Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sezgin O*****; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sezgin O*****; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge nach Z 4 behauptet einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen § 305 StPO, weil dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Dezember 2007 (ON 332) nicht zu entnehmen sei, welcher der in diesem Jahr noch nicht beeideten Geschworenen bei Vornahme seiner Beeidigung mittels Schwurformel geantwortet habe und welcher mit Handschlag verpflichtet worden sei. Dem zuwider stellt aber nicht einmal das gänzliche Unterlassen der in § 305 Abs 3 StPO vorgesehenen Beurkundung der Beeidigung einen Nichtigkeitsgrund dar (Philipp, WK-StPO § 305 Rz 3). Soweit die Beschwerde weiters kritisiert, die Vorsitzende habe sich im Rahmen des § 305 Abs 2 StPO mit den Angaben der Laienrichter über ihr religiöses Bekenntnis begnügt, sei aber zur Sicherstellung einer korrekten Beeidigung vielmehr verpflichtet gewesen, dieses „über amtswegige Ermittlung" festzustellen, verkennt sie, dass über die Tatsachengrundlage für die Handhabung einer Verfahrensregel grundsätzlich das zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 40 ff). Diese ist nur nach den Kriterien der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO bekämpfbar. Für behauptete Aufklärungsmängel gilt dabei nichts anderes als in der Schuldfrage, wobei der Beschwerdeführer hier nicht einmal behauptet hat, dass er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (vgl WK-StPO § 281 Rz 47; RIS-Justiz RS0115823).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, behauptet einen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen Paragraph 305, StPO, weil dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. Dezember 2007 (ON 332) nicht zu entnehmen sei, welcher der in diesem Jahr noch nicht beeideten Geschworenen bei Vornahme seiner Beeidigung mittels Schwurformel geantwortet habe und welcher mit Handschlag verpflichtet worden sei. Dem zuwider stellt aber nicht einmal das gänzliche Unterlassen der in Paragraph 305, Absatz 3, StPO vorgesehenen Beurkundung der Beeidigung einen Nichtigkeitsgrund dar (Philipp, WK-StPO Paragraph 305, Rz 3). Soweit die Beschwerde weiters kritisiert, die Vorsitzende habe sich im Rahmen des Paragraph 305, Absatz 2, StPO mit den Angaben der Laienrichter über ihr religiöses Bekenntnis begnügt, sei aber zur Sicherstellung einer korrekten Beeidigung vielmehr verpflichtet gewesen, dieses „über amtswegige Ermittlung" festzustellen, verkennt sie, dass über die Tatsachengrundlage für die Handhabung einer Verfahrensregel grundsätzlich das zuständige richterliche Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 40 ff). Diese ist nur nach den Kriterien der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpfbar. Für behauptete Aufklärungsmängel gilt dabei nichts anderes als in der Schuldfrage, wobei der Beschwerdeführer hier nicht einmal behauptet hat, dass er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 47; RIS-Justiz RS0115823).
Nichtigkeit begründend nach § 345 Abs 1 Z 4 iVm § 250 StPO ist nur die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner Abwesenheit Vorgefallene (§ 250 Abs 2 StPO), nicht jedoch - der Beschwerde zuwider - die (hier: von der Vorsitzenden zum Zweck eines Toilettebesuchs der Angeklagten verfügte [§ 250 Abs 1 erster Satz StPO], kurzzeitige) Absenz an sich (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 250 Rz 11; 14 Os 153/07t). Das Bedürfnis, die Toilette aufzusuchen, begründet im Übrigen keine Verhandlungsunfähigkeit iSd § 275 StPO; es wäre vielmehr Sache des Verteidigers gewesen, einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung nach § 273 StPO zu stellen, sodass ihm die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO offen gestanden wäre.Nichtigkeit begründend nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 250, StPO ist nur die Unterlassung der Information des Angeklagten über das während seiner Abwesenheit Vorgefallene (Paragraph 250, Absatz 2, StPO), nicht jedoch - der Beschwerde zuwider - die (hier: von der Vorsitzenden zum Zweck eines Toilettebesuchs der Angeklagten verfügte [§ 250 Absatz eins, erster Satz StPO], kurzzeitige) Absenz an sich vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 250, Rz 11; 14 Os 153/07t). Das Bedürfnis, die Toilette aufzusuchen, begründet im Übrigen keine Verhandlungsunfähigkeit iSd Paragraph 275, StPO; es wäre vielmehr Sache des Verteidigers gewesen, einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung nach Paragraph 273, StPO zu stellen, sodass ihm die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrunds nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO offen gestanden wäre.
Die Mitteilung an den Angeklagten über die in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen iSd § 250 Abs 1 StPO kann sich auf die (für ihn zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in seinem Strafverfahren) wesentlichen Aspekte beschränken, zumal es dem Verteidiger freisteht, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken (WK-StPO § 250 Rz 9; 15 Os 160/07d). Dem wurde aber die Information, dass in seiner Abwesenheit „nichts besprochen wurde, was ihn betrifft" (S 483/VII), im konkreten Fall schon deshalb gerecht, weil der Mitangeklagte Y***** zu einer Tat vernommen worden war, deretwegen der Beschwerdeführer nicht angeklagt war.Die Mitteilung an den Angeklagten über die in seiner Abwesenheit gemachten Aussagen iSd Paragraph 250, Absatz eins, StPO kann sich auf die (für ihn zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte in seinem Strafverfahren) wesentlichen Aspekte beschränken, zumal es dem Verteidiger freisteht, auf eine ihm notwendig erscheinende ergänzende Information des Angeklagten hinzuwirken (WK-StPO Paragraph 250, Rz 9; 15 Os 160/07d). Dem wurde aber die Information, dass in seiner Abwesenheit „nichts besprochen wurde, was ihn betrifft" (S 483/VII), im konkreten Fall schon deshalb gerecht, weil der Mitangeklagte Y***** zu einer Tat vernommen worden war, deretwegen der Beschwerdeführer nicht angeklagt war.
Die Fragenrüge (Z 6) verabsäumt es, das Delikt zu bezeichnen, nach dem ihrer Meinung nach eventualiter gefragt werden hätte sollen, und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0119418; 15 Os 81/08p). Im Übrigen werden leichte Körperverletzungen vom Raub konsumiert (Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 67), sodass die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage 1 in Richtung § 83 Abs 1 StGB, § 83 Abs 2 StGB, § 88 Abs 1 StGB oder § 88 Abs 1 und 3 StGB neben der in Richtung §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB gestellten Hauptfrage 2 rechtlich verfehlt gewesen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285di, 344 StPO).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) verabsäumt es, das Delikt zu bezeichnen, nach dem ihrer Meinung nach eventualiter gefragt werden hätte sollen, und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0119418; 15 Os 81/08p). Im Übrigen werden leichte Körperverletzungen vom Raub konsumiert (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 67), sodass die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage 1 in Richtung Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 83, Absatz 2, StGB, Paragraph 88, Absatz eins, StGB oder Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB neben der in Richtung Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB gestellten Hauptfrage 2 rechtlich verfehlt gewesen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 d, i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.