Begründung:
Die Antragstellerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsetz iSd § 3 Z 9 TKG, und zwar sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunkbereich. Die Konzession für das Anbieten von Mietleitungen und öffentlichen Sprachtelefondiensten mittels Festnetzes wurde der Antragstellerin am 23. 1. 1998, die Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst mittels Mobilfunks am 3. 5. 1999 erteilt. Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation. Sie erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleistungsdienst sind. Die Antragsgegnerin ist zur Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl ("Preselection") gesetzlich verpflichtet. Unter Preselection versteht man die vorprogrammierte Netzauswahl. Durch eine technische Umstellung bei der dem Endkunden nächst gelegenen Vermittlungsstelle wird bewirkt, dass dieser Teilnehmer bei jedem Telefonat die Leistung eines bestimmten alternativen Netzbetreibers in Anspruch nimmt. Die Vermittlungsstelle, die in aller Regel von der Antragsgegnerin betrieben wird, setzt automatisch die Vorwahl des gewünschten Betreibers (zB 1012 für die Antragstellerin) vor die gewählte Rufnummer. Dadurch wird das Gespräch in das Netz dieses Betreibers geleitet, von diesem abgewickelt und mit dem Kunden abgerechnet. Der Teilnehmer muss damit nicht mehr bei jedem einzelnen Gespräch die Verbindungsnetzbetreiber-Nummer vorwählen. Der Preselection kommt an sich große Bedeutung zu.Die Antragstellerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsetz iSd Paragraph 3, Ziffer 9, TKG, und zwar sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunkbereich. Die Konzession für das Anbieten von Mietleitungen und öffentlichen Sprachtelefondiensten mittels Festnetzes wurde der Antragstellerin am 23. 1. 1998, die Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst mittels Mobilfunks am 3. 5. 1999 erteilt. Die Antragsgegnerin ist die ehemalige Monopolistin im Bereich der Telekommunikation. Sie erbringt entweder selbst oder durch Tochtergesellschaften zahlreiche Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, wobei die bedeutsamsten der öffentliche Sprachtelefondienst mittels Mobil- und Festnetzes und der öffentliche Mietleistungsdienst sind. Die Antragsgegnerin ist zur Verbindungsnetzbetreiber-Vorauswahl ("Preselection") gesetzlich verpflichtet. Unter Preselection versteht man die vorprogrammierte Netzauswahl. Durch eine technische Umstellung bei der dem Endkunden nächst gelegenen Vermittlungsstelle wird bewirkt, dass dieser Teilnehmer bei jedem Telefonat die Leistung eines bestimmten alternativen Netzbetreibers in Anspruch nimmt. Die Vermittlungsstelle, die in aller Regel von der Antragsgegnerin betrieben wird, setzt automatisch die Vorwahl des gewünschten Betreibers (zB 1012 für die Antragstellerin) vor die gewählte Rufnummer. Dadurch wird das Gespräch in das Netz dieses Betreibers geleitet, von diesem abgewickelt und mit dem Kunden abgerechnet. Der Teilnehmer muss damit nicht mehr bei jedem einzelnen Gespräch die Verbindungsnetzbetreiber-Nummer vorwählen. Der Preselection kommt an sich große Bedeutung zu.
Die Einrichtung einer Preselection erfolgt grundsätzlich auf Bestellung des Kunden bei dem Netzbetreiber, dessen Dienste der Kunde in Anspruch nehmen will. Die technische Durchführung muss jedoch von dem Netzbetreiber vorgenommen werden, der über die Teilnehmeranschlussleitung verfügt. In Österreich ist es in aller Regel die Antragsgegnerin. Im Rahmen der Preselection ist es daher erforderlich, dass die Antragsgegnerin für die Antragstellerin eine Dienstleistung erbringt. Bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung hat die Antragsgegnerin Anspruch auf ein angemessenes, kostenorientiertes Entgelt, das im Nichteinigungsfall von der Regulierungsbehörde festgelegt werden kann.
