Der Angeklagte wendet sich mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur dagegen, daß dieser Freispruch auf die Z 1 und nicht auf die Z 3 des § 259 StPO gegründet wurde.Der Angeklagte wendet sich mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich nur dagegen, daß dieser Freispruch auf die Ziffer eins und nicht auf die Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO gegründet wurde.
Die Rechtsrüge versagt.
Das Erstgericht beurteilte das als erwiesen angenommene Verhalten des Angeklagten rechtlich (vom Anklagevorwurf abweichend) als minderschwere Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB und gelangte, nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers den Verfolgungsantrag mit Schriftsatz vom 25.Jänner 1993 (ON 26) zurückgezogen hatte, zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO.Das Erstgericht beurteilte das als erwiesen angenommene Verhalten des Angeklagten rechtlich (vom Anklagevorwurf abweichend) als minderschwere Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und gelangte, nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers den Verfolgungsantrag mit Schriftsatz vom 25.Jänner 1993 (ON 26) zurückgezogen hatte, zu einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer eins, StPO.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person ein Verfolgungshindernis darstellt, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 77 zu § 2, ENr 10 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit b, ENr 14 zu § 259), doch begründet die irrige Anführung der Z 1 leg cit keine Nichtigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 92, 99 zu § 259).Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person ein Verfolgungshindernis darstellt, das zum Freispruch nach der Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO führt (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 77 zu Paragraph 2,, ENr 10 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b,, ENr 14 zu Paragraph 259,), doch begründet die irrige Anführung der Ziffer eins, leg cit keine Nichtigkeit (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 92, 99 zu Paragraph 259,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als unbegründet zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).