Der auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch kommt keine Berechtigung zu.
In Ausführung seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht der Beschwerdeführer von der Annahme aus, das Erstgericht habe die inkriminierte Verkürzung von Abgaben darin erblickt, daß jene vom Finanzamt auf Grund einer Schätzung zu niedrig festgesetzt worden seien: mit Bezug darauf remonstriert er gegen das Unterbleiben von Feststellungen über die Möglichkeit und über das Ausmaß einer nach seiner wahren wirtschaftlichen Lage zu niedrigen Schätzung sowie seines darauf bezogenen Vorsatzes; er vermeint, das Schöffengericht habe in Verkennung der Rechtslage angenommen, daß bereits die Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als solche einen Verkürzungsvorsatz begründe und daß eine derartige Verkürzung dem Ausmaß der auf Grund der Schätzung vorgenommenen Abgabenfestsetzung entspreche.In Ausführung seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht der Beschwerdeführer von der Annahme aus, das Erstgericht habe die inkriminierte Verkürzung von Abgaben darin erblickt, daß jene vom Finanzamt auf Grund einer Schätzung zu niedrig festgesetzt worden seien: mit Bezug darauf remonstriert er gegen das Unterbleiben von Feststellungen über die Möglichkeit und über das Ausmaß einer nach seiner wahren wirtschaftlichen Lage zu niedrigen Schätzung sowie seines darauf bezogenen Vorsatzes; er vermeint, das Schöffengericht habe in Verkennung der Rechtslage angenommen, daß bereits die Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht als solche einen Verkürzungsvorsatz begründe und daß eine derartige Verkürzung dem Ausmaß der auf Grund der Schätzung vorgenommenen Abgabenfestsetzung entspreche.
Dabei verkennt er aber seinerseits, daß ihm mit dem bekämpften Urteil weder die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (§ 33 Abs 1 FinStrG) noch eine Verkürzung von Abgaben durch deren zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung (§ 33 Abs 3 lit a FinStrG) angelastet wird, sondern vielmehr die Verletzung der Verpflichtung (zu 1.) zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen und (zu 2.) zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, wodurch eine Verkürzung der zuvor bezeichneten selbst zu berechnenden Abgaben durch deren Nichtentrichtung bewirkt wurde.Dabei verkennt er aber seinerseits, daß ihm mit dem bekämpften Urteil weder die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG) noch eine Verkürzung von Abgaben durch deren zu niedrige bescheidmäßige Festsetzung (Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG) angelastet wird, sondern vielmehr die Verletzung der Verpflichtung (zu 1.) zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen und (zu 2.) zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, wodurch eine Verkürzung der zuvor bezeichneten selbst zu berechnenden Abgaben durch deren Nichtentrichtung bewirkt wurde.
Das gesamte Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge bezieht sich daher auf einen urteilsfremden Sachverhalt und läßt demgemäß deren prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des in erster Instanz dem Urteil zugrundegelegten Tatsachensubstrats mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden können. Ebensowenig zielführend ist die Verfahrensrüge (Z 4), mit der sich der Angeklagte darüber beschwert, daß das Erstgericht einen vom Verteidiger gestellten Beweisantrag "in Richtung der Ausmittlung der Verkürzung des Betrages (§ 33 Abs 5 FinStrG)" mit der Begründung abgelehnt hat, daß es "an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebunden" sei (S 141).Das gesamte Beschwerdevorbringen zur Rechtsrüge bezieht sich daher auf einen urteilsfremden Sachverhalt und läßt demgemäß deren prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des in erster Instanz dem Urteil zugrundegelegten Tatsachensubstrats mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen gesetzmäßig dargetan werden können. Ebensowenig zielführend ist die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), mit der sich der Angeklagte darüber beschwert, daß das Erstgericht einen vom Verteidiger gestellten Beweisantrag "in Richtung der Ausmittlung der Verkürzung des Betrages (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG)" mit der Begründung abgelehnt hat, daß es "an die rechtskräftigen Abgabenbescheide gebunden" sei (S 141).
Denn die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Denn die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 i.V.m. § 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).