Die Streitteile konnten sich auf die Durchführung der Preselection einigen. Diese Einigung war ursprünglich im Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. 3. 2000, Z 23/99-51, festgehalten. Sie wurde - mit einigen Erweiterungen - auf der Grundlage des Bescheids der Telekom-Control-Kommission vom 7. 3. 2000, Z 21/99-60, als Anhang 21 in den geltenden Zusammenschaltungsvertrag zwischen den Streitteilen übernommen. Unter anderem war und ist vereinbart, dass die Antragsgegnerin Bestellungen von Preselection-Leistungen bestätigten und die Preselection in jedem Einzelfall binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung vornimmt. Beim Verzug mit der Umstellung bis zu 3 Arbeitstagen verliert die Antragsgegnerin den Anspruch auf 50 % des Entgelts. Bei darüber hinausgehendem Verzug hat die Antragsgegnerin die Kosten der Umstellung zur Gänze selbst zu tragen. Keine Einigung wurde zwischen den Streitteilen über die Entgelthöhe erzielt. Die Telekom-Control-Kommission hat deswegen auf Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. 3. 2000, Z 23/99-51, eine entsprechende Zusammenschaltungsanordnung erlassen. Darin wurde das Entgelt für die Umstellung eines Teilnehmers mit S 94,62 festgelegt.Die Streitteile konnten sich auf die Durchführung der Preselection einigen. Diese Einigung war ursprünglich im Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. 3. 2000, Ziffer 23 /, 99 -, 51,, festgehalten. Sie wurde - mit einigen Erweiterungen - auf der Grundlage des Bescheids der Telekom-Control-Kommission vom 7. 3. 2000, Ziffer 21 /, 99 -, 60,, als Anhang 21 in den geltenden Zusammenschaltungsvertrag zwischen den Streitteilen übernommen. Unter anderem war und ist vereinbart, dass die Antragsgegnerin Bestellungen von Preselection-Leistungen bestätigten und die Preselection in jedem Einzelfall binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung vornimmt. Beim Verzug mit der Umstellung bis zu 3 Arbeitstagen verliert die Antragsgegnerin den Anspruch auf 50 % des Entgelts. Bei darüber hinausgehendem Verzug hat die Antragsgegnerin die Kosten der Umstellung zur Gänze selbst zu tragen. Keine Einigung wurde zwischen den Streitteilen über die Entgelthöhe erzielt. Die Telekom-Control-Kommission hat deswegen auf Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. 3. 2000, Ziffer 23 /, 99 -, 51,, eine entsprechende Zusammenschaltungsanordnung erlassen. Darin wurde das Entgelt für die Umstellung eines Teilnehmers mit S 94,62 festgelegt.
Bereits kurze Zeit nach Aufnahme der Preselection durch die Antragsgegnerin hat diese in sehr vielen Fällen die Umstellung nicht fristgemäß vorgenommen und die Antragstellerin auch nicht von den aufgetretenen Schwierigkeiten verständigt.
Seit 4. 1. 2000 besteht für jeden Kunden die Möglichkeit, mittels Wahl der Nummer 06210000 abzufragen, ob die Verbindungsnetzbetreibervorauswahl bereits eingerichtet ist. Überdies kann jeder Kunde durch die Vorwahl von 1012 mittels "Call by Call" bis zur Einrichtung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl über das Netz der Antragstellerin telefonieren. Die Aufklärung der Kunden über diese Möglichkeit obliegt der Antragstellerin.
Die Antragstellerin benötigt Mietleitungen vor allem dazu, um Basisstationen ihres Mobilnetzes an ihr Kernnetz, das ihre Vermittlungsstellen miteinander verbindet, anschließen zu können. Diese für die Basisstationen erforderlichen Leitungen hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin angemietet. Mit Bescheid G 7/98-18 hat die Telekom-Control-Kommission die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Überlassung von Übertragungswegen (AGB "Übertragungswege") nach dem TKG genehmigt.
Die Antragsgegnerin ist auf dem Markt für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels festen Telekommunikationsnetzes, auf dem Markt für die Erbringung des öffentlichen Mietleitungsdienstes mittels festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen sowohl im Sinn des TKG als auch des KartG marktbeherrschend. Auf dem Markt für Mietleitungen hat die Antragsgegnerin einen Anteil von 65 %; sie ist führender Anbieter von Mietleitungen.
