[2] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[3] Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Z 2 bis Z 5a) zulässig (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669). Im Rahmen einer Sanktionsrüge ist nur hinsichtlich der für die Strafbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) entscheidenden Tatsachen die Anfechtung mit Verfahrens-, Mängel- und (zum Vorteil des Angeklagten/Betroffenen) Tatsachenrüge (Ziffer 2 bis Ziffer 5 a,) zulässig (RIS-Justiz RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).
[4] Da die Beschwerde (Z 11) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Z 5 (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere. Da die Beschwerde (Ziffer 11,) eine Überschreitung der Strafbefugnis gar nicht behauptet, geht die aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, (zweiter und dritter Fall) erhobene Kritik am Strafausspruch bereits von vornherein ins Leere.
[5] Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911). Soweit die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bestimmte (weitere) Milderungsgründe berücksichtigt wissen will, macht sie bloß einen Berufungsgrund geltend (RIS-Justiz RS0099911).
[6] Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) wurde ohnedies durch eine (rechnerisch spezifizierte) Strafmaßreduktion (US 22) ausgeglichen (vgl RIS-Justiz RS0114926 [T3]). Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB und auch der übrigen vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ist aber ebenso wenig Gegenstand der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0114926 [T6], RS0099920; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724 und 728). Die nicht vom Angeklagten zu verantwortende unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) wurde ohnedies durch eine (rechnerisch spezifizierte) Strafmaßreduktion (US 22) ausgeglichen vergleiche RIS-Justiz RS0114926 [T3]). Die von der Beschwerde angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz 2, StGB und auch der übrigen vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe ist aber ebenso wenig Gegenstand der Sanktionsrüge (RIS-Justiz RS0114926 [T6], RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 724 und 728).
[7] Dass der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Februar 2026, AZ 15 Os 103/25y (ON 205.4), „ausdrücklich darauf hingewiesen“ hätte, im zweiten Rechtsgang seien bei der Strafbemessung „die Entwicklung des Angeklagten seit der Erstverurteilung, die psychische Störung und der Grad der verminderten Zurechnungsfähigkeit, die Therapiebemühungen und etwaige Wiedergutmachung mit besonderer Sorgfalt zu berücksichtigen“, trifft – dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider – nicht zu.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.