Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) stützt sich auf die in der Hauptverhandlung am 3. Mai 2005 gestellten (S 30/V iVm ON 195) und in der ab 10. Jänner 2006 gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholten (S 180/V) Anträge des Angeklagten aufDie dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) stützt sich auf die in der Hauptverhandlung am 3. Mai 2005 gestellten (S 30/V in Verbindung mit ON 195) und in der ab 10. Jänner 2006 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wiederholten (S 180/V) Anträge des Angeklagten auf
„Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass Frau K***** an Depressionen leidet, in ihrer Kindheit ein Trauma erlitten hat und eine Neigung zur Selbstverstümmelung hat im Hinblick auf ihre Angaben im Gedächtnisprotokoll und das von ihr verfasste Schreiben über den Vorfall der Vergewaltigung durch den Onkel und ihre Angaben in der Beweistagsatzung am 26. April 2001 (S 63 in ON 164), wonach sie sich an einen sexuellen Missbrauch durch den Onkel bzw einen solchen Vorfall nicht erinnern könne, sowie den Befund des Polizeiarztes vom 3. Juni 1998, wonach die Verletzung der Brustwarze alt sei (S 97 in ON 57)",
„Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Aussagefähigkeit und Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Andrea K*****" zum „Beweis dafür, dass die widersprüchlichen Angaben der Frau K***** nicht der Wahrheit entsprechen, sie realitätsferne Aussagen tätigte und Konfabulationstendenzen zeigt und die beschriebenen sexuellen Missbrauchshandlungen nicht auf Erlebnissen mit Herrn F***** beruhen, sondern sich aus dem Akteninhalt Hinweise auf einen erfolgten sexuellen Missbrauch der Andrea K***** in der Kindheit ergeben" und
Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Emilio C***** im Rechtshilfeweg, der den Angeklagten „in den gegen ihn aufgrund der Anzeigen der Frau P***** und Frau K***** eingeleiteten Strafverfahren in Spanien wie auch in den Auslieferungsverfahren vertreten hat", zum „Beweis dafür, dass in Spanien ebenso wegen der nunmehr in der Anklageschrift genannten Delikte ermittelt wurde, Herr F***** auch zu den Delikten der versuchten Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung bereits in Spanien vor den Gerichten in Vera und Madrid befragt wurde und das Verfahren dort eingestellt wurde, weswegen eine strafrechtliche Verfolgung in Österreich im Hinblick auf Art 54 SDÜ nicht mehr zulässig ist und auch die Auslieferung des Herrn F***** nach Österreich nicht zulässig war".Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Emilio C***** im Rechtshilfeweg, der den Angeklagten „in den gegen ihn aufgrund der Anzeigen der Frau P***** und Frau K***** eingeleiteten Strafverfahren in Spanien wie auch in den Auslieferungsverfahren vertreten hat", zum „Beweis dafür, dass in Spanien ebenso wegen der nunmehr in der Anklageschrift genannten Delikte ermittelt wurde, Herr F***** auch zu den Delikten der versuchten Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung bereits in Spanien vor den Gerichten in Vera und Madrid befragt wurde und das Verfahren dort eingestellt wurde, weswegen eine strafrechtliche Verfolgung in Österreich im Hinblick auf Artikel 54, SDÜ nicht mehr zulässig ist und auch die Auslieferung des Herrn F***** nach Österreich nicht zulässig war".
