Rechtssatz RS0092408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092408
Entscheidungsdatum
03.09.2026
Rechtssatz
Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern diese Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muß. Sie liegt ua auch vor, so lange ein Körperteil einen Gipsverband benötigt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 42/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 42/87
- 11 Os 160/93
Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93
Vgl auch; Beisatz: Für die Dauer der Gesundheitsschädigung kommt es weder auf die Dauer der Berufsunfähigkeit noch (allein) auf die Heilungsdauer, sondern auf den Fortbestand einer pathologischen Veränderung der Körpers an. (T1); Veröff: EvBl 1994/61 S 281
- 13 Os 82/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 82/02
auch; nur: Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen. (T2)
Beisatz: Mit der Bezeichnung "seelische Qualen" sind Art und Intensität, somit der medizinische Krankheitswert der tatkausalen Gesundheitsschädigung hinreichend determiniert. (T3)
- 15 Os 38/24p
Entscheidungstext OGH 15.05.2024 15 Os 38/24p
vgl; Beisatz: Hier: Durch heftiges Zudrücken verursachte Ohnmacht. (T4)
- 15 Os 92/26g
Entscheidungstext OGH 03.09.2026 15 Os 92/26g
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092408
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0110OS00042_8700000_001