Die Antragsgegnerin hat für die Leistungszeiträume März bis August 2000 an die Antragstellerin sechs Rechnungen für Verbindungsnetzbetreibervoreinstellungen ausgestellt. Die Antragstellerin beeinspruchte die ersten fünf Rechnungen, die ihr zwischen 10. 7. und 17. 8. 2000 zugingen, mit Schreiben vom 5. 9. 2000. Die Umstellungen der Preselectionskunden sei häufig zu spät erfolgt und sie sei von der Umstellung trotz Urgenz nicht verständigt worden, sodass ihr eine Überprüfung nicht möglich sei. Am 25. 9. 2000 beeinspruchte die Antragstellerin eine weitere, ihr am 20. 9. 2000 zugegangene Rechnung für den Rechnungszeitraum August 2000. Sie verweigerte jegliche Zahlung der Umschaltungsentgelte mit der Begründung, sie müsste davon ausgehen, dass kein Teilnehmer fristgerecht eingerichtet worden sei und dass somit auch sämtliche Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen seien. Die Antragsgegnerin verwahrte sich mit Schreiben vom 17. 10. 2000 gegen diese Vorwürfe. Sie gab zu, dass ein Teil der Umschaltungen verspätet erfolgt sei. Es sei aber weder bescheidmäßig angeordnet, noch vertraglich vereinbart worden, eine Bestätigung über die erfolgte Umschaltung auszustellen; sie sehe sich daher auch in Zukunft nicht veranlasst, eine solche auszustellen. In der von ihr der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Datei seien sämtliche für diese relevanten Daten enthalten, um die Realisierung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl nachvollziehen zu können. Insbesondere sei daraus ersichtlich, in welchem Zeitpunkt die Umstellung erfolgt und welches Entgelt hiefür in Rechnung gestellt worden sei. Ein genereller Einspruch unter der Annahme, dass keine der über 25.000 Nummern fristgerecht umgestellt worden sei, sei für die Antragsgegnerin nicht akzeptabel und entspreche auch keiner seriösen Geschäftspraxis. Für die verspäteten Umstellungen sei kein Entgelt verrechnet worden; nach Korrigierung der Rechnungen aufgrund der von der Antragstellerin erfolgten Doppelbestellungen für Umstellungen betrage der ausstehende Betrag S 998.430,27 exklusive USt für die Monate März bis August 2000. Die Antragsgegnerin forderte unter Androhung gerichtlicher Schritte nochmals diesen Betrag ein und wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie gemäß § 23 Abs 1 Z 2 AGB "Übertragungswege" die Sperre ihrer Mietleitungen wegen Verzugs mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Bereich der Telekommunikation durchführen werde, falls nicht innerhalb von 14 Tagen der oben genannte Betrag beglichen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, spreche sie hiemit auch die außerordentliche Kündigung gemäß § 26 Abs 2 AGB "Übertragungswege" bezüglich ihrer Mietleitungen aus. Die sechswöchige Kündigungsfrist würde somit nach Ablauf der 14 tägigen Frist für die Sperre zu laufen beginnen.Die Antragsgegnerin hat für die Leistungszeiträume März bis August 2000 an die Antragstellerin sechs Rechnungen für Verbindungsnetzbetreibervoreinstellungen ausgestellt. Die Antragstellerin beeinspruchte die ersten fünf Rechnungen, die ihr zwischen 10. 7. und 17. 8. 2000 zugingen, mit Schreiben vom 5. 9. 2000. Die Umstellungen der Preselectionskunden sei häufig zu spät erfolgt und sie sei von der Umstellung trotz Urgenz nicht verständigt worden, sodass ihr eine Überprüfung nicht möglich sei. Am 25. 9. 2000 beeinspruchte die Antragstellerin eine weitere, ihr am 20. 9. 2000 zugegangene Rechnung für den Rechnungszeitraum August 2000. Sie verweigerte jegliche Zahlung der Umschaltungsentgelte mit der Begründung, sie müsste davon ausgehen, dass kein Teilnehmer fristgerecht eingerichtet worden sei und dass somit auch sämtliche Kosten von der Antragsgegnerin zu übernehmen seien. Die Antragsgegnerin verwahrte sich mit Schreiben vom 17. 10. 2000 gegen diese Vorwürfe. Sie gab zu, dass ein Teil der Umschaltungen verspätet erfolgt sei. Es sei aber weder bescheidmäßig angeordnet, noch vertraglich vereinbart worden, eine Bestätigung über die erfolgte Umschaltung auszustellen; sie sehe sich daher auch in Zukunft nicht veranlasst, eine solche auszustellen. In der von ihr der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Datei seien sämtliche für diese relevanten Daten enthalten, um die Realisierung der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl nachvollziehen zu können. Insbesondere sei daraus ersichtlich, in welchem Zeitpunkt die Umstellung erfolgt und welches Entgelt hiefür in Rechnung gestellt worden sei. Ein