Begründung:
Die Antragstellerin ist Verlegerin und Herausgeberin der Wochenzeitschriften "Der Neue Grazer" und "Der neue Steirer", die (als Gratisblätter) in Graz/Umgebung bzw in der restlichen Steiermark wöchentlich verteilt werden. Sie steht im Miteigentum der M***** GmbH & Co KG.
Die Erstantragsgegnerin ist Herausgeberin und Medieninhaberin der Tageszeitung "Kleine Zeitung", die im gesamten Gebiet der Bundesländer Steiermark und Kärnten verkauft wird. Sie steht im Alleineigentum des K*****vereins *****.
Die Zweitantragsgegnerin ist Herausgeberin und Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "DIE WOCHE-Graz aktiv", die (als Gratisblatt) in Graz/Umgebung sowie in Leibnitz (als Mutation unter der Bezeichnung "DIE WOCHE-Der Südsteirer") wöchentlich verteilt wird. Sie steht im Alleineigentum der Erstantragsgegnerin.
Die Erstantragsgegnerin führte vom 1.7. bis 31.8.1996 unter der Bezeichnung "Der größte Coup des Sommer" eine Werbeaktion für Inserate durch, bei der folgende Anzeigengebote beworben wurden: Für fünf Anzeigen bekam der Auftraggeber drei Anzeigen gratis dazu; für sieben Anzeigen bekam er fünf Anzeigen und für zehn Anzeigen zehn Anzeigen gratis dazu. Alle Anzeigen mußten bis 31.8.1996 konsumiert werden.
In den Ausgaben der Zeitschrift der Zweitantragsgegnerin "DIE WOCHE" vom 21.8. und 28.8.1996 erschien jeweils ein Inserat, in dem die S***** Printshop *****-GmbH (in der Folge: Printshop) mit folgendem Kombi-Angebot warb: 50 Stück Plakate Format A2, farbiges Papier zuzüglich zweier Anzeigen Format 104 x 70 mm kosten S 2.800,-- netto. Unter Zugrundelegung der normalen Anzeigentarife der Zweitantragsgegnerin kosten zwei Inserate der genannten Größe S 14.700,-- netto. Hälfteeigentümerin des Printshop ist die U*****druckerei "*****, die (ebenso wie die Erstantragsgegnerin) im Alleineigentum des K*****vereines ***** steht.
Bescheinigt ist weiters folgender wesentlicher Sachverhalt:
Hauptmitbewerber der "Kleinen Zeitung" sowohl am Anzeigen- als auch am Lesermarkt ist die "Neue Kronen Zeitung - Steirerkrone"; sie haben in der Steiermark in etwa die gleiche Leserzahl, und zwar die "Kleine Zeitung" 445.000, "Die Neue Kronenzeitung" 426.000; diese Relation gilt auch auf dem Anzeigenmarkt.
In den Ferienmonaten Juli und August ist die Nachfrage auf dem Anzeigenmarkt in Tageszeitungen sehr gering ("Sommerloch"). Die kumulierten Selbstkosten einer Anzeige in der "Kleinen Zeitung" (inkl anteiligem Verwaltungsaufwand, Druckkosten, anteiligem Provisionsaufwand etc) betragen maximal 30 % des Anzeigen-Listenpreises. Die Aktion "Sommercoup" wurde ausdrücklich als befristete Sonderaktion geführt, um den vorhandenen Anzeigenraum auch während der Sommermonate möglichst ökonomisch sinnvoll zu nutzen. Dabei wurden Naturalrabatte gewährt, die alle - sonst im Inseratengeschäft üblichen - Preisrabatte ersetzten. Eine Beeinträchtigung von Mitbewerbern war nicht bezweckt, zumal solche, die lediglich Gratiszeitungen vertreiben, ihre Produkte im Sommer, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt auf den Markt bringen. So ist "Der Neue Grazer" zwischen 25.7. und 23.8.1996 und "Der Neue Steirer" zwischen 27.6. und 3.9.1996 nicht erschienen.
