[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.
[4] Weiters bekämpft der Angeklagte mit Beschwerde (ON 131) den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 22. Dezember 2025 (ON 129), mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 128) abgewiesen wurde.
[5] In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057).
[6] Entgegen dem zu I./A./ erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht eine (vom Angeklagten behauptete und vom Zeugen Pf* bestätigte) Stellung des Angeklagten als „Vertrauensperson“ durchaus in seine Erwägungen miteinbezogen (US 14). Soweit das darauf bezogene Vorbringen die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen V* (US 13 ff) in Frage stellt, verlässt sie den aus der Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106588). Entgegen dem zu römisch eins./A./ erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht eine (vom Angeklagten behauptete und vom Zeugen Pf* bestätigte) Stellung des Angeklagten als „Vertrauensperson“ durchaus in seine Erwägungen miteinbezogen (US 14). Soweit das darauf bezogene Vorbringen die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen V* (US 13 ff) in Frage stellt, verlässt sie den aus der Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106588).
[7] Das Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu II./, das Erstgericht habe es verabsäumt, festzustellen, ab wann der Angeklagte von der kriminellen Herkunft des von Sc* übernommenen Geldes wusste, ist unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Unvollständigkeit ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]). Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu römisch zwei./, das Erstgericht habe es verabsäumt, festzustellen, ab wann der Angeklagte von der kriminellen Herkunft des von Sc* übernommenen Geldes wusste, ist unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Unvollständigkeit ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).
[8] Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird nicht klar, inwieweit über den konstatierten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565). Demnach „beauftragte“ V* den Angeklagten damit, „ausständige Suchtgiftzahlungen“ „einzutreiben“, und der Angeklagte nahm „in Umsetzung dieses Auftrages“ „bei mehreren Übergaben insgesamt 60.000 Euro von * Sc*, resultierend aus dessen Suchtgiftgeschäften“ entgegen, gab das Bargeld an V* weiter und wusste dabei, „dass es sich bei dem übernommenen Geld um den Kaufpreis für Kokain“ handelte, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass „er Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich brachte“ (US 9 f). Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird nicht klar, inwieweit über den konstatierten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565). Demnach „beauftragte“ V* den Angeklagten damit, „ausständige Suchtgiftzahlungen“ „einzutreiben“, und der Angeklagte nahm „in Umsetzung dieses Auftrages“ „bei mehreren Übergaben insgesamt 60.000 Euro von * Sc*, resultierend aus dessen Suchtgiftgeschäften“ entgegen, gab das Bargeld an V* weiter und wusste dabei, „dass es sich bei dem übernommenen Geld um den Kaufpreis für Kokain“ handelte, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass „er Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich brachte“ (US 9 f).
[9] Entgegen dem eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Zusammenhang mit den Feststellungen zur falschen Beweisaussage vom 24. September 2024 (III./; US 8 f) bemängelnden Vorbringen haben die Tatrichter das hierüber vorliegende Protokoll (ON 2.5) sowie das Protokoll über die Vernehmung des V* vom 7. April 2025 durchaus berücksichtigt (US 9). Dabei waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der relevierten Aussagen einzugehen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 [T7]). Demgegenüber leitet die Beschwerde aus diesen Ermittlungsergebnissen bloß andere (anhand einer eigenständigen Würdigung vorgelegter Lichtbilder entwickelte) Schlüsse ab und übt damit nur Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Entgegen dem eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Zusammenhang mit den Feststellungen zur falschen Beweisaussage vom 24. September 2024 (römisch drei./; US 8 f) bemängelnden Vorbringen haben die Tatrichter das hierüber vorliegende Protokoll (ON 2.5) sowie das Protokoll über die Vernehmung des V* vom 7. April 2025 durchaus berücksichtigt (US 9). Dabei waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der relevierten Aussagen einzugehen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 [T7]). Demgegenüber leitet die Beschwerde aus diesen Ermittlungsergebnissen bloß andere (anhand einer eigenständigen Würdigung vorgelegter Lichtbilder entwickelte) Schlüsse ab und übt damit nur Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet zu „sämtlichen Urteilsfakten“ es wären die von ihr aufgelisteten Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, und verweist dazu auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts, mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde. Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet zu „sämtlichen Urteilsfakten“ es wären die von ihr aufgelisteten Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, und verweist dazu auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts, mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde.
[11] Der Angeklagte nimmt auf die Passage im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 112 S 45) Bezug, wonach „gemäß § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2 StPO“ „parteieneinverständlich der gesamte Akteninhalt vorgetragen“ wurde, wobei „gemäß Abs 2a leg. cit. auf eine wortwörtliche Verlesung zugunsten eines zusammengefassten Vortrages durch die Vorsitzende verzichtet“ wurde. Er hatte die Berichtigung (§ 271 Abs 7 StPO) durch Ergänzung dahingehend begehrt, dass „faktisch“ „aber keine Verlesung eines einzelnen Aktenbestandteils bzw kein Vortrag auch nur des erheblichen Inhalts eines einzelnen Aktenbestandteils durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgenommen“ wurde. Der Angeklagte nimmt auf die Passage im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 112 S 45) Bezug, wonach „gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO“ „parteieneinverständlich der gesamte Akteninhalt vorgetragen“ wurde, wobei „gemäß Absatz 2 a, leg. cit. auf eine wortwörtliche Verlesung zugunsten eines zusammengefassten Vortrages durch die Vorsitzende verzichtet“ wurde. Er hatte die Berichtigung (Paragraph 271, Absatz 7, StPO) durch Ergänzung dahingehend begehrt, dass „faktisch“ „aber keine Verlesung eines einzelnen Aktenbestandteils bzw kein Vortrag auch nur des erheblichen Inhalts eines einzelnen Aktenbestandteils durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgenommen“ wurde.