genereller Einspruch unter der Annahme, dass keine der über 25.000 Nummern fristgerecht umgestellt worden sei, sei für die Antragsgegnerin nicht akzeptabel und entspreche auch keiner seriösen Geschäftspraxis. Für die verspäteten Umstellungen sei kein Entgelt verrechnet worden; nach Korrigierung der Rechnungen aufgrund der von der Antragstellerin erfolgten Doppelbestellungen für Umstellungen betrage der ausstehende Betrag S 998.430,27 exklusive USt für die Monate März bis August 2000. Die Antragsgegnerin forderte unter Androhung gerichtlicher Schritte nochmals diesen Betrag ein und wies die Antragstellerin darauf hin, dass sie gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AGB "Übertragungswege" die Sperre ihrer Mietleitungen wegen Verzugs mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Bereich der Telekommunikation durchführen werde, falls nicht innerhalb von 14 Tagen der oben genannte Betrag beglichen werde. Sollte dies nicht der Fall sein, spreche sie hiemit auch die außerordentliche Kündigung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AGB "Übertragungswege" bezüglich ihrer Mietleitungen aus. Die sechswöchige Kündigungsfrist würde somit nach Ablauf der 14 tägigen Frist für die Sperre zu laufen beginnen.
§ 26 Abs 2 AGB "Übertragungswege", der auch mit Bescheid der Telekom-Controll-Kommission vom 14. 1. 1999, G 7/98-18, genehmigt wurde, lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 2, AGB "Übertragungswege", der auch mit Bescheid der Telekom-Controll-Kommission vom 14. 1. 1999, G 7/98-18, genehmigt wurde, lautet wie folgt:
"Das Vertragsverhältnis ist für die Telekom Austria AG kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß § 23 Abs 1 dieser AGB vorliegen.""Das Vertragsverhältnis ist für die Telekom Austria AG kündbar, wenn die Voraussetzungen für eine Sperre gemäß Paragraph 23, Absatz eins, dieser AGB vorliegen."
Die Antragsgegnerin ist weder nach dem Zusammenschaltungsvertrag noch nach den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission im Zusammenhang mit der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl/Preselection zur Übermittlung der Umstelldaten an die Antragstellerin verpflichtet. Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin aufzutragen, § 23 Abs 1 Z 2 ihrer AGB für die Überlassung von Übertragungswegen dahingehend abzuändern, dass diese Bestimmung wie folgt laute:Die Antragsgegnerin ist weder nach dem Zusammenschaltungsvertrag noch nach den Bescheiden der Telekom-Control-Kommission im Zusammenhang mit der Verbindungsnetzbetreibervorauswahl/Preselection zur Übermittlung der Umstelldaten an die Antragstellerin verpflichtet. Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin aufzutragen, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, ihrer AGB für die Überlassung von Übertragungswegen dahingehend abzuändern, dass diese Bestimmung wie folgt laute:
"Die T***** AG ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde gegenüber der T***** AG mit unstrittigen Zahlungsverpflichtungen aus der Bereitstellung von Übertragungswegen nach erfolgter Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist in der Dauer von mindestens zwei Wochen in Verzug ist."
Hilfsweise beantragte sie, der Antragsgegnerin aufzutragen, es gegenüber der Antragstellerin zu unterlassen, unter Berufung auf § 23 Abs 1 Z 2 AGB "Übertragungswege" Leistungen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mietleitungen zu sperren oder eine derartige Sperre mit der Begründung anzudrohen, Entgelte aus anderen Leistungsbereichen der Antragsgegnerin als dem Bereich von Mietleitungen und/oder Entgelte, deren Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin strittig sind, seien nicht oder nicht vollständig bezahlt worden. Überdies beantragte sie eine einstweilige Verfügung im Sinn des Eventualbegehrens.Hilfsweise beantragte sie, der Antragsgegnerin aufzutragen, es gegenüber der Antragstellerin zu unterlassen, unter Berufung auf Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, AGB "Übertragungswege" Leistungen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mietleitungen zu sperren oder eine derartige Sperre mit der Begründung anzudrohen, Entgelte aus anderen Leistungsbereichen der Antragsgegnerin als dem Bereich von Mietleitungen und/oder Entgelte, deren Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin strittig sind, seien nicht oder nicht vollständig bezahlt worden. Überdies beantragte sie eine einstweilige Verfügung im Sinn des Eventualbegehrens.
