Rechtssatz RS0091977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091977
Entscheidungsdatum
14.09.1989
Rechtssatz
Die verkürzte Probezeit nach § 48 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt ungeachtet dessen, daß darin auf "strafbare Handlungen" als Anlaßtaten abgestellt wird, auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach § 21 Abs 1 StGB angeordneten Anstaltseinweisungen.Die verkürzte Probezeit nach Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt ungeachtet dessen, daß darin auf "strafbare Handlungen" als Anlaßtaten abgestellt wird, auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordneten Anstaltseinweisungen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 9/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1989 15 Os 9/89
Veröff: EvBl 1989/124 S 464
- 13 Os 117/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 13 Os 117/89
Vgl auch; nur: Die verkürzte Probezeit nach § 48 Abs 2 erster Satz (zweiter Fall) StGB gilt auch für die bedingte Entlassung aus dem Vollzug von nach § 21 Abs 1 StGB angeordneten Anstaltseinweisungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091977
Dokumentnummer
JJR_19890131_OGH0002_0150OS00009_8900000_001