Gründe:
Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten und noch am selben Tag rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997, GZ 10 U 232/97f-33, wurde Andreas T***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 (zu ergänzen: vierter, fünfter und sechster Fall) SGG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit sprach der Bezirksrichter mit dem unjournalisierten, seit 3. November 1999 rechtskräftigen Beschluss vom 29. Oktober 1999, der dem damals zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verurteilten (ON 47) nach der Aktenlage nicht zugestellt werden konnte, die endgültige Strafnachsicht aus (§ 43 Abs 2 erster Satz StGB, § 497 Abs 1 StPO).Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten und noch am selben Tag rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997, GZ 10 U 232/97f-33, wurde Andreas T***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (zu ergänzen: vierter, fünfter und sechster Fall) SGG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit sprach der Bezirksrichter mit dem unjournalisierten, seit 3. November 1999 rechtskräftigen Beschluss vom 29. Oktober 1999, der dem damals zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verurteilten (ON 47) nach der Aktenlage nicht zugestellt werden konnte, die endgültige Strafnachsicht aus (Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz StGB, Paragraph 497, Absatz eins, StPO).
Mit dem seit 21. März 2001 rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 Vr 2496/97-967, wurde über T***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (Tatzeit von 1996 bis 24. Oktober 1997) sowie wegen der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB (Tatzeit: 1996 und 1997) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Tatzeit: 3. Oktober 1996) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zugleich fasste das Geschworenengericht - offenbar auf Grund einer im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuellen Strafregisterauskunft in Unkenntnis der mittlerweile erfolgten endgültigen Strafnachsicht - gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf der im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (US 82).Mit dem seit 21. März 2001 rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 römisch fünf r 2496/97-967, wurde über T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (Tatzeit von 1996 bis 24. Oktober 1997) sowie wegen der Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 1996 und 1997) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 3. Oktober 1996) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zugleich fasste das Geschworenengericht - offenbar auf Grund einer im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuellen Strafregisterauskunft in Unkenntnis der mittlerweile erfolgten endgültigen Strafnachsicht - gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB den Beschluss auf Widerruf der im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (US 82).
Dieser Widerrufsbeschluss steht - wie der Generalprokuratur in der dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Dieser Widerrufsbeschluss steht - wie der Generalprokuratur in der dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang: