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Entscheidung 15 Os 9/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os9/26a (15Os12/26t)

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Kießwetter, LL.M. in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2025, GZ 33 Hv 110/25m-113, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO sowie über seine Beschwerde gegen den Beschluss der Vorsitzenden gemäß Paragraph 271, Absatz 7, StPO vom 22. Dezember 2025, GZ 33 Hv 110/25m-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./), des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 4, erster Fall StGB (römisch zwei./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB (römisch drei./), der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB (römisch vier./), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch fünf./), des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch sechs./A./) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch vier./B./) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er in S* und andernorts

römisch eins./ in mehreren Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

A./ zwischen Frühjahr 2023 und März 2024 insgesamt 1.200 Gramm Cocain in Reinsubstanz, indem er das - in Teillieferungen von * V* auf kommissioneller Basis erhaltene - Suchtgift an * S* und an unbekannte Abnehmer verkaufte;

B./ in den Jahren 2023 und 2024 durch Übergabe einer nicht mehr feststellbaren Menge Cocain an * Ka*;

römisch zwei./ im Frühjahr 2024 Vermögensbestandteile, deren Wert 50.000 Euro überstieg, an sich gebracht, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrührten, indem er in mehreren Angriffen Bargeld in einer Gesamthöhe von 60.000 Euro von * Sc* abholte und V* überbrachte, wobei es sich um einen Teil des Kaufpreises für 2.000 Gramm Cocain in Reinsubstanz handelte, welches die abgesondert verfolgten V* und * A* Sc* überlassen hatten, sohin um einen Vermögensbestandteil, der aus dem von V* und A* begangenen Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG herrührte;

römisch drei./ am 24. September 2024 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er gegenüber den Beamten der Polizeiinspektion Braunau am Inn und des Bundeskriminalamts in dem von der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen A* und andere geführten Ermittlungsverfahren verschwieg, dass im Frühjahr an einem Treffen mit A* auch * F* teilgenommen hatte, und fälschlicherweise angab, dass er den Letztgenannten nicht kenne;

römisch vier./ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, wobei er die Taten in Beziehung auf ausländische öffentliche Urkunden beging, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, und zwar

A./ ab Ende 2021 in mehreren Angriffen, indem er einen gefälschten kroatischen Führerschein bei Kontrollen verwendete;

B./ im Jahr 2023 vier gefälschte kroatische Personalausweise, indem er diese für die Anmeldung als Dienstnehmer und Beantragung von E-Cards für seine Mitarbeiter bei der von ihm betriebenen Sp* OG verwendete;

römisch fünf./ ab einem nicht festzustellenden Zeitpunkt bis zum 6. Juni 2025, wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war, und zwar trotz des über ihn verhängten Waffenverbots (SBG-WA/0331/2019) ein Kleinkalibergewehr 22 „Brevete“ sowie 40 Stück Gewehrpatronen Kleinkaliber;

römisch sechs./ am 6. Juni 2025

A./ versucht, Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er sich gegen seine Festnahme durch * G* und * P* wehrte, und zwar durch den Versuch, sich aus den Griffen der beiden zu lösen und ein in seiner Hosentasche befindliches Messer zu erlangen sowie indem er sich losriss, wodurch die Beamten zu Sturz kamen;

B./ durch die zu römisch sechs./A./ genannte Tat Beamte, die im Begriff standen, ihn festzunehmen, während der Vollziehung ihrer Aufgaben, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei G* Blockaden im Lendenwirbelbereich und eine Ischialgie und P* Abschürfungen am linken Knie erlitten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich als nicht berechtigt erweist.

[4]              Weiters bekämpft der Angeklagte mit Beschwerde (ON 131) den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 22. Dezember 2025 (ON 129), mit dem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 128) abgewiesen wurde.

[5]         In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass jede von der Strafprozessordnung für zulässig erklärte Anfechtung eines nach Paragraph 271, Absatz 7, zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt. Über das in der Hauptverhandlung tatsächlich Vorgefallene entscheidet das jeweils zur Entscheidung über die Urteilsanfechtung berufene Rechtsmittelgericht (RIS-Justiz RS0126057).

