Die geschilderte Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Donaustadt steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend geltend macht - in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Donaustadt in Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen umfaßt wohl auch den zweiten Wiener Gemeindebezirk (§ 2 Z 8 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl 1985/203 idgF), allerdings nur, soweit hiezu nicht der Jugendgerichtshof Wien berufen ist (§ 6 Abs 2 leg. cit), der aber für die Sprengel aller in Wien gelegenen Bezirksgerichte zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen, dh in Strafverfahren gegen Personen, die als Jugendliche eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen haben (§ 1 Z 3 und 4 JGG), berufen ist (§ 23 Z 1 lit b JGG).Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Donaustadt in Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in Strafsachen umfaßt wohl auch den zweiten Wiener Gemeindebezirk (Paragraph 2, Ziffer 8, des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien, BGBl 1985/203 idgF), allerdings nur, soweit hiezu nicht der Jugendgerichtshof Wien berufen ist (Paragraph 6, Absatz 2, leg. cit), der aber für die Sprengel aller in Wien gelegenen Bezirksgerichte zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen, dh in Strafverfahren gegen Personen, die als Jugendliche eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen haben (Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 JGG), berufen ist (Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG).
Das Bezirksgericht Donaustadt war somit für die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit in Ansehung des von der Jugendlichen Karin B***** begangenen versuchten Ladendiebstahles nicht zuständig.
Abgesehen davon, daß dieses Gericht infolge der unterbliebenen Feststellung des Alters der Beschuldigten unter 19 Jahren auch die sonstigen materiellrechtlichen und prozessualen Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (§§ 2 ff JGG) nicht eingehalten hat, war auch die Verurteilung Karin B***** durch Erlassung einer Strafverfügung unzulässig, weil die Genannte auch in diesem Zeitpunkt noch jugendlich war (§ 32 Abs 4 JGG).Abgesehen davon, daß dieses Gericht infolge der unterbliebenen Feststellung des Alters der Beschuldigten unter 19 Jahren auch die sonstigen materiellrechtlichen und prozessualen Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (Paragraphen 2, ff JGG) nicht eingehalten hat, war auch die Verurteilung Karin B***** durch Erlassung einer Strafverfügung unzulässig, weil die Genannte auch in diesem Zeitpunkt noch jugendlich war (Paragraph 32, Absatz 4, JGG).
Wenn auch die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war, so hätte doch deren Zustellung an den (damaligen) gesetzlichen Vertreter der (damals noch) Jugendlichen erfolgen müssen, stehen diesem doch im selben Umfang wie dem jugendlichen Beschuldigten Rechtsmittel gegen schuldigsprechende gerichtliche Entscheidungen zu (§ 38 Abs 2 und Abs 3 JGG). Zu Unrecht wurde daher in der Endverfügung bereits der Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung mit 21.Dezember 1993 angenommen. Daher war auch die vom Gericht angeordnete Verständigung des Strafregisters sowie die vermerkte Annahme der Geldstrafe und der Pauschalkosten (S 18) verfehlt.Wenn auch die Erlassung einer Strafverfügung unzulässig war, so hätte doch deren Zustellung an den (damaligen) gesetzlichen Vertreter der (damals noch) Jugendlichen erfolgen müssen, stehen diesem doch im selben Umfang wie dem jugendlichen Beschuldigten Rechtsmittel gegen schuldigsprechende gerichtliche Entscheidungen zu (Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, JGG). Zu Unrecht wurde daher in der Endverfügung bereits der Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung mit 21.Dezember 1993 angenommen. Daher war auch die vom Gericht angeordnete Verständigung des Strafregisters sowie die vermerkte Annahme der Geldstrafe und der Pauschalkosten (S 18) verfehlt.
Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit war das Bezirksgericht Donaustadt aber ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die bezeichnete Strafverfügung gebunden. Gemäß § 462 Abs 1 StPO kann nämlich das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall der unzulässigen Erlassung der Strafverfügung gegen einen Jugendlichen - wie oben ausgeführt - auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, das nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 460 E 20 mwN).Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit war das Bezirksgericht Donaustadt aber ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die bezeichnete Strafverfügung gebunden. Gemäß Paragraph 462, Absatz eins, StPO kann nämlich das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall der unzulässigen Erlassung der Strafverfügung gegen einen Jugendlichen - wie oben ausgeführt - auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, das nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 460, E 20 mwN).
Aus diesem Grund war daher auch die mit Beschluß vom 31.Jänner 1994 ohne Vorliegen eines Einspruches ausgesprochene "Gegenstandsloserklärung" der Strafverfügung und auch die Abtretung des Verfahrens an den an sich gemäß § 23 Z 1 lit b JGG zuständigen Jugendgerichtshof Wien unzulässig.Aus diesem Grund war daher auch die mit Beschluß vom 31.Jänner 1994 ohne Vorliegen eines Einspruches ausgesprochene "Gegenstandsloserklärung" der Strafverfügung und auch die Abtretung des Verfahrens an den an sich gemäß Paragraph 23, Ziffer eins, Litera b, JGG zuständigen Jugendgerichtshof Wien unzulässig.
Die gesetzwidrige Strafverfügung war zu kassieren und dem zuständigen Jugendgerichtshof Wien die gesetzgemäße Verfahrensfortsetzung aufzutragen.