Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 (erster Satz) StGB waren jedoch durch Art I Z 10 lit b, XIX Abs. 1 StrÄG 1988 schon mit Wirksamkeit vom 1.März 1988 dahin geändert worden, daß die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr wie bis dahin einheitlich zehn Jahre, sondern dann, wenn die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht ist, jetzt nur noch fünf Jahre beträgt.Die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, (erster Satz) StGB waren jedoch durch Artikel römisch eins, Ziffer 10, Litera b,, römisch neunzehn Absatz eins, StrÄG 1988 schon mit Wirksamkeit vom 1.März 1988 dahin geändert worden, daß die Probezeit bei der Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht mehr wie bis dahin einheitlich zehn Jahre, sondern dann, wenn die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht ist, jetzt nur noch fünf Jahre beträgt.
Anlaßtaten nach § 21 Abs. 1 StGB hatte der Gesetzgeber allerdings seinerzeit, den Erl. Bem. zur RV 1971 (S 104 f.) zufolge, gezielt gerade nicht als "strafbare Handlungen", sondern vielmehr als "mit Strafe bedrohte Handlungen" bezeichnet, weil sie wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit des Täters die Voraussetzungen der Strafbarkeit in concreto eben nicht (voll) erfüllen; nichtsdestoweniger kann aber daraus, daß die verkürzte Probezeit gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz (zweiter Halbsatz) StGB nF ihrem Wortlaut nach nur für Fälle gilt, in denen die Anlaßtat als "strafbare Handlung" nicht strenger als mit zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht war, nicht abgeleitet werden, daß diese kürzere Probezeit für Einweisungen nach § 21 Abs. 1 StGB nicht gelte. Denn dafür, daß bei der Gesetzesänderung eine derartige Differenzierung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus Einweisungen nach § 21 Abs. 2 und nach § 23 StGB einerseits sowie nach § 21 Abs. 1 StGB anderseits beabsichtigt worden wäre, bieten - ungeachtet dessen, daß auch dabei auf (der Unterbringung zugrunde liegende) "Straftaten" abgestellt wurde - weder die nunmehrigen Materialien (JAB zum StrÄG 1988, 359 d. Beil. zu den Sten.Prot. des NR, II. GP, 12) einen hinreichenden Anhaltspunkt noch das Ziel des Gesetzes, welches dementgegen bei Einweisungen nach Abs. 1 und nach Abs. 2 des § 21 StGB an die Gefährlichkeit des Rechtsbrechers die gleichen Anforderungen stellt. In Ansehung der nicht differenzierenden Verwendung des Ausdrucks "strafbare Handlung" in § 48 Abs. 2 StGB nF ist dementsprechend anzunehmen, daß es sich dabei - gemessen an den Erl.Bem. zur RV 1971 - um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, zumal der Gesetzgeber im StGB auch sonst beim Gebrauch der Ausdrücke "strafbare Handlung", "mit Strafe bedrohte Handlung", "strafbare Tat" und "Tat" ein einheitliches Begriffsverständnis nicht durchgehalten hat (vgl hiezu etwa Triffterer AT 41 ff.).Anlaßtaten nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB hatte der Gesetzgeber allerdings seinerzeit, den Erl. Bem. zur Regierungsvorlage 1971 (S 104 f.) zufolge, gezielt gerade nicht als "strafbare Handlungen", sondern vielmehr als "mit Strafe bedrohte Handlungen" bezeichnet, weil sie wegen des Fehlens der Zurechnungsfähigkeit des Täters die Voraussetzungen der Strafbarkeit in concreto eben nicht (voll) erfüllen; nichtsdestoweniger kann aber daraus, daß die verkürzte Probezeit gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz (zweiter Halbsatz) StGB nF ihrem Wortlaut nach nur für Fälle gilt, in denen die Anlaßtat als "strafbare Handlung" nicht strenger als mit zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht war, nicht abgeleitet werden, daß diese kürzere Probezeit für Einweisungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht gelte. Denn dafür, daß bei der Gesetzesänderung eine derartige Differenzierung der Probezeit bei bedingter Entlassung aus Einweisungen nach Paragraph 21, Absatz 2 und nach Paragraph 23, StGB einerseits sowie nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB anderseits beabsichtigt worden wäre, bieten - ungeachtet dessen, daß auch dabei auf (der Unterbringung zugrunde liegende) "Straftaten" abgestellt wurde - weder die nunmehrigen Materialien (JAB zum StrÄG 1988, 359 d. Beil. zu den Sten.Prot. des NR, römisch zwei. GP, 12) einen hinreichenden Anhaltspunkt noch das Ziel des Gesetzes, welches dementgegen bei Einweisungen nach Absatz eins und nach Absatz 2, des Paragraph 21, StGB an die Gefährlichkeit des Rechtsbrechers die gleichen Anforderungen stellt. In Ansehung der nicht differenzierenden Verwendung des Ausdrucks "strafbare Handlung" in Paragraph 48, Absatz 2, StGB nF ist dementsprechend anzunehmen, daß es sich dabei - gemessen an den Erl.Bem. zur Regierungsvorlage 1971 - um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, zumal der Gesetzgeber im StGB auch sonst beim Gebrauch der Ausdrücke "strafbare Handlung", "mit Strafe bedrohte Handlung", "strafbare Tat" und "Tat" ein einheitliches Begriffsverständnis nicht durchgehalten hat vergleiche hiezu etwa Triffterer AT 41 ff.).
Da im vorliegenden Fall die der Anstaltseinweisung zugrunde liegende Anlaßtat des Betroffenen - als versuchte Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB - (bloß) mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht war, beträgt demnach die Probezeit nach seiner Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß § 48 Abs. 2 erster Satz (zweiter Halbsatz) StGB nF nur fünf Jahre.Da im vorliegenden Fall die der Anstaltseinweisung zugrunde liegende Anlaßtat des Betroffenen - als versuchte Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB - (bloß) mit einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht war, beträgt demnach die Probezeit nach seiner Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gemäß Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz (zweiter Halbsatz) StGB nF nur fünf Jahre.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Vollzugsgericht durch die Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von zehn Jahren unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die dem Vollzugsgericht durch die Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von zehn Jahren unterlaufene Gesetzesverletzung wie im Spruch festzustellen und gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO zu beheben.