Rechtssatz RS0115642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115642
Entscheidungsdatum
22.08.2002
Rechtssatz
Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen.Da das Gesetz auch bei Zusammenwirken mehrerer Verteidiger (hier: des gewählten Verteidigers), der die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt hat, und des innerhalb offener Rechtsmittelfrist beantragten und gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidigers nur eine einzige Rechtsmittelschrift zulässt, war die vom gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO bestellten Verteidiger nachträglich übermittelte "Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde" als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 110/01
Entscheidungstext OGH 06.09.2001 15 Os 110/01
- 15 Os 89/02
Entscheidungstext OGH 22.08.2002 15 Os 89/02
Ähnlich; Beisatz: Da das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe zulässt und die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt (§41 Abs6 StPO), war die von der gemäß §41 Abs2 StPO beigegebenen Verteidigerin ausführte Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115642
Dokumentnummer
JJR_20010906_OGH0002_0150OS00110_0100000_001