Die Beschlussfassung über den Fortführungsantrag ohne dessen vorherige Zustellung zur Äußerung an den Beschuldigten und ohne diesem sowie dem Rechtsschutzbeauftragten zuvor auch Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuräumen, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 196 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz StPO hat das Gericht vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Fortführung dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen.Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz StPO hat das Gericht vor seiner Entscheidung über den Antrag auf Fortführung dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen.
Zwar sieht § 196 StPO idgF - anders noch als dessen Abs 3 idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19 (vor Inkrafttreten des Budgetbegleit-gesetzes 2009) - ein Recht des Beschuldigten auf Äußerung zum Fortführungsantrag nicht mehr explizit vor, doch lassen die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, keinen Willen des Gesetzgebers erkennen, das zuvor normierte rechtliche Gehör des Beschuldigten einzuschränken (vgl EBRV 113 BlgNR 24. GP 36 ff). Zudem ist eine sinnvolle Äußerung zu einer Stellungnahme in der Regel nur dann möglich, wenn dem Äußerungsberechtigten auch die Grundlage für diese Stellungnahme bekannt ist. Schließlich ist das Interesse des Beschuldigten, sich zum - seinen Intentionen in der Regel zuwider laufenden - Fortführungsantrag zu äußern, naturgemäß größer, als an einer Äußerung zur - nur dann, wenn die Anklagebehörde dem Antrag nicht selbst statt gibt, somit zu seinen Gunsten erstellten - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.Zwar sieht Paragraph 196, StPO idgF - anders noch als dessen Absatz 3, in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19 (vor Inkrafttreten des Budgetbegleit-gesetzes 2009) - ein Recht des Beschuldigten auf Äußerung zum Fortführungsantrag nicht mehr explizit vor, doch lassen die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, keinen Willen des Gesetzgebers erkennen, das zuvor normierte rechtliche Gehör des Beschuldigten einzuschränken vergleiche EBRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 36 ff). Zudem ist eine sinnvolle Äußerung zu einer Stellungnahme in der Regel nur dann möglich, wenn dem Äußerungsberechtigten auch die Grundlage für diese Stellungnahme bekannt ist. Schließlich ist das Interesse des Beschuldigten, sich zum - seinen Intentionen in der Regel zuwider laufenden - Fortführungsantrag zu äußern, naturgemäß größer, als an einer Äußerung zur - nur dann, wenn die Anklagebehörde dem Antrag nicht selbst statt gibt, somit zu seinen Gunsten erstellten - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO (idgF) ist daher so auszulegen, dass dem Beschuldigten neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft jedenfalls auch der Antrag auf Fortführung zur Äußerung zuzustellen ist (idS Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 10).Paragraph 196, Absatz eins, zweiter Satz StPO (idgF) ist daher so auszulegen, dass dem Beschuldigten neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft jedenfalls auch der Antrag auf Fortführung zur Äußerung zuzustellen ist (idS Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 196, Rz 10).
Die Beschlussfassung des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag auf Fortführung, ohne dem Beschuldigten zuvor diesen Antrag sowie die dazu ergangene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - Letztere auch dem Rechtsschutzbeauftragten als Fortführungswerber - zur Äußerung zuzustellen, verletzt daher § 196 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz StPO.Die Beschlussfassung des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag auf Fortführung, ohne dem Beschuldigten zuvor diesen Antrag sowie die dazu ergangene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - Letztere auch dem Rechtsschutzbeauftragten als Fortführungswerber - zur Äußerung zuzustellen, verletzt daher Paragraph 196, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz StPO.
Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Beschuldigten, soweit sie das Unterbleiben der Zustellung des Fortführungsantrags zur Äußerung an ihn betrifft, zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Beschuldigten, soweit sie das Unterbleiben der Zustellung des Fortführungsantrags zur Äußerung an ihn betrifft, zum Nachteil gereicht, war deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.