[6]         Entgegen dem zu römisch eins./A./ erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht eine (vom Angeklagten behauptete und vom Zeugen Pf* bestätigte) Stellung des Angeklagten als „Vertrauensperson“ durchaus in seine Erwägungen miteinbezogen (US 14). Soweit das darauf bezogene Vorbringen die tatrichterliche Einschätzung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen V* (US 13 ff) in Frage stellt, verlässt sie den aus der Ziffer 5, eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0106588).

[7]         Das Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu römisch zwei./, das Erstgericht habe es verabsäumt, festzustellen, ab wann der Angeklagte von der kriminellen Herkunft des von Sc* übernommenen Geldes wusste, ist unter dem Blickwinkel der geltend gemachten Unvollständigkeit ohne Belang (RIS-Justiz RS0099575 [T5]).

[8]         Unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird nicht klar, inwieweit über den konstatierten Sachverhalt hinausgehende Feststellungen zum Wissen und Wollen des Angeklagten für die rechtsrichtige Beurteilung der Tat erforderlich sein sollten (RIS-Justiz RS0116565). Demnach „beauftragte“ V* den Angeklagten damit, „ausständige Suchtgiftzahlungen“ „einzutreiben“, und der Angeklagte nahm „in Umsetzung dieses Auftrages“ „bei mehreren Übergaben insgesamt 60.000 Euro von * Sc*, resultierend aus dessen Suchtgiftgeschäften“ entgegen, gab das Bargeld an V* weiter und wusste dabei, „dass es sich bei dem übernommenen Geld um den Kaufpreis für Kokain“ handelte, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass „er Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen herrühren, an sich brachte“ (US 9 f).

[9]         Entgegen dem eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Zusammenhang mit den Feststellungen zur falschen Beweisaussage vom 24. September 2024 (römisch drei./; US 8 f) bemängelnden Vorbringen haben die Tatrichter das hierüber vorliegende Protokoll (ON 2.5) sowie das Protokoll über die Vernehmung des V* vom 7. April 2025 durchaus berücksichtigt (US 9). Dabei waren sie nicht verhalten, auf jedes Detail der relevierten Aussagen einzugehen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0098778, RS0106295 [T7]). Demgegenüber leitet die Beschwerde aus diesen Ermittlungsergebnissen bloß andere (anhand einer eigenständigen Würdigung vorgelegter Lichtbilder entwickelte) Schlüsse ab und übt damit nur Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[10]       Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) behauptet zu „sämtlichen Urteilsfakten“ es wären die von ihr aufgelisteten Aktenbestandteile in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, und verweist dazu auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts, mit welchem sein Antrag auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abgewiesen wurde.

[11]       Der Angeklagte nimmt auf die Passage im Hauptverhandlungsprotokoll (ON 112 S 45) Bezug, wonach „gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, StPO“ „parteieneinverständlich der gesamte Akteninhalt vorgetragen“ wurde, wobei „gemäß Absatz 2 a, leg. cit. auf eine wortwörtliche Verlesung zugunsten eines zusammengefassten Vortrages durch die Vorsitzende verzichtet“ wurde. Er hatte die Berichtigung (Paragraph 271, Absatz 7, StPO) durch Ergänzung dahingehend begehrt, dass „faktisch“ „aber keine Verlesung eines einzelnen Aktenbestandteils bzw kein Vortrag auch nur des erheblichen Inhalts eines einzelnen Aktenbestandteils durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vorgenommen“ wurde.

[12]       Der Oberste Gerichtshof hat mit Blick auf die Ausführungen der Vorsitzenden des Schöffengerichts und die Stellungnahme der zur Hauptverhandlung beigezogenen Schriftführerin keine Zweifel an der Richtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls, zumal der Angeklagte nicht davon Gebrauch machte, gemäß Paragraph 271, Absatz eins, zweiter Satz StPO eine diesbezügliche Feststellung im Protokoll zur Wahrung seiner Rechte zu verlangen. Das Vorbringen der Mängelrüge geht damit ins Leere.

