Soweit sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im § 26 Abs 1 FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten, stellt der gerügte Umstand weder den relevierten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund dar, weil eine solche Weisung ungeachtet des engen Sachkonnexes mit der Unrechtsfolge kein Gegenstand des Strafausspruches eines verurteilenden Erkenntnisses zu sein hat. Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach § 26 Abs 2 FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der §§ 50 f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (§§ 494, 498 StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert, muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen. Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar. Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf/Steininger Komm3 § 50 RN 8), wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keiner der auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführt (vgl 12 Os 86/95).Soweit sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten, stellt der gerügte Umstand weder den relevierten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund dar, weil eine solche Weisung ungeachtet des engen Sachkonnexes mit der Unrechtsfolge kein Gegenstand des Strafausspruches eines verurteilenden Erkenntnisses zu sein hat. Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der Paragraphen 50, f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (Paragraphen 494, 498, StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert, muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen. Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar. Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 50, RN 8), wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keiner der auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführt vergleiche 12 Os 86/95).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde die Ladung der T***** GmbH als Neben-(Haftungs-)beteiligte zur Hauptverhandlung verfügt (S 3a AV-Bogen). Allerdings mißlang die Zustellung, weil die Postsendung an die erwähnte Gesellschaft als Empfängerin (ohne Anführung des Angeklagten, ihres iS des § 13 Abs 3 ZustellG zur Empfangnahme befugten Geschäftsführers) gerichtet, als Anschrift jedoch statt der Firmenadresse die Privatanschrift des Angeklagten in Linz angegeben war, an welcher laut Postfehlbericht ON 8 die Empfängerin "unbekannt" gewesen sein soll.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde die Ladung der T***** GmbH als Neben-(Haftungs-)beteiligte zur Hauptverhandlung verfügt (S 3a AV-Bogen). Allerdings mißlang die Zustellung, weil die Postsendung an die erwähnte Gesellschaft als Empfängerin (ohne Anführung des Angeklagten, ihres iS des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG zur Empfangnahme befugten Geschäftsführers) gerichtet, als Anschrift jedoch statt der Firmenadresse die Privatanschrift des Angeklagten in Linz angegeben war, an welcher laut Postfehlbericht ON 8 die Empfängerin "unbekannt" gewesen sein soll.
Abgesehen davon, daß die Bestimmung des § 122 Abs 1 FinStrG auf das Verwaltungsverfahren abstellt, kann aus dem Unterbleiben der Ladung eines Verfallsbeteiligten mangels unbedingten Anspruchs auf seine Ladung zur Hauptverhandlung keine Nichtigkeit abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 3 E 28, 11 Os 2/85).Abgesehen davon, daß die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, FinStrG auf das Verwaltungsverfahren abstellt, kann aus dem Unterbleiben der Ladung eines Verfallsbeteiligten mangels unbedingten Anspruchs auf seine Ladung zur Hauptverhandlung keine Nichtigkeit abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 28, 11 Os 2/85).
Im Rahmen ihrer Strafbemessungsrüge (Z 11) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht eine Überschreitung seiner Strafbefugnis vor, weil auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 1996, mit dem über den Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG eine Geldstrafe verhängt wurde, Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.Im Rahmen ihrer Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht eine Überschreitung seiner Strafbefugnis vor, weil auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 1996, mit dem über den Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG eine Geldstrafe verhängt wurde, Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.
Da im gegenständlichen Fall der durch § 31 Abs 1 zweiter und dritter Satz StGB gezogene Strafrahmen nicht überschritten wurde (eine Überschreitung wurde auch nicht behauptet) und das Erkenntnis des Spruchsenates den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, bewirkt die Nichtverhängung einer Zusatzstrafe entgegen § 31 Abs 1 StGB keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (Ratz in WK2 § 31 RN 14 und 15), vielmehr ist die Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB nur mit Berufung zu bekämpfen (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 81).Da im gegenständlichen Fall der durch Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz StGB gezogene Strafrahmen nicht überschritten wurde (eine Überschreitung wurde auch nicht behauptet) und das Erkenntnis des Spruchsenates den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, bewirkt die Nichtverhängung einer Zusatzstrafe entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (Ratz in WK2 Paragraph 31, RN 14 und 15), vielmehr ist die Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB nur mit Berufung zu bekämpfen (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 31, E 81).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).