Die Zweitantragsgegnerin erzielt aus dem Anzeigenerlös ihrer Gratiszeitung "DIE WOCHE" einen Umsatz von ca S 44,000.000,-- jährlich, während die Antragstellerin mit ihren Gratiszeitungen einen Anzeigenumsatz von ca S 60,000.000,-- bis 65,000.000,-- erwirtschaftet. Andere Anzeigenzeitungen machen neben den genannten Verlagen Umsatzerlöse von ca S 45,000.000,-- jährlich auf dem steirischen Markt. Der gesamte Anzeigenumsatz aller Gratiszeitungen in Österreich beträgt geschätzt ca 1,7 bis 2 Milliarden.
Der Printshop erzeugt Kleindrucksorten. Im Sommer 1996 trat dessen Geschäftsführer an den Geschäftsführer der Zweitantragsgegnerin mit dem Ersuchen heran, ihm "Inserate zu schenken", damit er seinen Kunden diese Inserate als Zugabe zu bestellten Plakaten anbieten könne. Da der Printshop ein regelmäßiger Anzeigenkunde der Zweitantragsgegnerin ist, wollte ihm diese entgegenkommen und gleichzeitig auch selbst testen, inwieweit sie selbst an neue Anzeigenkunden herankommen könne (das geplante Kombi-Angebot richtete sich nach den Feststellungen des Erstgerichtes erkennbar an lokale Festveranstalter, wie Feuerwehr, Sportvereine uä, die bisher mit Schwerpunkt Plakatwerbung für ihre Veranstaltungen geworben haben; die Zweitantragsgegnerin schätzte den Kreis dieser potentiellen Kunden auf ca 30 bis 50). Die Zweitantragsgegnerin vereinbarte deshalb mit dem Printshop eine auf die Monate Juli und August 1996 befristete Aktion (da hier ausreichend Inserentenraum zur Verfügung steht), wobei der Printshop für jede derartige Anzeige S 2.000,-- zu bezahlen hatte. Auf Inhalt und Form der Durchführung der Werbung für diese Aktion hatte die Zweitantragsgegnerin keinen Einfluß. Tatsächlich wurde dieses Kombi-Angebot des Printshop kein einziges Mal in Anspruch genommen. Außerhalb dieser Aktion offeriert der Printshop 50 Plakate A2 färbiges Papier zu einem Preis von S 1.050,-- netto.
Die Antragstellerin erblickt in der Aktion "Sommercoup" der Erstantragsgegnerin sowie im Kombi-Angebot "Printshop", für das in einem Medium der Zweitantragsgegnerin geworben wurde, marktmißbräuchliches Verhalten iSd § 35 KartG; die Antragsgegnerinnen nützten ihre marktbeherrschende Stellung am steirischen Zeitungs- und Anzeigenmarkt zu Behinderungsmißbrauch in Form von Kampfpreisunterbietungen, wobei sich ihr Verhalten gegen die Antragstellerin als einzige Mitkonkurrentin richte. Begehrt wurde deshalb die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 52 KartG, mit der:Die Antragstellerin erblickt in der Aktion "Sommercoup" der Erstantragsgegnerin sowie im Kombi-Angebot "Printshop", für das in einem Medium der Zweitantragsgegnerin geworben wurde, marktmißbräuchliches Verhalten iSd Paragraph 35, KartG; die Antragsgegnerinnen nützten ihre marktbeherrschende Stellung am steirischen Zeitungs- und Anzeigenmarkt zu Behinderungsmißbrauch in Form von Kampfpreisunterbietungen, wobei sich ihr Verhalten gegen die Antragstellerin als einzige Mitkonkurrentin richte. Begehrt wurde deshalb die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 52, KartG, mit der:
1. der Erstantragsgegnerin verboten werden sollte, Preisherabsetzungen von Inseraten anzukündigen oder durchzuführen, insbesondere die bereits einmal angekündigte und durchgeführte Aktion "Kleine Aktion" neuerlich durchzuführen und die Preise für Inserate in der Tageszeitung "Kleine Zeitung" unter das am 1.1.1996 geltende Preisniveau abzusenken;
2. der Zweitantragsgegnerin verboten werden sollte, Preisherabsetzungen von Inseraten anzukündigen oder solche durchzuführen, insbesondere die bereits angekündigte Aktion "Kombi-Angebot" durchzuführen, und die Preise für Inserate insbesondere in der Wochenzeitung "DIE WOCHE" unter das am 1.1.1996 geltende Preisniveau abzusenken.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Zusammengefaßt meinte es in rechtlicher Hinsicht, es könne dahingestellt bleiben, wie die strittige Marktabgrenzung vorzunehmen sei und ob den Antragsgegnerinnen eine marktbeherrschende Stellung zukomme, weil ihnen keinen tatbestandsmäßiges Verhalten iSd § 35 KartG vorgeworfen werden könne.Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Zusammengefaßt meinte es in rechtlicher Hinsicht, es könne dahingestellt bleiben, wie die strittige Marktabgrenzung vorzunehmen sei und ob den Antragsgegnerinnen eine marktbeherrschende Stellung zukomme, weil ihnen keinen tatbestandsmäßiges Verhalten iSd Paragraph 35, KartG vorgeworfen werden könne.