Der Schöffensenat wies diese Anträge ab, zwar entgegen dem Wortlaut des § 238 Abs 1 StPO nicht sofort (dazu Danek, WK-StPO § 238 Rz 8), aber mit zutreffender Begründung (S 225 f/V). Dazu ist zunächst auf die dem Zwischenerkenntnis zugrunde liegende Übersetzung der im Rechtshilfeweg aus Spanien erlangten Akten betreffend die von Andrea K***** gegen Roland F***** vor ihrer Rückkehr nach Österreich im Weg einer Anzeige erhobenen Vorwürfe zu verweisen: Sie hatten nur andere als die hier in Rede stehenden Taten zum Gegenstand (s insbesondere S 269 ff und 285 ff/II im angeschlossenen Akt 21 Hv 1101/01x des Landesgerichtes Linz). Dass angesichts dieser Unterlagen und des spanischen Auslieferungsbeschlusses, der mit Blick auf die einzelnen im Haftbefehl genannten Straftaten gezielt auf die Vermeidung doppelter Verfolgung (in Spanien und in Österreich) abstellte (S 201 ff, va 207 ff/III; vgl auch S 93, 102/IV), die beantragte Zeugenvernehmung dennoch das angestrebte Ergebnis hätte erwarten lassen, kann auf Grund der Aktenlage nicht gesagt werden. Bei der Antragstellung wurde dazu auch nichts anderes vorgebracht. Demnach wurde mit der Zeugenvernehmung ein Erkundungsbeweis, somit ein in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Beweis angestrebt (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Schöffensenat wies diese Anträge ab, zwar entgegen dem Wortlaut des Paragraph 238, Absatz eins, StPO nicht sofort (dazu Danek, WK-StPO Paragraph 238, Rz 8), aber mit zutreffender Begründung (S 225 f/V). Dazu ist zunächst auf die dem Zwischenerkenntnis zugrunde liegende Übersetzung der im Rechtshilfeweg aus Spanien erlangten Akten betreffend die von Andrea K***** gegen Roland F***** vor ihrer Rückkehr nach Österreich im Weg einer Anzeige erhobenen Vorwürfe zu verweisen: Sie hatten nur andere als die hier in Rede stehenden Taten zum Gegenstand (s insbesondere S 269 ff und 285 ff/II im angeschlossenen Akt 21 Hv 1101/01x des Landesgerichtes Linz). Dass angesichts dieser Unterlagen und des spanischen Auslieferungsbeschlusses, der mit Blick auf die einzelnen im Haftbefehl genannten Straftaten gezielt auf die Vermeidung doppelter Verfolgung (in Spanien und in Österreich) abstellte (S 201 ff, va 207 ff/III; vergleiche auch S 93, 102/IV), die beantragte Zeugenvernehmung dennoch das angestrebte Ergebnis hätte erwarten lassen, kann auf Grund der Aktenlage nicht gesagt werden. Bei der Antragstellung wurde dazu auch nichts anderes vorgebracht. Demnach wurde mit der Zeugenvernehmung ein Erkundungsbeweis, somit ein in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Beweis angestrebt (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Nichts anderes gilt für die begehrte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Dazu kommt, dass eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen nur mit dessen - hier nicht ersichtlicher - Zustimmung stattfinden darf (RIS-Justiz RS0097584, RS0097572; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Tipold, aaO § 134 Rz 9; Platzgummer, Strafverfahren8 91).Nichts anderes gilt für die begehrte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Dazu kommt, dass eine psychiatrische Untersuchung eines Zeugen nur mit dessen - hier nicht ersichtlicher - Zustimmung stattfinden darf (RIS-Justiz RS0097584, RS0097572; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Tipold, aaO Paragraph 134, Rz 9; Platzgummer, Strafverfahren8 91).
Des weiteren kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 118 Rz 4; Ratz aaO § 281 Rz 350). Dass und warum ein derartiger Ausnahmefall vorliege, wurde jedoch bei Antragstellung nicht dargetan. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz (vgl RIS-Justiz RS0120109). Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit der Betrachtung des Umstandes, dass Andrea K***** in Spanien zunächst einen Teil der Taten zur Anzeige brachte, nach ihrer Rückkehr nach Österreich aber auch die übrigen Vorwürfe den Sicherheitsbehörden mitteilte, keinen Widerspruch in ihren Angaben auf; von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) kann demnach keine Rede sein (vgl S 93, 102/IV). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus trachtet, unerörterte Widersprüche in den Aussagen der Zeugin K***** dazutun, ist ihm zu erwidern, dass das Schöffengericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642). Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließe.Des weiteren kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur ausnahmsweise, etwa bei Entwicklungsstörungen oder geistigen Defekten unmündiger oder jugendlicher Zeugen, in Betracht (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 118, Rz 4; Ratz aaO Paragraph 281, Rz 350). Dass und warum ein derartiger Ausnahmefall vorliege, wurde jedoch bei Antragstellung nicht dargetan. Es fehlt an Anhaltspunkten für eine habituelle und demzufolge die Aussagen im Strafverfahren erschütternde Falschbezichtigungstendenz vergleiche RIS-Justiz RS0120109). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit der Betrachtung des Umstandes, dass Andrea K***** in Spanien zunächst einen Teil der Taten zur Anzeige brachte, nach ihrer Rückkehr nach Österreich aber auch die übrigen Vorwürfe den Sicherheitsbehörden mitteilte, keinen Widerspruch in ihren Angaben auf; von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) kann demnach keine Rede sein vergleiche S 93, 102/IV). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus trachtet, unerörterte Widersprüche in den Aussagen der Zeugin K***** dazutun, ist ihm zu erwidern, dass das Schöffengericht nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten war, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642). Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall läge nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließe.
