Dagegen richten sich zwei Grundrechtsbeschwerden des Betroffenen, die sich als unzulässig erweisen.
Die erste wurde vom Betroffenen persönlich am 6. Juli 2010 (innerhalb der 14-tägigen Frist des § 4 Abs 1 GRBG) eingebracht, war jedoch nicht von einem Verteidiger unterschrieben. Nach Zustellung an den (infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum vormaligen Wahlverteidiger neu bestellten (Amts-)Verteidiger zur Mängelbehebung durch Unterschriftsleistung am 11. August 2010 wurde dieser Mangel nicht innerhalb der einwöchigen gesetzlichen Frist (§ 3 Abs 2 GRBG) behoben. Erst nach Ablauf dieser Frist wurde vom Verteidiger am 20. August 2010 eine neu formulierte eigene Grundrechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der vom Betroffenen selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 6. Juli 2010 als auch eines weiteren (älteren) Schriftsatzes des Betroffenen eingebracht.Die erste wurde vom Betroffenen persönlich am 6. Juli 2010 (innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG) eingebracht, war jedoch nicht von einem Verteidiger unterschrieben. Nach Zustellung an den (infolge Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum vormaligen Wahlverteidiger neu bestellten (Amts-)Verteidiger zur Mängelbehebung durch Unterschriftsleistung am 11. August 2010 wurde dieser Mangel nicht innerhalb der einwöchigen gesetzlichen Frist (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) behoben. Erst nach Ablauf dieser Frist wurde vom Verteidiger am 20. August 2010 eine neu formulierte eigene Grundrechtsbeschwerde unter gleichzeitiger Vorlage einer Kopie der vom Betroffenen selbst verfassten Grundrechtsbeschwerde vom 6. Juli 2010 als auch eines weiteren (älteren) Schriftsatzes des Betroffenen eingebracht.
Beide Grundrechtsbeschwerden sind unzulässig. Erstere, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben war und dieser Mangel nicht fristgerecht behoben wurde (§ 3 Abs 2 GRBG), letztere wiederum, weil sie nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, eingebracht worden ist (§ 4 Abs 1 GRBG).Beide Grundrechtsbeschwerden sind unzulässig. Erstere, weil sie nicht von einem Verteidiger unterschrieben war und dieser Mangel nicht fristgerecht behoben wurde (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG), letztere wiederum, weil sie nicht binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, eingebracht worden ist (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Zur Abrundung wird darauf verwiesen, dass ein Mängelbehebungsverfahren nach § 3 Abs 2 GRBG ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden kann, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen (vgl RIS-Justiz RS0061460).Zur Abrundung wird darauf verwiesen, dass ein Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG ausschließlich der Nachholung der fehlenden Unterschrift des Verteidigers dienen, nicht aber dazu benützt werden kann, die zuvor eingebrachte Grundrechtsbeschwerde in anderer Weise zu verbessern oder zu ergänzen vergleiche RIS-Justiz RS0061460).
Im Übrigen sind die vorliegenden Grundrechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil - wie vom Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 15 Os 83/09h (mit welcher über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2009, AZ 19 Bs 132/09i, erkannt worden war) zum Ausdruck gebracht wurde - ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unterliegt. Anders als in den zu 11 Os 80/09p und 12 Os 7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.Im Übrigen sind die vorliegenden Grundrechtsbeschwerden auch deshalb unzulässig, weil - wie vom Oberste Gerichtshof bereits in der Vorentscheidung 15 Os 83/09h (mit welcher über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Mai 2009, AZ 19 Bs 132/09i, erkannt worden war) zum Ausdruck gebracht wurde - ein Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist, keinem Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren unterliegt. Anders als in den zu 11 Os 80/09p und 12 Os 7/10m behandelten Fällen ist hier eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Fortsetzung einer Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung angeordnet wurde, gerade nicht Gegenstand der Beschwerde.
Ein Antragsrecht des Betroffenen schließlich, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Art 89 Abs 2 B-VG den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, besteht nicht (RIS-Justiz RS0054189). Zu einem amtswegigen Vorgehen in diesem Sinn bestand mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 1 GRBG kein Anlass.Ein Antragsrecht des Betroffenen schließlich, dass der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, besteht nicht (RIS-Justiz RS0054189). Zu einem amtswegigen Vorgehen in diesem Sinn bestand mangels verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Paragraph eins, GRBG kein Anlass.
Die Grundrechtsbeschwerden waren daher zurückzuweisen.