Dem Rekurs ist im Ergebnis nicht Folge zu geben.
1. Es wäre zwar zulässig gewesen, gemäß § 8 a KartG auch einen Antrag auf Feststellung zu stellen, daß kein Bagatellkartell vorliege, weil durch die KartG-Nov 1993 eine weitreichende allgemeine Feststellungsbefugnis eingeräumt werden sollte (RV 1096 BlgNR 18. GP 3, 16). Ein solcher Antrag liegt aber nicht vor. Weder die Antragsteller noch die Rekurswerberin, die sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren (ON 44) als Gegnerin des Genehmigungsantrages deklariert (ON 44) und Schriftsätze in der Sache selbst eingebracht hatte (ON 76), hat einen solchen Antrag gestellt, sodaß hierüber auch nicht abgesprochen werden konnte.1. Es wäre zwar zulässig gewesen, gemäß Paragraph 8, a KartG auch einen Antrag auf Feststellung zu stellen, daß kein Bagatellkartell vorliege, weil durch die KartG-Nov 1993 eine weitreichende allgemeine Feststellungsbefugnis eingeräumt werden sollte Regierungsvorlage 1096 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 3, 16). Ein solcher Antrag liegt aber nicht vor. Weder die Antragsteller noch die Rekurswerberin, die sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren (ON 44) als Gegnerin des Genehmigungsantrages deklariert (ON 44) und Schriftsätze in der Sache selbst eingebracht hatte (ON 76), hat einen solchen Antrag gestellt, sodaß hierüber auch nicht abgesprochen werden konnte.
Davon abgesehen, daß die Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht so weit geht, daß im Rekursverfahren noch neue Anträge gestellt werden könnten (vgl SZ 47/141 uva), geht der Antrag der Rekurswerberin schon deshalb ins Leere, weil sich die Antragsteller ja nicht auf die Ausnahmeregelung des § 18 Abs 1 Z 1 KartG berufen, sondern für den Fall der Bejahung eines Kartells bereits gemäß § 18 Abs 3 KartG die Genehmigung dieses Kartells (§ 23 KartG) beantragt haben.Davon abgesehen, daß die Neuerungserlaubnis des Paragraph 10, AußStrG nicht so weit geht, daß im Rekursverfahren noch neue Anträge gestellt werden könnten vergleiche SZ 47/141 uva), geht der Antrag der Rekurswerberin schon deshalb ins Leere, weil sich die Antragsteller ja nicht auf die Ausnahmeregelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG berufen, sondern für den Fall der Bejahung eines Kartells bereits gemäß Paragraph 18, Absatz 3, KartG die Genehmigung dieses Kartells (Paragraph 23, KartG) beantragt haben.
2. Ein Antrag des Inhalts, es möge ausdrücklich ausgesprochen werden, daß durch den angefochtenen Beschluß die Überprüfung nach § 23 KartG nicht berührt werde, ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch überflüssig. Es ist der Rekurswerberin zwar zuzugestehen, daß die Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses auf S 26 unter Umständen im Sinn der Rekursausführungen mißverstanden werden könnten. Einer "Berichtigung" oder "Ergänzung" bedarf es jedoch nicht. Es genügt die Klarstellung, daß mit dem Beschluß, mit dem gemäß § 8 a KartG darüber abgesprochen worden ist, daß ein Kartell (hier ein Wirkungskartell) vorliegt, nicht der Prüfung seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) vorgegriffen werden kann und darf.2. Ein Antrag des Inhalts, es möge ausdrücklich ausgesprochen werden, daß durch den angefochtenen Beschluß die Überprüfung nach Paragraph 23, KartG nicht berührt werde, ist im Gesetz nicht vorgesehen und auch überflüssig. Es ist der Rekurswerberin zwar zuzugestehen, daß die Formulierung des erstgerichtlichen Beschlusses auf S 26 unter Umständen im Sinn der Rekursausführungen mißverstanden werden könnten. Einer "Berichtigung" oder "Ergänzung" bedarf es jedoch nicht. Es genügt die Klarstellung, daß mit dem Beschluß, mit dem gemäß Paragraph 8, a KartG darüber abgesprochen worden ist, daß ein Kartell (hier ein Wirkungskartell) vorliegt, nicht der Prüfung seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) vorgegriffen werden kann und darf.
Bei der Prüfung eines wettbewerbsbeschränkenden Vertragwerkes auf seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 1 KartG) stets eine Prüfung der Gesamtinteressen vorzunehmen und auch auf die "Systemmerkmale", die mit den kartellbegründenden Systemmerkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen, Bedacht zu nehmen.Bei der Prüfung eines wettbewerbsbeschränkenden Vertragwerkes auf seine volkswirtschaftliche Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph eins, KartG) stets eine Prüfung der Gesamtinteressen vorzunehmen und auch auf die "Systemmerkmale", die mit den kartellbegründenden Systemmerkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen, Bedacht zu nehmen.
Damit, daß das Erstgericht in seinem Feststellungsbeschluß, mit dem es das Vorliegen eines Wirkungskartells bejaht hat, gewisse Systemmerkmale als wettbewerbsbeschränkend, andere hingegen per se betrachtet als nicht wettbewerbsbeschränkend bezeichnet hat (was im Feststellungsverfahren an sich unterbleiben könnte, weil die positive Feststellung genügt, daß ein Kartell wegen bestimmer "Systemmerkmale" zu bejahen ist), ist nicht darüber abgesprochen, daß letztere, wenn sie mit den kartellbegründenden Systemmerkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen, bei der Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung außer Betracht zu bleiben haben. Ob ein solcher funktioneller Zusammenhang besteht und welchen Einfluß derartige Bestimmungen auf die Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung haben, ist im fortgesetzten Verfahren bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung (§ 23 Z 3 KartG) zu klären.Damit, daß das Erstgericht in seinem Feststellungsbeschluß, mit dem es das Vorliegen eines Wirkungskartells bejaht hat, gewisse Systemmerkmale als wettbewerbsbeschränkend, andere hingegen per se betrachtet als nicht wettbewerbsbeschränkend bezeichnet hat (was im Feststellungsverfahren an sich unterbleiben könnte, weil die positive Feststellung genügt, daß ein Kartell wegen bestimmer "Systemmerkmale" zu bejahen ist), ist nicht darüber abgesprochen, daß letztere, wenn sie mit den kartellbegründenden Systemmerkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen, bei der Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung außer Betracht zu bleiben haben. Ob ein solcher funktioneller Zusammenhang besteht und welchen Einfluß derartige Bestimmungen auf die Gesamtbeurteilung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung haben, ist im fortgesetzten Verfahren bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) zu klären.