Entscheidung 15 Os 93/08b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.07.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Mag. Lendl, als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 12 Hv 66/08g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Oktober 2007, AZ 9 Ns 42/07k, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Mag. Lendl, als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 12 Hv 66/08g des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Oktober 2007, AZ 9 Ns 42/07k, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz dem Antrag des Walter P***** auf Delegierung des gegen ihn beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Strafverfahrens nicht Folge (ON 11 des Hv-Aktes).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete - am 16. November 2007 eingebrachte, als „Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Genannten erweist sich als unzulässig, weil nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen - anders als nach geltendem Recht (vgl Fabrizy, StPO10 § 39 Rz 6) - gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte kein Rechtsmittel vorgesehen, somit jede Abweisung eines Delegierungsantrags unanfechtbar war (§ 63 Abs 2 StPO aF; 12 Os 101/99; RIS-Justiz RS0097109; Bachner-Foregger, StPO17 Anm zu § 63 [aF]).Die dagegen gerichtete - am 16. November 2007 eingebrachte, als „Einspruch" bezeichnete - Beschwerde des Genannten erweist sich als unzulässig, weil nach den zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen - anders als nach geltendem Recht vergleiche Fabrizy, StPO10 Paragraph 39, Rz 6) - gegen derartige Entscheidungen der Oberlandesgerichte kein Rechtsmittel vorgesehen, somit jede Abweisung eines Delegierungsantrags unanfechtbar war (Paragraph 63, Absatz 2, StPO aF; 12 Os 101/99; RIS-Justiz RS0097109; Bachner-Foregger, StPO17 Anmerkung zu Paragraph 63, [aF]).
Anmerkung
E88112
15Os93.08b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00093.08B.0710.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080710_OGH0002_0150OS00093_08B0000_000