Rechtssatz RS0099288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099288
Entscheidungsdatum
12.09.1989
Rechtssatz
Die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.Die schlichte Erklärung, "daß diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht" werde, läßt in Ansehung der damit erhobenen Behauptung, durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis seien Gesetze oder Verfahrensgrundsätze verletzt worden, deren Beachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre, jegliche Substantiierung vermissen, sodaß die Beschwerde insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0099288
Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0150OS00097_8900000_001