Begründung:
Die Antragstellerin begehrte gemäß §§ 35, 52 KartG und § 4 NVG der Antragsgegnerin aufzutragen, es zu unterlassen, die Schaltung von Anzeigen, die sie bei ihr für den K***** und die N***** K***** ZEITUNG in Auftrag gebe, zu den für Werbemittel-Agenturen üblichen Konditionen zu verweigern; hilfsweise stellte sie auch drei Eventualbegehren.Die Antragstellerin begehrte gemäß Paragraphen 35, 52, KartG und Paragraph 4, NVG der Antragsgegnerin aufzutragen, es zu unterlassen, die Schaltung von Anzeigen, die sie bei ihr für den K***** und die N***** K***** ZEITUNG in Auftrag gebe, zu den für Werbemittel-Agenturen üblichen Konditionen zu verweigern; hilfsweise stellte sie auch drei Eventualbegehren.
Der Antrag und die Eventualanträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden abgewiesen und die Abweisung vom Kartellobergericht mit Beschluß vom 17.12.1997, 16 Ok 20/97, bestätigt. Hierauf zog die Antragstellerin ihr Hauptbegehren zurück, wodurch das Verfahren beendet wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Rahmengebühr mit S 100.000,-- und erlegte die Zahlungspflicht der Antragstellerin auf. Es meinte bei angemessener Berücksichtigung der Kriterien des § 84 KartG (Nichtbefassung des Paritätischen Ausschusses, zusätzlich jedoch Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Rechtsmittelverfahren, andererseits Antragsrückziehung vor Erledigung der Hauptsache - allerdings mangels Aussicht auf Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs) sei die Bemessung der Rahmengebühr in Höhe eines Viertels des Höchstbetrages angemessen.Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Rahmengebühr mit S 100.000,-- und erlegte die Zahlungspflicht der Antragstellerin auf. Es meinte bei angemessener Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 84, KartG (Nichtbefassung des Paritätischen Ausschusses, zusätzlich jedoch Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Rechtsmittelverfahren, andererseits Antragsrückziehung vor Erledigung der Hauptsache - allerdings mangels Aussicht auf Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs) sei die Bemessung der Rahmengebühr in Höhe eines Viertels des Höchstbetrages angemessen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Gebühr auf S 10.000,-- herabzusetzen; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise im Sinn des Abänderungsantrages berechtigt.