Rechtssatz RS0102019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102019
Geschäftszahl
16Ok11/95 (16Ok12/95)
Entscheidungsdatum
26.02.1996
Rechtssatz
Mit dem Beschluß, mit dem gemäß § 8a KartG darüber abgesprochen wird, daß ein Kartell vorliegt, wird der Prüfung seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) nicht vorgegriffen. Bei dieser Prüfung ist stets eine Prüfung der Gesamtinteressen vorzunehmen und auch auf die - per se betrachtet - nicht wettbewerbsbeschränkenden Merkmale Bedacht zu nehmen, wenn diese mit den kartellbegründenden Merkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen.Mit dem Beschluß, mit dem gemäß Paragraph 8 a, KartG darüber abgesprochen wird, daß ein Kartell vorliegt, wird der Prüfung seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (Paragraph 23, Ziffer 3, KartG) nicht vorgegriffen. Bei dieser Prüfung ist stets eine Prüfung der Gesamtinteressen vorzunehmen und auch auf die - per se betrachtet - nicht wettbewerbsbeschränkenden Merkmale Bedacht zu nehmen, wenn diese mit den kartellbegründenden Merkmalen in einem funktionellen Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102019
Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0160OK00011_9500000_001