Rechtssatz RS0087032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087032
Geschäftszahl
15Os9/95 (15Os10/95, 15Os12/95)
Entscheidungsdatum
09.02.1995
Rechtssatz
Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit (§ 32 Abs 4 JGG) war das Bezirksgericht ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die Strafverfügung gebunden. Gemäß § 462 Abs 1 StPO kann das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall einer unzulässigen Strafverfügung gegen einen Jugendlichen auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, daß nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage § 460 Entscheidung 20 mit weiteren Nachweisen).Trotz der bei Erlassung der Strafverfügung unterlaufenen Gesetzwidrigkeit (Paragraph 32, Absatz 4, JGG) war das Bezirksgericht ab Übergabe der Entscheidungsurschrift an die Geschäftsstelle (zur Ausfertigung) an die Strafverfügung gebunden. Gemäß Paragraph 462, Absatz eins, StPO kann das ordentliche Verfahren im Anschluß an die Erlassung einer Strafverfügung - von einer Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO abgesehen - nur auf Grund des Einspruches einer Partei (im Fall einer unzulässigen Strafverfügung gegen einen Jugendlichen auch auf Grund eines Einspruches seines gesetzlichen Vertreters) eingeleitet werden. Insofern stellt die Erlassung einer Strafverfügung ein temporäres Verfolgungshindernis eigener Art dar, daß nur mit der Erhebung des Einspruches oder mit der Aufhebung der Strafverfügung zum Wegfall kommen kann (Mayerhofer-Rieder StPO 3.Auflage Paragraph 460, Entscheidung 20 mit weiteren Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087032
Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00009_9500000_001