Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des § 345 Abs 1 Z 6, 8 und 9 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der (schon) aus dem zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 9 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der (schon) aus dem zuerst bezeichneten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zukommt.
Mit Recht rügt nämlich der Beschwerdeführer, der Schwurgerichtshof habe die Bestimmung des § 313 StPO dadurch verletzt, daß er bei der Fragestellung an die Geschworenen der von ihm in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung nicht Rechnung getragen und es deshalb unterlassen habe, eine (gebotene) Zusatzfrage in Richtung Notwehr und insbesondere Notwehrüberschreitung iS des § 3 Abs 2 StGB in das Fragenschema aufzunehmen. Dadurch sei den Geschworenen die Möglichkeit (ersichtlich gemeint) genommen worden, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation zu bejahen.Mit Recht rügt nämlich der Beschwerdeführer, der Schwurgerichtshof habe die Bestimmung des Paragraph 313, StPO dadurch verletzt, daß er bei der Fragestellung an die Geschworenen der von ihm in der Hauptverhandlung vorgebrachten Verantwortung nicht Rechnung getragen und es deshalb unterlassen habe, eine (gebotene) Zusatzfrage in Richtung Notwehr und insbesondere Notwehrüberschreitung iS des Paragraph 3, Absatz 2, StGB in das Fragenschema aufzunehmen. Dadurch sei den Geschworenen die Möglichkeit (ersichtlich gemeint) genommen worden, das Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation zu bejahen.
Gemäß § 313 StPO ist - auch wenn keine der Prozeßparteien einen darauf abzielenden Antrag gestellt hat - eine entsprechende Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - würden sie als erweisen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Ob allerdings einem in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisierten Vorbringen diese Qualität zukommt, unterliegt der pflichtgemäßen Prüfung durch den Schwurgerichtshof. Hiebei ist (auf den hier zu beurteilenden Fall bezogen, bei dem es keine Tatzeugen gibt) die Verantwortung des Angeklagten nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen, sondern nach ihrem ganzen Inhalt zu beurteilen. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hat der Schwurgerichtshof jedoch nicht zu prüfen; die Beweiswürdigung ist vielmehr ausschließlich den Geschworenen zu überlassen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 13, 13 a und 24 ff zu § 313 und die dort zitierte Judikatur).Gemäß Paragraph 313, StPO ist - auch wenn keine der Prozeßparteien einen darauf abzielenden Antrag gestellt hat - eine entsprechende Zusatzfrage nach dem Vorliegen eines Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrundes zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - würden sie als erweisen angenommen - die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden. Ob allerdings einem in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisierten Vorbringen diese Qualität zukommt, unterliegt der pflichtgemäßen Prüfung durch den Schwurgerichtshof. Hiebei ist (auf den hier zu beurteilenden Fall bezogen, bei dem es keine Tatzeugen gibt) die Verantwortung des Angeklagten nicht nach einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen Äußerungen, sondern nach ihrem ganzen Inhalt zu beurteilen. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens hat der Schwurgerichtshof jedoch nicht zu prüfen; die Beweiswürdigung ist vielmehr ausschließlich den Geschworenen zu überlassen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 13, 13 a und 24 ff zu Paragraph 313 und die dort zitierte Judikatur).
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (AS 327 ff) sein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung der Sache nach ersichtlich auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nach § 3 StGB abzielte, mithin die Stellung einer Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach rechtfertigender Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage), sodann aber auch einer eventuellen Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage und Verneinung der Zusatzfrage) auf Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt und einer Eventualfrage (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage oder Bejahung der eventuellen Zusatzfrage) nach fahrlässiger Tötung durch fahrlässige Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt indizierte (vgl. zum sogenannten Vier-Fragen-Schema Mayerhofer-Rieder aaO ENr 67 zu § 314).Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (AS 327 ff) sein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung der Sache nach ersichtlich auf das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr nach Paragraph 3, StGB abzielte, mithin die Stellung einer Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach rechtfertigender Notwehr (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage), sodann aber auch einer eventuellen Zusatzfrage (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage und Verneinung der Zusatzfrage) auf Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt und einer Eventualfrage (für den Fall der Verneinung der Hauptfrage oder Bejahung der eventuellen Zusatzfrage) nach fahrlässiger Tötung durch fahrlässige Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt indizierte vergleiche zum sogenannten Vier-Fragen-Schema Mayerhofer-Rieder aaO ENr 67 zu Paragraph 314,).
Das angefochtene Urteil ist somit, wie der Angeklagte W* zutreffend rügt, zu seinem Nachteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO behaftet. Dies macht die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des darauf beruhenden Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien unabdingbar (§ 349 Abs 1 StPO), womit es sich erübrigt, auf die von der Beschwerde des weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.Das angefochtene Urteil ist somit, wie der Angeklagte W* zutreffend rügt, zu seinem Nachteil mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behaftet. Dies macht die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen und des darauf beruhenden Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien unabdingbar (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), womit es sich erübrigt, auf die von der Beschwerde des weiteren geltend gemachten Nichtigkeitsgründe einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof entsprechend dem Sinngehalt und der Zielrichtung der (bisherigen) Verantwortung des Angeklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der rechtlichen Bedeutung der konkret vorgebrachten Tatsachen den Geschworenen auch eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach Putativnotwehr (§ 8 StGB) und nach Putativnotwehrüberschreitung sowie eine Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung durch fahrlässigen Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt zu stellen haben, um den Laienrichtern die (sich aus den Verfahrensergebnissen ergebende) Möglichkeit zu eröffnen, auch darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte etwa einem nach § 8 StGB zu beurteilenden Sachverhaltsirrtum unterlegen war und demnach irrtümlich angenommen hat, von seinem Gegner tätlich angegriffen zu werden, obwohl in Wahrheit ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein notwehrfähiges Gut nicht vorlag, und deshalb in vermeintlicher Notwehr eine Abwehrhandlung setzte, durch die Peter H* getötet wurde (vgl hiezu Leukauf-Steininger Komm3 § 8 RN 5).Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof entsprechend dem Sinngehalt und der Zielrichtung der (bisherigen) Verantwortung des Angeklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der rechtlichen Bedeutung der konkret vorgebrachten Tatsachen den Geschworenen auch eine weitere (subsidiäre) Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach Putativnotwehr (Paragraph 8, StGB) und nach Putativnotwehrüberschreitung sowie eine Eventualfrage nach fahrlässiger Tötung durch fahrlässigen Putativnotwehrexzess aus asthenischem Affekt zu stellen haben, um den Laienrichtern die (sich aus den Verfahrensergebnissen ergebende) Möglichkeit zu eröffnen, auch darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte etwa einem nach Paragraph 8, StGB zu beurteilenden Sachverhaltsirrtum unterlegen war und demnach irrtümlich angenommen hat, von seinem Gegner tätlich angegriffen zu werden, obwohl in Wahrheit ein gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Angriff auf ein notwehrfähiges Gut nicht vorlag, und deshalb in vermeintlicher Notwehr eine Abwehrhandlung setzte, durch die Peter H* getötet wurde vergleiche hiezu Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 8, RN 5).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.