Dagegen richten sich die von Laisvidas St***** auf Z 5, 9 lit a und 10 und von Gytis B***** auf Z 3 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; sie gehen fehl.Dagegen richten sich die von Laisvidas St***** auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 und von Gytis B***** auf Ziffer 3 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten; sie gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Laisvidas St*****:
Den Einwänden der Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zuwider, die Feststellung, er habe vom Tatplan des Gytis B***** seit der Fahrt von Litauen nach Österreich gewusst, fände in der Verantwortung beider Angeklagter ebenso wenig Deckung wie die Konstatierung, er habe bei „sämtlichen Tathandlungen" geholfen, die Beute zu bergen und unter den Sitzen des Pkw zu verstecken, haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass ihm der Angeklagte B***** von seinem Vorhaben, Autoradios durch Einbruch in Pkw in Wien zu stehlen, auf halbem Weg der Fahrt nach Österreich erzählt hat (US 11), aus der von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussendlich gewählten Verantwortung (US 18 iVm S 513, 509) und dem Umstand, dass er B***** teilweise beim Sicherstellen und Verstecken der erbeuteten Gegenstände behilflich war, aus seiner insoweit geständiger Einlassung erschlossen (US 18 iVm S 515, 517).Den Einwänden der Mängelrüge (Ziffer 5,) dieses Angeklagten zuwider, die Feststellung, er habe vom Tatplan des Gytis B***** seit der Fahrt von Litauen nach Österreich gewusst, fände in der Verantwortung beider Angeklagter ebenso wenig Deckung wie die Konstatierung, er habe bei „sämtlichen Tathandlungen" geholfen, die Beute zu bergen und unter den Sitzen des Pkw zu verstecken, haben die Tatrichter die Urteilsannahme, dass ihm der Angeklagte B***** von seinem Vorhaben, Autoradios durch Einbruch in Pkw in Wien zu stehlen, auf halbem Weg der Fahrt nach Österreich erzählt hat (US 11), aus der von beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung schlussendlich gewählten Verantwortung (US 18 in Verbindung mit S 513, 509) und dem Umstand, dass er B***** teilweise beim Sicherstellen und Verstecken der erbeuteten Gegenstände behilflich war, aus seiner insoweit geständiger Einlassung erschlossen (US 18 in Verbindung mit S 515, 517).
Dass das „bloße Wissen um ein Einladen von Gegenständen, aber auch ein allfälliges Einladen ohne ursächliche Beteiligung an Veräußerung und Erlös", also die zuletzt geschilderte Tathandlung, keine Unterstützung des Täters eines Vermögensdeliktes beim Verheimlichen der Beute darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern nur begründungslos unterstellt.Dass das „bloße Wissen um ein Einladen von Gegenständen, aber auch ein allfälliges Einladen ohne ursächliche Beteiligung an Veräußerung und Erlös", also die zuletzt geschilderte Tathandlung, keine Unterstützung des Täters eines Vermögensdeliktes beim Verheimlichen der Beute darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet, sondern nur begründungslos unterstellt.
Die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum vernachlässigt, dass diese Qualifikation vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde.Die gewerbsmäßiges Handeln bestreitende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum vernachlässigt, dass diese Qualifikation vom Erstgericht ohnedies nicht angenommen wurde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gytis B*****:
Den behaupteten Protokollierungsmängeln ist bereits durch die zwischenzeitig erfolgte Protokollberichtigung der Boden entzogen, sie könnten aber mit einer aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Rüge ohnedies nicht geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262).Den behaupteten Protokollierungsmängeln ist bereits durch die zwischenzeitig erfolgte Protokollberichtigung der Boden entzogen, sie könnten aber mit einer aus der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Rüge ohnedies nicht geltend gemacht werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 262).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe mangels Verlässlichkeit der im Akt erliegenden Auskunft von Interpol Vilnius (S 451) drei in Litauen verhängte Vorstrafen ohne Prüfung, ob „überhaupt von einer Gleichwertigkeit der Verfahren im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann (§ 73 StGB)" zu Unrecht als erschwerend gewertet, wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht, weil nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung vom Nichtigkeitsgrund des zweiten und dritten Falles der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erfasst wird (WK-StPO § 281 Rz 680). Auch der weitere Vorwurf, eine Verurteilung wegen Rowdytums hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, bildet (bloß) einen Berufungsgrund, weil nicht das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe an sich, sondern nur deren Anzahl und damit die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 2 StGB berührt wird (13 Os 95/02).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe mangels Verlässlichkeit der im Akt erliegenden Auskunft von Interpol Vilnius (S 451) drei in Litauen verhängte Vorstrafen ohne Prüfung, ob „überhaupt von einer Gleichwertigkeit der Verfahren im Sinne der EMRK ausgegangen werden kann (Paragraph 73, StGB)" zu Unrecht als erschwerend gewertet, wird ein Berufungsvorbringen zur Darstellung gebracht, weil nicht die Korrektheit der Feststellung von Strafzumessungstatsachen, sondern nur deren (rechts-)fehlerhafte Beurteilung vom Nichtigkeitsgrund des zweiten und dritten Falles der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erfasst wird (WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Auch der weitere Vorwurf, eine Verurteilung wegen Rowdytums hätte nicht als Erschwerungsgrund berücksichtigt werden dürfen, bildet (bloß) einen Berufungsgrund, weil nicht das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe an sich, sondern nur deren Anzahl und damit die Gewichtigkeit des Erschwerungsgrundes des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB berührt wird (13 Os 95/02).
Der gerügte Ausschluss teilbedingter Strafnachsicht wird vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst, weil dieses auf die Strafbemessung abstellt (Ebner in WK² § 32 Rz 74 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Der gerügte Ausschluss teilbedingter Strafnachsicht wird vom Doppelverwertungsverbot nicht erfasst, weil dieses auf die Strafbemessung abstellt (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 74 mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach kommt die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Demnach kommt die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.