Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 92/26g×

Entscheidung 15 Os 92/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os92/26g

Entscheidungsdatum

03.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin FI Gsellmann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. April 2026, GZ 36 Hv 30/25a-152, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten * S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren Angeklagten in der Nacht von 29. auf 30. Jänner 2025 in S* * H* vorsätzlich eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zugefügt, indem sie dem Genannten Schläge und Tritte versetzten, wodurch dieser Prellungen, Verstauchungen und einen Bruch der Phalanx des distalen dritten Fingers der rechten Hand erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist.

[4]         Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“.

[5]                 Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers – völlig unmissverständlich – feststellten, dass er das Opfer verprügeln wollte, wusste, dass er dieses dadurch schwer verletzen könnte und sich „billigend“ damit abfand (US 5).

[6]         Mit der kritisierten Passage und den daran anschließenden – von der Beschwerde indes nicht berücksichtigten vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – weiteren Schlüssen aus dem Tatablauf, darunter dem gemeinschaftlichen Versetzen wuchtiger Tritte und Schläge (US 9), legte das Schöffengericht – ebenso unzweideutig – dar, wie es beweiswürdigend zur genannten Feststellung gelangte.

[7]         Die behauptete Undeutlichkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO liegt daher nicht vor (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0099425, RS0089983).

[8]         Die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,) wendet sich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB mit dem Argument, nach den Feststellungen liege keine schwere Körperverletzung vor; stattdessen sei von einer Strafbarkeit nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB auszugehen.

[9]         Das Schöffengericht konstatierte, dass die – mit aufgezählten Bewegungseinschränkungen vergleiche RIS-Justiz RS0092408) sachverhaltsmäßig subsumtionstauglich umschriebene vergleiche RIS-Justiz RS0119090 [T5]) – Gesundheitsschädigung „bis heute“ (Tag der Urteilsfällung am 1. April 2026), also – mit Blick auf den Tatzeitpunkt – länger als 24 Tage dauerte (US 4 f).

[10]       Die Rüge ist bereits deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an dieser Feststellung orientiert, sondern versucht, diese unter Berufung auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen zu bestreiten und zu verändern vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Ob die Verletzung auch an sich schwer war, kann somit – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB definierten Erfolge (RIS-Justiz RS0135350) – dahingestellt bleiben.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[12]       Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[13]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148545

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00092.26G.0903.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260903_OGH0002_0150OS00092_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung