Rechtssatz RS0108564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108564
Entscheidungsdatum
12.09.2007
Norm
StPO §352
StPO §460
7.ZPMRK Art4 Z1
Rechtssatz
Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem XX.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art 4 Z 1 des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). Dieser aus dem römisch zwanzig.Hauptstück der StPO abzuleitende Grundsatz des "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Artikel 4, Ziffer eins, des 7.Zusatzprotokolls zur MRK, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf.
Entscheidungstexte
- 15 Os 92/97
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 15 Os 92/97
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
nur: Ein durch rechtskräftige Strafverfügung erledigter Straffall kann ohne vorangegangene Wiederaufnahme nicht Gegenstand eines neuerlichen Verfahrens und einer neuerlichen Entscheidung sein (materielle Rechtskraft). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108564
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0150OS00092_9700000_001