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Entscheidung 15 Os 87/99×

Entscheidung 15 Os 87/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os87/99

Entscheidungsdatum

01.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins. Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. April 1999, GZ 26 römisch fünf r 1575/98-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Wilhelm H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt und gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz bekämpft den Sanktionsausspruch dieses Urteils mit einer (teils formell auch auf Ziffer 9, Litera c,, inhaltlich jedoch zur Gänze) auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch ihr Ziel verfehlt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie eine Ergänzung der Entscheidung um die im Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Weisung an den Angeklagten anstrebt, die geschuldeten tataktuellen Abgabenbeträge zu entrichten, stellt der gerügte Umstand weder den relevierten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund dar, weil eine solche Weisung ungeachtet des engen Sachkonnexes mit der Unrechtsfolge kein Gegenstand des Strafausspruches eines verurteilenden Erkenntnisses zu sein hat. Bei der unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschriebenen Weisung nach Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG handelt es sich um ein Gebot in der Bedeutung der Paragraphen 50, f StGB, welches nicht im Strafurteil, sondern durch gesonderten Beschluß auszusprechen ist (Paragraphen 494, 498, StPO). Eine solche Anordnung, die eine Feststellung der aushaftenden Beträge erfordert, muß nicht gleichzeitig mit der Urteilsfällung ergehen. Die förmliche oder konkludente Verweigerung einer entsprechenden Beschlußfassung nach Rechtskraft des Urteils ist für den öffentlichen Ankläger mit Beschwerde bekämpfbar. Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit auf eine Verfügung abzielt, die nicht zum Urteilsinhalt gehört (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 50, RN 8), wird mit dem diesbezüglichen Vorbringen keiner der auf die Urteilsanfechtung abgestellten Nichtigkeitsgründe prozeßordnungsgemäß ausgeführt vergleiche 12 Os 86/95).

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen wurde die Ladung der T***** GmbH als Neben-(Haftungs-)beteiligte zur Hauptverhandlung verfügt (S 3a AV-Bogen). Allerdings mißlang die Zustellung, weil die Postsendung an die erwähnte Gesellschaft als Empfängerin (ohne Anführung des Angeklagten, ihres iS des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG zur Empfangnahme befugten Geschäftsführers) gerichtet, als Anschrift jedoch statt der Firmenadresse die Privatanschrift des Angeklagten in Linz angegeben war, an welcher laut Postfehlbericht ON 8 die Empfängerin "unbekannt" gewesen sein soll.

Abgesehen davon, daß die Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, FinStrG auf das Verwaltungsverfahren abstellt, kann aus dem Unterbleiben der Ladung eines Verfallsbeteiligten mangels unbedingten Anspruchs auf seine Ladung zur Hauptverhandlung keine Nichtigkeit abgeleitet werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 3, E 28, 11 Os 2/85).

Im Rahmen ihrer Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) wirft die Beschwerdeführerin dem Erstgericht eine Überschreitung seiner Strafbefugnis vor, weil auf das Erkenntnis des Spruchsenates vom 16. Oktober 1996, mit dem über den Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG eine Geldstrafe verhängt wurde, Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre.

Da im gegenständlichen Fall der durch Paragraph 31, Absatz eins, zweiter und dritter Satz StGB gezogene Strafrahmen nicht überschritten wurde (eine Überschreitung wurde auch nicht behauptet) und das Erkenntnis des Spruchsenates den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen ist, bewirkt die Nichtverhängung einer Zusatzstrafe entgegen Paragraph 31, Absatz eins, StGB keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (Ratz in WK2 Paragraph 31, RN 14 und 15), vielmehr ist die Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB nur mit Berufung zu bekämpfen (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 31, E 81).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung und die Beschwerde wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E54600 15D00879

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00087.99.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19990701_OGH0002_0150OS00087_9900000_000

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