Die Erstantragsgegnerin gewähre im Rahmen der Aktion "Sommercoup" Naturalrabatte, die - im günstigsten Fall - zu einer Preisreduktion von 50 % führten. Eine derartige Preisstellung erfülle den Tatbestand des Ausbeutungsmißbrauchs in Form eines Preismißbrauchs ("Vernichtungsunterbietung") nicht. Kurzfristige Werbeaktionen mit Rabattgewährungen von 50 % seien nicht außergewöhnlich; dazu komme, daß im vorliegenden Fall schon deshalb nicht von einem "Kampfpreis" gesprochen werden könne, weil die Selbstkosten der Erstantragsgegnerin für Inserate nur rund 30 % der Listenpreise betrage, wobei - selbst nach einer Rabattierung von 50 % auf den Listenpreis - auch die im Rahmen der Aktion "Sommercoup" offerierten Preise noch immer mehr als kostendeckend seien. Nur sachlich nicht gerechtfertigte Preise könnten den Tatbestand des § 35 KartG erfüllen; die Preisgestaltung sei im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die Erstantragsgegnerin damit anstrebe, in einer zeitlich und sachlich eng begrenzten Sonderaktion den unterdurchschnittlichen Inseratenverkauf während des "Sommerlochs" zu beleben. Eine Marktverdrängung der Antragstellerin könne mit dieser Aktion schon deshalb nicht angestrebt worden sein, weil die Gratiszeitungen der Antragstellerin während des Aktionszeitraumes gar nicht bzw nur äußerst eingeschränkt erschienen.Die Erstantragsgegnerin gewähre im Rahmen der Aktion "Sommercoup" Naturalrabatte, die - im günstigsten Fall - zu einer Preisreduktion von 50 % führten. Eine derartige Preisstellung erfülle den Tatbestand des Ausbeutungsmißbrauchs in Form eines Preismißbrauchs ("Vernichtungsunterbietung") nicht. Kurzfristige Werbeaktionen mit Rabattgewährungen von 50 % seien nicht außergewöhnlich; dazu komme, daß im vorliegenden Fall schon deshalb nicht von einem "Kampfpreis" gesprochen werden könne, weil die Selbstkosten der Erstantragsgegnerin für Inserate nur rund 30 % der Listenpreise betrage, wobei - selbst nach einer Rabattierung von 50 % auf den Listenpreis - auch die im Rahmen der Aktion "Sommercoup" offerierten Preise noch immer mehr als kostendeckend seien. Nur sachlich nicht gerechtfertigte Preise könnten den Tatbestand des Paragraph 35, KartG erfüllen; die Preisgestaltung sei im vorliegenden Fall sachlich gerechtfertigt, weil die Erstantragsgegnerin damit anstrebe, in einer zeitlich und sachlich eng begrenzten Sonderaktion den unterdurchschnittlichen Inseratenverkauf während des "Sommerlochs" zu beleben. Eine Marktverdrängung der Antragstellerin könne mit dieser Aktion schon deshalb nicht angestrebt worden sein, weil die Gratiszeitungen der Antragstellerin während des Aktionszeitraumes gar nicht bzw nur äußerst eingeschränkt erschienen.