[13]       Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte (auch) die zu römisch eins./A./2./ tatverfangenen Kokainmengen (in einem Gesamtausmaß von 500 Gramm) anderen, bislang unbekannten Personen durch Weiterverkauf überlassen hat (US 2 und 6 f), blieb – entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers – nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall); sie wurde vielmehr auf die darauf bezogene Schilderung des Zeugen V* (US 7 und 13 f) sowie auf den im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrag (US 15 f) gestützt. Dass dies aus Beschwerdesicht nicht überzeugend genug erscheint und auch andere, für den Prozessstandpunkt des Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären, bildet kein Begründungsdefizit (RIS-Justiz RS0099455).

[14]       Inwieweit die zu römisch vier./ gebotene Tatsachenbasis, wonach sich das Wissen des Angeklagten jeweils auf die Fälschung des kroatischen Führerscheins sowie der vier kroatischen Personalausweise und überdies darauf bezog, dass es sich um öffentliche Urkunden handelte, welche er im Rechtsverkehr dazu verwenden wollte, die kroatische Staatsbürgerschaft, demnach eine Unionsbürgerschaft mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt sowie den Besitz einer gültigen europäischen Fahrerlaubnis zu beweisen (US 11), den (subjektiven) Feststellungserfordernissen des Paragraph 224, StGB, wonach es genügt, dass der Täter – zumindest nach Laienart – jene tatsächlichen Umstände sowie deren sozialen und rechtlichen Bedeutungsgehalt erkennt, aus denen der Jurist folgert, dass die Urkunde eine besonders geschützte (hier eine durch Paragraph eins, Absatz 4, FSG bzw Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellte ausländische öffentliche) Urkunde ist (12 Os 59/17v; Kienapfel/Schroll in WK2 StGB Paragraph 224, Rz 59), nicht entsprechen sollte, legt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht nachvollziehbar dar.

[15]       Das Schöffengericht sprach – (verfehlt in Beschlussform; Paragraph 443, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0131448) – ua „gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB und Paragraph 24, SMG“ die Einziehung der „sichergestellten Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aus.

[16]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von einer nicht geltend gemachten Nichtigkeit betreffend diesen Ausspruch (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO).

[17]       Einziehung nach Paragraph 26, StGB setzt unter anderem voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298). Dazu sind den Entscheidungsgründen keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen; die bloße Bezeichnung von Gegenständen als „Suchtgiftutensilien“ trägt die Einziehung noch nicht vergleiche RIS-Justiz RS0088201).

[18]       Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter „Suchtgiftutensilien laut ON 55, Standblatt Nr 249/25“ (US 5) aufzuheben, worauf ebenso das Croquis hinweist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter vergleiche 15 Os 102/25a).

[19]       Die Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[20]       Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00009.26A.0325.000

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0150OS00009_26A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088201 Rechtssatz 13.10.1976Strafrecht
Einziehung und Verfall sind sachbezogene Unrechtsfolgen; es gilt für sie das Analogieverbot. Daher dürfen Gegenstände, die nur dem (nicht tatbestandlichen) Genuss eines Suchtmittels dienen (Pfeifen, Tschibuks, Trichter und dergleichen), weder eingezogen noc …
RS0098778 Rechtssatz 22.10.1974Strafrecht
Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht.
RS0099455 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0099575 Rechtssatz 17.03.1981Strafrecht
Zur Frage, wann mit der Argumentation, ein Ausspruch sei "undeutlich und unvollständig", tatsächlich ein Begründungsmangel (Z 5) oder aber in Wahrheit (wie hier) ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel (Z 9 - 11 des § 281 Abs 1 StPO) releviert wird.
RS0106295 Rechtssatz 30.05.1974Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …
RS0121298 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht …
RS0126057 Rechtssatz 13.04.2010Strafrecht
Sinngemäße Geltung des zweiten und dritten Satzes von § 270 Abs 3 StPO bedeutet nichts anderes, als dass jede von der StPO für zulässig erklärte Anfechtung eines nach § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO gefassten Beschlusses diesen inhaltlich außer Kraft setzt un …
RS0131448 Rechtssatz 24.05.2017Strafrecht
Über Konfiskation und Verfall ist im Urteil (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO), nicht aber in Beschlussform zu entscheiden.