Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in zweifacher Hinsicht das Gesetz:Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in zweifacher Hinsicht das Gesetz:
Dem Schuldspruch zu Punkt C 2 des Urteilssatzes liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, der bereits Gegenstand der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28.Februar 1995 gewesen war; beide Entscheidungen beruhen auf derselben Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten, Zl B 398-F/94 (vgl GZ 23 U 442/97-2 des Bezirksgerichtes Favoriten sowie S 11 ff Band II und S 1 j des Antrags- und Verfügungsbogens in AZ 6 a E Vr 2253/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).Dem Schuldspruch zu Punkt C 2 des Urteilssatzes liegt derselbe Sachverhalt zugrunde, der bereits Gegenstand der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 28.Februar 1995 gewesen war; beide Entscheidungen beruhen auf derselben Anzeige des Bezirkspolizeikommissariates Favoriten, Zl B 398-F/94 vergleiche GZ 23 U 442/97-2 des Bezirksgerichtes Favoriten sowie S 11 ff Band römisch zwei und S 1 j des Antrags- und Verfügungsbogens in AZ 6 a E römisch fünf r 2253/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).
Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Eine abermalige Entscheidung über den der rechtskräftigen Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien zugrundeliegenden Sachverhalt war daher mangels vorhergehender Wiederaufnahme des Strafverfahrens unzulässig (vgl Mayerhofer StPO4 § 352 E 22).Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Artikel 4, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. Eine abermalige Entscheidung über den der rechtskräftigen Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien zugrundeliegenden Sachverhalt war daher mangels vorhergehender Wiederaufnahme des Strafverfahrens unzulässig vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 352, E 22).
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichts- hofes darf eine Urteilsausfertigung in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) unter anderem dann nicht erfolgen, wenn - wie hier - eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde (§ 488 Z 7 StPO; siehe zur Unzulässigkeit bei Verurteilung mehrerer Personen, wenn nicht hinsichtlich aller die Voraussetzungen vorliegen; Foregger-Kodek StPO6 § 458 Erl I; JUS-1997 Nr 148, 2241).Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichts- hofes darf eine Urteilsausfertigung in gekürzter Form (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) unter anderem dann nicht erfolgen, wenn - wie hier - eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde (Paragraph 488, Ziffer 7, StPO; siehe zur Unzulässigkeit bei Verurteilung mehrerer Personen, wenn nicht hinsichtlich aller die Voraussetzungen vorliegen; Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 458, Erl römisch eins; JUS-1997 Nr 148, 2241).
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde waren daher beide Gesetzesverletzungen festzustellen und antragsgemäß - da nur der neuerliche Schuldspruch dem Verurteilten Konrad W***** zum Nachteil gereicht - der Entscheidung bloß insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen und in diesem Umfange in der Sache selbst, durch Aufhebung des Schuldspruches und des Strafausspruches sowie mit Neubemessung der Strafe hinsichtlich Konrad W***** vorzugehen.
Bei der zufolge dieser Entscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung - die im Ergebnis zugunsten des Verurteilten erfolgte und daher auch (unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Art 6 MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden konnte - waren als erschwerend, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, daß der Betrug teilweise beim Versuch blieb, zu werten.Bei der zufolge dieser Entscheidung notwendig gewordenen Strafneubemessung - die im Ergebnis zugunsten des Verurteilten erfolgte und daher auch (unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Artikel 6, MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden konnte - waren als erschwerend, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das reumütige Geständnis und der Umstand, daß der Betrug teilweise beim Versuch blieb, zu werten.
Unter weiterer Berücksichtigung auch der allgemeinen Strafbemessungsgründe (§ 32 StGB) und des Wegfalles eines (geringen) Teiles des Schuldspruches ist die - knapp unter der seinerzeitig verhängten Strafe liegende - nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht.Unter weiterer Berücksichtigung auch der allgemeinen Strafbemessungsgründe (Paragraph 32, StGB) und des Wegfalles eines (geringen) Teiles des Schuldspruches ist die - knapp unter der seinerzeitig verhängten Strafe liegende - nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe tat- und tätergerecht.
Wegen des nunmehr geänderten (geringeren) Strafausmaßes wird das Landesgericht Wr.Neustadt als Strafvollzugsgericht seinen Beschluß vom 4.April 1996, AZ 45 BE 110/96, betreffend die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der gegenständlichen Freiheitsstrafe im Ausspruch des Ausmaßes des bedingt nachgesehenen Strafrestes dieser (neuen) Entscheidung anzugleichen haben.