Rechtssatz RS0098341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098341
Entscheidungsdatum
19.08.1993
Rechtssatz
Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Z 3 des § 259 StPO führt. Die irrige Anführung der Z 1 begründet jedoch keine Nichtigkeit.Das Fehlen des Verfolgungsantrages der in ihren Rechten verletzten Person stellt ein Verfolgungshindernis dar, das zum Freispruch nach der Ziffer 3, des Paragraph 259, StPO führt. Die irrige Anführung der Ziffer eins, begründet jedoch keine Nichtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098341
Dokumentnummer
JJR_19930819_OGH0002_0150OS00091_9300000_001