[12] Der Oberste Gerichtshof hat mit Blick auf die Ausführungen der Vorsitzenden des Schöffengerichts und die Stellungnahme der zur Hauptverhandlung beigezogenen Schriftführerin keine Zweifel an der Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, zumal der Angeklagte nicht davon Gebrauch machte, gemäß § 271 Abs 1 zweiter Satz StPO eine diesbezügliche Feststellung im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte zu verlangen. Das Vorbringen der Mängelrüge geht damit ins Leere. Der Oberste Gerichtshof hat mit Blick auf die Ausführungen der Vorsitzenden des Schöffengerichts und die Stellungnahme der zur Hauptverhandlung beigezogenen Schriftführerin keine Zweifel an der Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, zumal der Angeklagte nicht davon Gebrauch machte, gemäß Paragraph 271, Absatz eins, zweiter Satz StPO eine diesbezügliche Feststellung im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte zu verlangen. Das Vorbringen der Mängelrüge geht damit ins Leere.
[13] Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte (auch) die zu I./A./2./ tatverfangenen Kokainmengen (in einem Gesamtausmaß von 500 Gramm) anderen, bislang unbekannten Personen durch Weiterverkauf überlassen hat (US 2 und 6 f), blieb – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall); sie wurde vielmehr auf die darauf bezogene Schilderung des Zeugen V* (US 7 und 13 f) sowie auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrag (US 15 f) gestützt. Dass dies aus Beschwerdesicht nicht überzeugend genug erscheint und auch andere, für den Prozessstandpunkt des Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0099455). Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte (auch) die zu römisch eins./A./2./ tatverfangenen Kokainmengen (in einem Gesamtausmaß von 500 Gramm) anderen, bislang unbekannten Personen durch Weiterverkauf überlassen hat (US 2 und 6 f), blieb – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall); sie wurde vielmehr auf die darauf bezogene Schilderung des Zeugen V* (US 7 und 13 f) sowie auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrag (US 15 f) gestützt. Dass dies aus Beschwerdesicht nicht überzeugend genug erscheint und auch andere, für den Prozessstandpunkt des Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0099455).
[14] Inwieweit die zu IV./ gebotene Tatsachenbasis, wonach sich das Wissen des Angeklagten jeweils auf die Fälschung des kroatischen Führerscheins sowie der vier kroatischen Personalausweise und überdies darauf bezog, dass es sich um öffentliche Urkunden handelte, welche er im Rechtsverkehr dazu verwenden wollte, die kroatische Staatsbürgerschaft, demnach eine Unionsbürgerschaft mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Besitz einer gültigen europäischen Fahrerlaubnis zu beweisen (US 11), den (subjektiven) Feststellungserfordernissen des § 224 StGB, wonach es genügt, dass der Täter – zumindest nach Laienart – jene tatsächlichen Umstände sowie deren sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt erkennt, aus denen der Jurist folgert, dass die Urkunde eine besonders geschützte (hier eine durch § 1 Abs 4 FSG bzw § 2 Abs 4 Z 4 FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellte ausländische öffentliche) Urkunde ist (12 Os 59/17v; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB § 224 Rz 59), nicht entsprechen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht nachvollziehbar dar. Inwieweit die zu römisch vier./ gebotene Tatsachenbasis, wonach sich das Wissen des Angeklagten jeweils auf die Fälschung des kroatischen Führerscheins sowie der vier kroatischen Personalausweise und überdies darauf bezog, dass es sich um öffentliche Urkunden handelte, welche er im Rechtsverkehr dazu verwenden wollte, die kroatische Staatsbürgerschaft, demnach eine Unionsbürgerschaft mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Besitz einer gültigen europäischen Fahrerlaubnis zu beweisen (US 11), den (subjektiven) Feststellungserfordernissen des Paragraph 224, StGB, wonach es genügt, dass der Täter – zumindest nach Laienart – jene tatsächlichen Umstände sowie deren sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt erkennt, aus denen der Jurist folgert, dass die Urkunde eine besonders geschützte (hier eine durch Paragraph eins, Absatz 4, FSG bzw Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellte ausländische öffentliche) Urkunde ist (12 Os 59/17v; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 224, Rz 59), nicht entsprechen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht nachvollziehbar dar.
[15] Das Schöffengericht sprach – (verfehlt in Beschlussform; § 443 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0131448) – ua „gemäß § 26 Abs 1 StGB und § 24 SMG“ die Einziehung der „sichergestellten Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aus. Das Schöffengericht sprach – (verfehlt in Beschlussform; Paragraph 443, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0131448) – ua „gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB und Paragraph 24, SMG“ die Einziehung der „sichergestellten Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aus.
[16] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit betreffend diesen Ausspruch (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit betreffend diesen Ausspruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO).
[17] Einziehung nach § 26 StGB setzt unter anderem voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Dazu sind den Entscheidungsgründen keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen; die bloße Bezeichnung von Gegenständen als „Suchtgiftutensilien“ trägt die Einziehung noch nicht (vgl RIS-Justiz RS0088201). Einziehung nach Paragraph 26, StGB setzt unter anderem voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Dazu sind den Entscheidungsgründen keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen; die bloße Bezeichnung von Gegenständen als „Suchtgiftutensilien“ trägt die Einziehung noch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0088201).
[18] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aufzuheben, worauf ebenso das Croquis hinweist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter vgl 15 Os 102/25a). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aufzuheben, worauf ebenso das Croquis hinweist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter vergleiche 15 Os 102/25a).
[19] Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[20] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.