Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint, das KartG enthalte nur eine - dem Bereich der subjektiven Zahlungspflicht zugehörende - Sondervorschrift (§ 85), die besage, dass für die Kosten in Kartellsachen die Personen zahlungspflichtig seien, die die Gerichtsgebühr zu entrichten hätten. Da in diesem Verfahren keine Person gerichtsgebührenpflichtig geworden sei (Beschluss ON 28), müsse gemäß § 87 KartG auf die allgemeine Bestimmung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962 zurückgegriffen werden; entscheidend sei daher, wer die Amtshandlungen, an denen die "Beisitzer" teilgenommen haben, veranlasst bzw in wessen Interesse sie stattgefunden hätten; dies sei im vorliegenden Fall die Amtspartei, die den Feststellungsantrag eingebracht habe.Der Rekurswerber meint, das KartG enthalte nur eine - dem Bereich der subjektiven Zahlungspflicht zugehörende - Sondervorschrift (Paragraph 85,), die besage, dass für die Kosten in Kartellsachen die Personen zahlungspflichtig seien, die die Gerichtsgebühr zu entrichten hätten. Da in diesem Verfahren keine Person gerichtsgebührenpflichtig geworden sei (Beschluss ON 28), müsse gemäß Paragraph 87, KartG auf die allgemeine Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962 zurückgegriffen werden; entscheidend sei daher, wer die Amtshandlungen, an denen die "Beisitzer" teilgenommen haben, veranlasst bzw in wessen Interesse sie stattgefunden hätten; dies sei im vorliegenden Fall die Amtspartei, die den Feststellungsantrag eingebracht habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Das Kartellgesetz enthält - entgegen der Ansicht des Revisors - sehr wohl eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten (hier Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) zu ersetzen habe; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr (hier Rahmengebühr nach § 80 Z 10b KartG) zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber aus guten Gründen (dazu noch weiter unten) die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist (§ 82 Z 3 lit a KartG idF Nov 1999), so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten, wie Vergütungen für die "Beisitzer", zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des § 2 Abs 1 dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum. Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht (§ 44a KartG idF Nov 1999) eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist daher nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren (hier die Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) aus Amtsgeldern zu tragen sind.Das Kartellgesetz enthält - entgegen der Ansicht des Revisors - sehr wohl eine Sondervorschrift darüber, wer die gerichtlichen Kosten (hier Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) zu ersetzen habe; nämlich diejenigen Personen, die die Gerichtsgebühr (hier Rahmengebühr nach Paragraph 80, Ziffer 10 b, KartG) zu entrichten haben. Fehlt eine solche Person, weil der Gesetzgeber aus guten Gründen (dazu noch weiter unten) die Zahlungspflicht einer antragsstellenden Amtspartei nicht vorsieht, und der Antragsgegner bei vollständigem Obsiegen nicht zahlungspflichtig ist (Paragraph 82, Ziffer 3, Litera a, KartG in der Fassung Nov 1999), so ermangelt es auch einer Person, die für die sonstigen gerichtlichen Kosten, wie Vergütungen für die "Beisitzer", zahlungspflichtig ist. Für die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz GEG 1962, nach der diese Beträge nur mangels einer Vorschrift von den Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden ist, besteht daher kein Raum. Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht (Paragraph 44 a, KartG in der Fassung Nov 1999) eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist daher nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG 1962, auf den Paragraph 87, KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren (hier die Vergütung für die fachkundigen Laienrichter) aus Amtsgeldern zu tragen sind.
Die Kostenersatzpflicht einer Amtspartei für die gerichtlichen Gebühren kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber den Amtsparteien im Interesse der Aufrechterhaltung eines fairen und ausreichenden Wettbewerbs ein Antragsrecht eingeräumt hat, das aber auch bei Erfolglosigkeit nicht mit weiteren Kosten für sie verbunden sein sollte.