Rechtssatz RS0114902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114902
Entscheidungsdatum
17.10.2005
Rechtssatz
Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962, auf den § 87 KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.Für ein von einer Amtspartei oder von Amts wegen vom Kartellgericht eingeleitetes Verfahren, das völlig erfolglos blieb, ist nicht nur keine Rahmengebühr festzusetzen, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG 1962, auf den Paragraph 87, KartG für die Einbringung verweist, auch zu bestimmen, dass die gerichtlichen Gebühren aus Amtsgeldern zu tragen sind.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/01
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 16 Ok 1/01
- 16 Ok 44/05
Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 44/05
Vgl auch;Beisatz: Hier: Verfahren zur Auferlegung einer Geldbuße gemäß § 142 KartG. Es bleibt bei der allgemeinen Regelung des § 2 Abs 2 GEG, weil § 85 KartG für die vorliegende Verfahrensart überhaupt keine Regelung über die Kostentragungspflicht trifft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114902
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00001_0100000_002