Die Antragstellerin begründete ihre Anträge zusammengefasst damit, dass die Antragsgegnerin auf dem Markt für Sprachtelefondienste mittels Festnetzes, auf dem Mietleitungsmarkt und auf dem Markt für die Erbringung von Zusammenschaltungsleistungen marktbeherrschend sei. Eine Telefonumfrage im August 2000 im Zusammenhang mit der Umstellung auf Preselection habe ergeben, dass in 33 % der Fälle die Umstellung selbst nach 14 Tagen noch nicht erfolgt gewesen sei. In Einzelfällen seien Umstellungen vier bis fünf Monate nicht vorgenommen worden. Diese Verzögerungen seien für die Antragstellerin problematisch gewesen. Es habe massive Kundenbeschwerden gegeben. Es habe ursprünglich auch keine "Durchführungsmeldungen" durch die Antragsgegnerin gegeben, und so habe die Antragstellerin auch nicht nachprüfen können, ob die Abrechnungen der Antragsgegnerin richtig seien und ihr daher überhaupt ein Entgelt gebühre. Anfang September 2000 sei ihr von Antragsgegnerin eine Excel-Datei übersandt worden, die für den Zeitraum März bis August 2000 alle umgestellten Kunden und der Umstellungsdaten enthalten habe. Diese Datei habe jedoch 25.000 Einträge erfasst, und eine Überprüfung dieser Einträge durch die Antragstellerin sei unmöglich gewesen, weshalb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 5. 9. und 25. 9. 2000 geweigert habe, die Rechnungen der Antragsgegnerin über die Preselection in Summe von ca 1,000.000,-- (ohne USt) zu zahlen. Die Antragstellerin sei der Auffassung, dass der Antragsgegnerin kein Zahlungsanspruch zustehe. Auf ihre Zahlungsverweigerung habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. 10. 2000 derart reagiert, dass ihr die Sperre der Mietleitungen der Antragsgegnerin angedroht worden sei, falls die Rechnungen für die Preselection nicht binnen 14 Tagen gezahlt würden. Diese Drohung sei missbräuchlich gewesen. Die Antragsgegnerin habe zwei gänzlich verschiedene Leistungen zur Durchsetzung ungerechtfertigter Forderungen verquickt. Sie habe de facto damit gedroht, ein gutes Drittel des Mobilnetzes der Antragstellerin stillzulegen, wenn die strittigen Preselections-Rechnungen, die sich auf das Festnetz beziehen, nicht unverzüglich gezahlt würden. Eine derartige Netzabschaltung würde die Antragstellerin auf Monate, wenn nicht auf Jahre auf dem Markt zurückwerfen. Der Schaden wäre unermesslich und kaum noch aufzuholen. Die von der Antragsgegnerin angemieteten Mietleitungen könnten aufgrund der Dominanz der Antragsgegnerin weder kurzfristig noch mittelfristig ersetzt werden. Die Antragstellerin sei diesbezüglich auf die Geschäftsbeziehung mit der Antragsgegnerin angewiesen. Sie habe sich daher dem Druck der Antragsgegnerin beugen müssen und die Preselections-Rechnungen am 9. 11. 2000 gezahlt, obwohl sie bis heute der Auffassung sei, dass der Antragsgegnerin angesichts der massiven Mängel der Leistung infolge der verspäteten Umschaltungen kein Entgelt gebühre. Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge einschließlich des Sicherungsbegehrens mangels Zuständigkeit zur Gänze zurückzuweisen, und hilfsweise, sie als unberechtigt abzuweisen. Die AGB "Übertragungswege" seien mittels Bescheids der Regulierungsbehörde genehmigt worden. Eine Abänderung eines Bescheids der Telekom-Control-Kommission durch das Kartellgericht sei unzulässig. Die Antragstellerin habe sich geweigert, fristgerecht durchgeführte Leistungen der Antragsgegnerin zu bezahlen. Die Rechnungen der Antragsgegnerin bewiesen, dass rund 40 % der Umstellungen seitens der Antragsgegnerin kostenlos vorgenommen worden seien. Zu einer detaillierten Rechnungslegung bzw Information über die Umstellungszeiten sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Es seien nur fristgerecht vorgenommene Umstellungen in Rechnung gestellt worden. Die Weigerung der Antragstellerin, die Rechnungen zu zahlen, sei mutwillig; die Androhung einer Abschaltung von Mietleitungen könne nicht als unverhältnismäßig eingestuft werden. Nach dem Zusammenschaltungsvertrag hätte die Antragsgegnerin diesen Vertrag sogar durch außerordentliche Kündigung beenden können. Die Androhung der Abschaltung von Mietleitungen - die ca 30 % des Mobilfunknetzes der Antragstellerin betrafen - sei im Verhältnis zur gesamten (außerordentlichen) Aufkündigung des Zusammenschaltungsvertrags ein bei weitem gelinderes Mittel und daher nicht unangemessenen. Das Erstgericht wies das Hauptbegehren zurück und das Eventualbegehren und den gleichlautenden Sicherungsantrag mit folgender Begründung ab:
Die Antragsgegnerin sei auf den Märkten für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes sowie des öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen sowohl im Sinne des TKG als auch des KartG marktbeherrschend. Deshalb unterlägen gemäß § 18 Abs 4 TKG die Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen (AGB "Übertragungswege") auch der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde. Es stehe daher dem Kartellgericht nicht zu, dem Marktbeherrscher (der Antragsgegnerin) eine bestimmte Formulierung der AGB vorzuschreiben, weil letztlich die Regulierungsbehörde für deren Genehmigung zuständig sei. Ein Eingriff in die Kompetenz der Regulierungsbehörde sei dem Kartellgericht verwehrt. Der Hauptantrag der Antragstellerin sei daher zurückzuweisen. Darüber hinaus sei er aber auch inhaltlich zu weit gefasst, weil es nach der von der Antragstellerin gewünschten Formulierung ausschließlich an ihr gelegen wäre, eine Sperre durch Erhebung von Einwendungen, die durchaus auch mutwillig sein könnten, zu verhindern.Die Antragsgegnerin sei auf den Märkten für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes sowie des öffentlichen Mietleitungsdienstes jeweils mittels festen Telekommunikationsnetzes sowie auf dem nationalen Markt für Zusammenschaltungsleistungen sowohl im Sinne des TKG als auch des KartG marktbeherrschend. Deshalb unterlägen gemäß Paragraph 18, Absatz 4, TKG die Allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Übertragungswegen (AGB "Übertragungswege") auch der Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde. Es stehe daher dem Kartellgericht nicht zu, dem Marktbeherrscher (der Antragsgegnerin) eine bestimmte Formulierung der AGB vorzuschreiben, weil letztlich die Regulierungsbehörde für deren Genehmigung zuständig sei. Ein Eingriff in die Kompetenz der Regulierungsbehörde sei dem Kartellgericht verwehrt. Der Hauptantrag der Antragstellerin sei daher zurückzuweisen. Darüber hinaus sei er aber auch inhaltlich zu weit gefasst, weil es nach der von der Antragstellerin gewünschten Formulierung ausschließlich an ihr gelegen wäre, eine Sperre durch Erhebung von Einwendungen, die durchaus auch mutwillig sein könnten, zu verhindern.
