Da das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (für viele Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6) und die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§ 41 Abs 6 StPO), war die von der gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausführte Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der vom gewählten Verteidiger ausgeführten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil die Verfahrensgesetze ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht kennen. Im Übrigen enthalten diese Ausführungen - auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO - bloß eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch zu wecken.Da das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt (für viele Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6) und die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (Paragraph 41, Absatz 6, StPO), war die von der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigerin ausführte Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Ebenso war mit der vom gewählten Verteidiger ausgeführten "Berufung wegen Schuld" zu verfahren, weil die Verfahrensgesetze ein solches Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht kennen. Im Übrigen enthalten diese Ausführungen - auch unter dem Gesichtspunkt einer Tatsachenrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO - bloß eine unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne auf Aktengrundlage erhebliche Bedenken gegen den Schuldspruch zu wecken.
Die vom Wahlverteidiger (fristgerecht) ausgeführte "Berufung wegen Nichtigkeit" ficht das Urteil unter Anrufung der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO an. Sie ist jedoch nicht im Recht.Die vom Wahlverteidiger (fristgerecht) ausgeführte "Berufung wegen Nichtigkeit" ficht das Urteil unter Anrufung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an. Sie ist jedoch nicht im Recht.
Obwohl die Begründung des Schöffengerichtes für die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 27. März 2002 gestellten Antrages (S 279/III) auf Vernehmung des Zeugen W***** im Rechtshilfeweg "zur Klärung, wo das Geld für das Grundkapital der GesmbH hergekommen ist, wem das gehört hat, wo das Kapital hingeflossen ist und wie die Umstände über die Vernehmung [des W***** durch das Finanzamt Gänserndorf] vor sich gegangen sind", nicht der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO entspricht (S 281/III), wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Denn der Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten zielte auf die Durchführungen eines unzulässigen Erkundungsbeweises, durch den das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden sollte, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88 f). Zudem ist auf die bezughabende Urteilsbegründung (US 32 ff) zu verweisen. Die beweiswürdigenden Beschwerdeausführungen beschränken sich überhaupt nur auf einen Teilaspekt des Antrages, wonach "seine Angaben vor der Finanzbehörde unrichtig wiedergegeben worden sind".Obwohl die Begründung des Schöffengerichtes für die Abweisung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 27. März 2002 gestellten Antrages (S 279/III) auf Vernehmung des Zeugen W***** im Rechtshilfeweg "zur Klärung, wo das Geld für das Grundkapital der GesmbH hergekommen ist, wem das gehört hat, wo das Kapital hingeflossen ist und wie die Umstände über die Vernehmung [des W***** durch das Finanzamt Gänserndorf] vor sich gegangen sind", nicht der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO entspricht (S 281/III), wurde der Beschwerdeführer dadurch in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt. Denn der Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Angeklagten zielte auf die Durchführungen eines unzulässigen Erkundungsbeweises, durch den das Gericht lediglich zur Vornahme von Ermittlungen veranlasst werden sollte, um die Frage zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88 f). Zudem ist auf die bezughabende Urteilsbegründung (US 32 ff) zu verweisen. Die beweiswürdigenden Beschwerdeausführungen beschränken sich überhaupt nur auf einen Teilaspekt des Antrages, wonach "seine Angaben vor der Finanzbehörde unrichtig wiedergegeben worden sind".
Die vom Wahlverteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet gleichfalls bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die vom Wahlverteidiger ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet gleichfalls bei nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).