Das in Rechtskraft erwachsene Urteil steht in Ansehung jenes Teiles des Urteilsspruches, der Tathandlungen seit dem 8. Oktober 1990 (das ist der Tag des schriftlichen Strafantrages) erfaßt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil insoweit keine Anklage vorlag.
Das schriftliche Verlangen des Bezirksanwaltes vom 8.Oktober 1990 auf Bestrafung des Erwin M***** wegen der laut Strafanzeige seit der letzten Verurteilung am 2.Oktober 1989 verübten Unterhaltspflichtverletzung umfaßte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in der Zeit vom 3.Oktober 1989 bis zu dieser Antragstellung. Künftige präsumtive Deliktsakte können nämlich nicht Gegenstand einer Anklage sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 38 zu § 262). Eine ausdrückliche Erweiterung des Bestrafungsantrages auf spätere Deliktshandlungen ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Dem Antrag des Bezirksanwaltes in der Hauptverhandlung, lautend auf "den Schuldspruch" des Beschuldigten, läßt sich keine derartige ausdehnende Bedeutung entnehmen, es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sich dabei um eine (sinngemäße) Bezugnahme auf den schriftlichen Strafantrag handelte.Das schriftliche Verlangen des Bezirksanwaltes vom 8.Oktober 1990 auf Bestrafung des Erwin M***** wegen der laut Strafanzeige seit der letzten Verurteilung am 2.Oktober 1989 verübten Unterhaltspflichtverletzung umfaßte das deliktische Verhalten des Beschuldigten in der Zeit vom 3.Oktober 1989 bis zu dieser Antragstellung. Künftige präsumtive Deliktsakte können nämlich nicht Gegenstand einer Anklage sein (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 38 zu Paragraph 262,). Eine ausdrückliche Erweiterung des Bestrafungsantrages auf spätere Deliktshandlungen ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Dem Antrag des Bezirksanwaltes in der Hauptverhandlung, lautend auf "den Schuldspruch" des Beschuldigten, läßt sich keine derartige ausdehnende Bedeutung entnehmen, es ist vielmehr davon auszugehen, daß es sich dabei um eine (sinngemäße) Bezugnahme auf den schriftlichen Strafantrag handelte.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit vom 8.Oktober 1990 bis zum 2. Mai 1991 erfaßte somit Tathandlungen, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, weshalb er gegen den Anklagegrundsatz nach §§ 267, 447 StPO verstieß. Die fehlerhafte Gesetzesanwendung hat sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb der betroffene Teil des Schuldspruches durch Aufhebung zu beseitigen war, ohne daß ein gesonderter Freispruch zu erfolgen hatte (SSt 53/17, EvBl 1979/211).Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht auch für die Zeit vom 8.Oktober 1990 bis zum 2. Mai 1991 erfaßte somit Tathandlungen, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, weshalb er gegen den Anklagegrundsatz nach Paragraphen 267, 447, StPO verstieß. Die fehlerhafte Gesetzesanwendung hat sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt, weshalb der betroffene Teil des Schuldspruches durch Aufhebung zu beseitigen war, ohne daß ein gesonderter Freispruch zu erfolgen hatte (SSt 53/17, EvBl 1979/211).
Es erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde (überdies) erörterte, vorliegend indes hypothetische Frage nach einer weiteren Gesetzwidrigkeit infolge Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens für den Fall einer Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung.
Bei der für den verbleibenden Teil des Schuldspruches erforderlichen Strafneubemessung wird das Bezirksgericht Steyr auf nach seinem Urteil vom 3.Mai 1991 entstandene Strafbemessungsumstände (ON 18 und 20) Bedacht zu nehmen haben.