[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*, die nicht berechtigt ist.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, „die Feststellung“, wonach sich „die innere Tatseite aus der Tathandlung“ ergebe, „reiche nicht aus“, sei „nicht eindeutig“ und lasse „überhaupt nicht erkennen, welche Feststellung zur subjektiven Tatseite getroffen werden sollte“.
[5] Ihr ist zu erwidern, dass die Tatrichter zum Vorsatz des Beschwerdeführers – völlig unmissverständlich – feststellten, dass er das Opfer verprügeln wollte, wusste, dass er dieses dadurch schwer verletzen könnte und sich „billigend“ damit abfand (US 5).
[6] Mit der kritisierten Passage und den daran anschließenden – von der Beschwerde indes nicht berücksichtigten (vgl aber RIS-Justiz RS0119370) – weiteren Schlüssen aus dem Tatablauf, darunter dem gemeinschaftlichen Versetzen wuchtiger Tritte und Schläge (US 9), legte das Schöffengericht – ebenso unzweideutig – dar, wie es beweiswürdigend zur genannten Feststellung gelangte. Mit der kritisierten Passage und den daran anschließenden – von der Beschwerde indes nicht berücksichtigten vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370) – weiteren Schlüssen aus dem Tatablauf, darunter dem gemeinschaftlichen Versetzen wuchtiger Tritte und Schläge (US 9), legte das Schöffengericht – ebenso unzweideutig – dar, wie es beweiswürdigend zur genannten Feststellung gelangte.
[7] Die behauptete Undeutlichkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO liegt daher nicht vor (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0099425, RS0089983). Die behauptete Undeutlichkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO liegt daher nicht vor (zum Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0099425, RS0089983).
[8] Die weitere Beschwerde (nominell Z 9 lit a und b sowie Z 10) wendet sich gegen den Schuldspruch nach § 84 Abs 4 StGB mit dem Argument, nach den Feststellungen liege keine schwere Körperverletzung vor; stattdessen sei von einer Strafbarkeit nach § 83 Abs 1 StGB auszugehen. Die weitere Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,) wendet sich gegen den Schuldspruch nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB mit dem Argument, nach den Feststellungen liege keine schwere Körperverletzung vor; stattdessen sei von einer Strafbarkeit nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB auszugehen.
[9] Das Schöffengericht konstatierte, dass die – mit aufgezählten Bewegungseinschränkungen (vgl RIS-Justiz RS0092408) sachverhaltsmäßig subsumtionstauglich umschriebene (vgl RIS-Justiz RS0119090 [T5]) – Gesundheitsschädigung „bis heute“ (Tag der Urteilsfällung am 1. April 2026), also – mit Blick auf den Tatzeitpunkt – länger als 24 Tage dauerte (US 4 f). Das Schöffengericht konstatierte, dass die – mit aufgezählten Bewegungseinschränkungen vergleiche RIS-Justiz RS0092408) sachverhaltsmäßig subsumtionstauglich umschriebene vergleiche RIS-Justiz RS0119090 [T5]) – Gesundheitsschädigung „bis heute“ (Tag der Urteilsfällung am 1. April 2026), also – mit Blick auf den Tatzeitpunkt – länger als 24 Tage dauerte (US 4 f).
[10] Die Rüge ist bereits deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an dieser Feststellung orientiert, sondern versucht, diese unter Berufung auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen zu bestreiten und zu verändern (vgl RIS-Justiz RS0099810). Ob die Verletzung auch an sich schwer war, kann somit – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 84 Abs 1 StGB definierten Erfolge (RIS-Justiz RS0135350) – dahingestellt bleiben. Die Rüge ist bereits deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an dieser Feststellung orientiert, sondern versucht, diese unter Berufung auf hypothetisch bessere Behandlungsalternativen zu bestreiten und zu verändern vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Ob die Verletzung auch an sich schwer war, kann somit – angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in Paragraph 84, Absatz eins, StGB definierten Erfolge (RIS-Justiz RS0135350) – dahingestellt bleiben.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.