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Entscheidung 15 Os 89/01×

Entscheidung 15 Os 89/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os89/01

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 römisch fünf r 2496/97, Hv 116/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Geschworenengerichtes veim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 römisch fünf r 2496/97-967, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers und des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 römisch fünf r 2496/97-967, auf Widerruf (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB) der mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997 im Verfahren AZ 10 U 232/97f gewährten bedingten Strafnachsicht verletzt den im römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozessordnung verankerten Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrundeliegende Antrag des Staatsanwaltes (S 43/Band 58) abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten und noch am selben Tag rechtskräftigen) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. September 1997, GZ 10 U 232/97f-33, wurde Andreas T***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, (zu ergänzen: vierter, fünfter und sechster Fall) SGG zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit sprach der Bezirksrichter mit dem unjournalisierten, seit 3. November 1999 rechtskräftigen Beschluss vom 29. Oktober 1999, der dem damals zur Aufenthaltsermittlung ausgeschriebenen Verurteilten (ON 47) nach der Aktenlage nicht zugestellt werden konnte, die endgültige Strafnachsicht aus (Paragraph 43, Absatz 2, erster Satz StGB, Paragraph 497, Absatz eins, StPO).

Mit dem seit 21. März 2001 rechtskräftigen Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000, GZ 35 römisch fünf r 2496/97-967, wurde über T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (Tatzeit von 1996 bis 24. Oktober 1997) sowie wegen der Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 1996 und 1997) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 3. Oktober 1996) eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Zugleich fasste das Geschworenengericht - offenbar auf Grund einer im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuellen Strafregisterauskunft in Unkenntnis der mittlerweile erfolgten endgültigen Strafnachsicht - gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB den Beschluss auf Widerruf der im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht (US 82).

Dieser Widerrufsbeschluss steht - wie der Generalprokuratur in der dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Ein gemäß Paragraph 497, StPO gefasster Beschluss auf endgültige Strafnachsicht enfaltet (schon vor Eintritt der Rechtskraft) Bindungswirkung, der zufolge ein Gericht ohne vorangegangene Aufhebung des Beschlusses nicht berechtigt ist, über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen. Der Beschluss des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 8. Juni 2000 konnte somit weder den Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1999 auf endgültige Strafnachsicht beseitigen, noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die konstitutive Wirkung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 29. Oktober 1999 blieb vielmehr unberührt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 495, E 22; 11 Os 102/98, 13 Os 62/00, 15 Os 67/00 uam).

Demnach war der Widerrufsbeschluss im Interesse der Rechtsklarheit gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beseitigen und der ihm zugrundeliegende Antrag des Staatsanwaltes abzuweisen.

Anmerkung

E63227 15D00891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00089.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00089_0100000_000