Demnach mussten sich die Tatrichter weder mit den Aussagen der Zeugin über die Aushändigung der Brille an den Angeklagten nach der Ankunft in Spanien noch mit ihren Angaben zu einem sexuellen Übergriff während ihrer Kindheit oder der genauen Höhe der ihr vom Angeklagten abverlangten Geldbeträge befassen.
Zur Häufigkeit der sexuellen Angriffe liegen keine den Feststellungen zuwider laufenden den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugin vor.
Vorhalten einer Pistole wurde dem Angeklagten nicht angelastet; mit einer diesbezüglichen Erwähnung durch die Zeugen brauchten sich die Tatrichter demnach nicht näher zu befassen.
Ohne Widerspruch sagte die Zeugin aus, dass sie mit einer Reitgerte geschlagen worden sei (richtig: S 104/IV) und das Ehepaar F***** einer Reitpeitsche für die Tiere hatte (S 90/IV).
Ebenso widerspruchsfrei sind in der Beschwerden ins Treffen geführten Angaben der Andrea K*****, dass sie bereits in der ersten Woche nach der Ankunft in Spanien geschlagen und erst nach dem 26. März 1998 zum Oralverkehr gezwungen wurde.
Dass dem Beschwerdeführer manche Aussagen der Zeugin „bemerkenswert" erscheinen (S 6 der Beschwerde), entspricht keiner Anfechtungskategorie des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO:Dass dem Beschwerdeführer manche Aussagen der Zeugin „bemerkenswert" erscheinen (S 6 der Beschwerde), entspricht keiner Anfechtungskategorie des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO:
Mit diesem Vorbringen wird weder eine Undeutlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Z 5 erster Fall) noch eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall), ein innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall), eine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Beweiswürdigung (Z 5 vierter Fall) oder ein Fehlzitat in der Beweiswürdigung (Aktenwidrigkeit; Z 5 fünfter Fall) aufgezeigt. Aus dem Gedächtnisprotokoll der Zeugin wird in der Beschwerde unzutreffend zitiert (vgl S 57 in ON 57) und auf dieser Grundlage ein der Aktenlage nicht entnehmbarer Widerspruch vorgebracht. Solcherart geht die zum Teil nicht auf Aktenbasis vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der ausführlichen Beweiswürdigung der Tatrichter vorbei, ohne einen Begründungsmangel darzulegen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Mit diesem Vorbringen wird weder eine Undeutlichkeit von Feststellungen oder Beweiswürdigung (Ziffer 5, erster Fall) noch eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall), ein innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), eine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Beweiswürdigung (Ziffer 5, vierter Fall) oder ein Fehlzitat in der Beweiswürdigung (Aktenwidrigkeit; Ziffer 5, fünfter Fall) aufgezeigt. Aus dem Gedächtnisprotokoll der Zeugin wird in der Beschwerde unzutreffend zitiert vergleiche S 57 in ON 57) und auf dieser Grundlage ein der Aktenlage nicht entnehmbarer Widerspruch vorgebracht. Solcherart geht die zum Teil nicht auf Aktenbasis vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an der ausführlichen Beweiswürdigung der Tatrichter vorbei, ohne einen Begründungsmangel darzulegen. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.