Beim inkriminierten Verhalten der Zweitantragsgegnerin sei ausschließlich die Frage zu prüfen, ob diese ein unter § 35 KartG zu subsumierendes Verhalten dadurch gesetzt habe, daß sie dem Printshop Inseratenpreise von S 2.000,-- (anstatt des Listenpreises von S 7.350,--) offeriert habe. Unberücksichtigt habe hingegen zu bleiben, wie der Printshop seinerseits dieses Offert der Zweitantragsgegnerin inhaltlich verändert und seinen eigenen Kunden angeboten habe, hafte doch die Antragsgegnerin nur für eigenes Verhalten, niemals aber für ein Verhalten Dritter. Nach § 35 Abs 1 Z 3 KartG sei es Marktbeherrschern verboten, Vertragspartner im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen zu benachteiligen. Die EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof wendeten die inhaltsgleiche Vorschrift des Art 86 Abs 2 lit c EGV hauptsächlich auf Fälle der Preisdiskriminierung an, worunter auch das Erbringen gleichartiger Leistungen zu unterschiedlichen Preisen falle; diese würden nur dann für zulässig erachtet, wenn die unterschiedlichen Preise sachlich gerechtfertigt seien. Die Zweitantragsgegnerin habe aber besondere Rechtfertigungsgründe hiefür bescheinigt: Der Printshop sei ein Stammkunde und mit ihr gesellschaftsrechtlich verflochten. Auch das Offert an den Printshop sei von Anfang an auf zwei Sommermonate befristet gewesen. Der dem Printshop offerierte Preis von S 2.000,-- pro Inserat habe noch immer 27 % des Anzeigenlistenpreises ausgemacht und sei damit kostendeckend gewesen. Im übrigen sei es der Zweitantragsgegnerin auch darum gegangen, neue Anzeigenkunden in einem bisher nicht erschlossenen Marktsegment zu gewinnen, wobei sie den Kreis der potentiellen Neukunden nicht größer als mit maximal 50 eingeschätzt habe.Beim inkriminierten Verhalten der Zweitantragsgegnerin sei ausschließlich die Frage zu prüfen, ob diese ein unter Paragraph 35, KartG zu subsumierendes Verhalten dadurch gesetzt habe, daß sie dem Printshop Inseratenpreise von S 2.000,-- (anstatt des Listenpreises von S 7.350,--) offeriert habe. Unberücksichtigt habe hingegen zu bleiben, wie der Printshop seinerseits dieses Offert der Zweitantragsgegnerin inhaltlich verändert und seinen eigenen Kunden angeboten habe, hafte doch die Antragsgegnerin nur für eigenes Verhalten, niemals aber für ein Verhalten Dritter. Nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3, KartG sei es Marktbeherrschern verboten, Vertragspartner im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen zu benachteiligen. Die EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof wendeten die inhaltsgleiche Vorschrift des Artikel 86, Absatz 2, Litera c, EGV hauptsächlich auf Fälle der Preisdiskriminierung an, worunter auch das Erbringen gleichartiger Leistungen zu unterschiedlichen Preisen falle; diese würden nur dann für zulässig erachtet, wenn die unterschiedlichen Preise sachlich gerechtfertigt seien. Die Zweitantragsgegnerin habe aber besondere Rechtfertigungsgründe hiefür bescheinigt: Der Printshop sei ein Stammkunde und mit ihr gesellschaftsrechtlich verflochten. Auch das Offert an den Printshop sei von Anfang an auf zwei Sommermonate befristet gewesen. Der dem Printshop offerierte Preis von S 2.000,-- pro Inserat habe noch immer 27 % des Anzeigenlistenpreises ausgemacht und sei damit kostendeckend gewesen. Im übrigen sei es der Zweitantragsgegnerin auch darum gegangen, neue Anzeigenkunden in einem bisher nicht erschlossenen Marktsegment zu gewinnen, wobei sie den Kreis der potentiellen Neukunden nicht größer als mit maximal 50 eingeschätzt habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger bzw unvollständiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im antragstattgebenden Sinn abzuändern.
Die Antragsgegnerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.