Gründe:
Monika P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro überstieg, und zwar:Monika P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat sie in Innsbruck mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden und Beweismittel, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, die diese oder einen anderen am Vermögen schädigten, wobei der beabsichtigte Schaden 40.000 Euro überstieg, und zwar:
(1) am 31. Oktober 2000 und am 19. Dezember 2001 den im Verfahren 5 Cg 209/00i des Landesgerichtes Innsbruck erkennenden Richter Dr. Werner E***** durch die als Klägerin aufgestellte Behauptung, sie habe aufgrund von Rechnungszahlungen und darlehensweise zur Verfügung gestellte Geldsummen eine Forderung von zumindest 1 Million ATS (72.672,83 Euro) an Dr. Fritz A***** bzw. an die Verlassenschaft nach Fritz A*****, zur Klagsstattgebung in Höhe von 36.336,42 Euro samt Zinsen, wobei sie zur Bekräftigung ihrer Behauptungen falsche Beweismittel, nämlich Zahlungsbelege zu Gunsten der Firma K***** und der Firma Sch***** verwendete, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist;
(2) am 30. November 2001, 10. und 15. April 2002 Verfügungsberechtigte des Autohauses L***** GmbH teilweise unter Verwendung eines falschen Namens und unter der Vorgabe, sie tätige Bestellungen für ihren Gatten Peter U***** und dieser werde für die Bezahlung aufkommen, teilweise unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich durch Vorlage von Kaufanträgen, auf denen die Unterschrift des Peter U***** nachgemacht wurde, zur Bestellung von drei Fahrzeugen, wobei der Schaden (Differenz zwischen den ursprünglichen Verkaufspreisen und den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen) 3.754,17 Euro betrug;
(3) am 23. Juli 2002 Georg St***** durch die Vorgabe ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Erbringung von Installationsarbeiten im Wert von 16.065,35 Euro.