Ausgehend vom Anlassfall erweise sich aber auch das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als missbräuchlich iSd § 35 KartG. Die pauschalen Einwendungen der Antragstellerin, die, käme ihnen Berechtigung zu, zur Folge hätten, dass keine einzige Umstellung der Verbindungsnetzbetreibervoreinstellungen im Zeitraum März bis August 2000 auch nur innerhalb von sechs Tagen erfolgt wäre, komme nur einer grundlosen Zahlungsverweigerung gleich. In einer derartigen Situation sei es durchaus verständlich und nicht missbräuchlich, wenn sich die Antragsgegnerin auf § 23 Abs 1 Z 2 der genehmigten AGB "Übertragungswege" über die Sperre berufe. Da die Antragstellerin keine der Rechnungen für den Leistungszeitraum März bis August 2000 bis November 2000 gezahlt habe, obwohl sie nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass alle Umstellungen länger als sechs Tage gedauert hätten, sei die Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen über die entsprechenden Rechnungen nicht nur als Auseinandersetzung über die Höhe des Entgelts für die Leistungen der Antragsgegnerin zu qualifizieren, sondern liege eine schlichte Zahlungsverweigerung durch die Antragstellerin vor, weshalb die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen sei, andere "gelindere" Mittel einzusetzen, um ihrem Zahlungsanspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Deshalb seien das Eventualbegehren sowie der Sicherungsantrag abzuweisen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unvollständiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn des Haupt- oder Eventualbegehrens; ihren Sicherungsantrag hält sie nicht mehr aufrecht.Ausgehend vom Anlassfall erweise sich aber auch das Verhalten der Antragsgegnerin nicht als missbräuchlich iSd Paragraph 35, KartG. Die pauschalen Einwendungen der Antragstellerin, die, käme ihnen Berechtigung zu, zur Folge hätten, dass keine einzige Umstellung der Verbindungsnetzbetreibervoreinstellungen im Zeitraum März bis August 2000 auch nur innerhalb von sechs Tagen erfolgt wäre, komme nur einer grundlosen Zahlungsverweigerung gleich. In einer derartigen Situation sei es durchaus verständlich und nicht missbräuchlich, wenn sich die Antragsgegnerin auf Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, der genehmigten AGB "Übertragungswege" über die Sperre berufe. Da die Antragstellerin keine der Rechnungen für den Leistungszeitraum März bis August 2000 bis November 2000 gezahlt habe, obwohl sie nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass alle Umstellungen länger als sechs Tage gedauert hätten, sei die Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen über die entsprechenden Rechnungen nicht nur als Auseinandersetzung über die Höhe des Entgelts für die Leistungen der Antragsgegnerin zu qualifizieren, sondern liege eine schlichte Zahlungsverweigerung durch die Antragstellerin vor, weshalb die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen sei, andere "gelindere" Mittel einzusetzen, um ihrem Zahlungsanspruch zum Durchbruch zu verhelfen. Deshalb seien das Eventualbegehren sowie der Sicherungsantrag abzuweisen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unvollständiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn des Haupt- oder Eventualbegehrens; ihren Sicherungsantrag hält sie nicht mehr aufrecht.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Rekurs zurück-, in eventu abzuweisen.
Die Bundeswettbewerbsbehörde erstattete zum Rekurs der Antragstellerin eine Gegenäußerung dahin, dass sie das Eventualbegehren für berechtigt halte, weil die Androhung der Leitungssperre wegen der Folgen für das Mobilfunknetz der Antragstellerin unverhältnismäßig sei.
Die Antragsgegnerin brachte zur Gegenäußerung der Bundeswettbewerbsbehörde eine Stellungnahme ein, in der sie sich gegen die Befürwortung des Eventualbegehrens durch die Bundeswettbewerbsbehörde wendete. Hierauf replizierte wiederum die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unzulässigkeit dieser neuerlichen Stellungnahme.
1. Die "Gegenäußerung" der Bundeswettbewerbsbehörde, die seit 1. 7. 2002 (Art V Abs 1 WettbG BGBl I 62/2002) als Amtspartei Parteistellung auch dann hat, wenn sie nicht Antragstellerin ist (§ 44 KartG idF KartG-Nov 2002, BGBl 62/2002), zum Rekurs der Antragstellerin, in der sie inhaltlich das Eventualbegehren der Rekurswerberin unterstützt und sich daher in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet und deshalb als Rekurs aufzufassen ist, sowie die beiden letztgenannten Schriftsätze sind zurückzuweisen: Erstere wegen Verspätung (Zustellung 5. 7. 2002 - Postaufgabe der "Gegenäußerung" 11. 9. 2002), letztere weil jede Partei nur das Recht hat, ein Rechtsmittel und eine Rechtsmittelbeantwortung (Gegenäußerung) zu erstatten; weitere Schriftsätze auf eine Gegenäußerung sind nicht vorgesehen (vgl 16 Ok 10/02) und zwar auch dann nicht, wenn die Gegenäußerung nicht vom Rechtsmittelwerber, sondern von einem Dritten - einer Amtspartei - stammt.1. Die "Gegenäußerung" der Bundeswettbewerbsbehörde, die seit 1. 7. 2002 (Artikel römisch fünf, Absatz eins, WettbG Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2002,) als Amtspartei Parteistellung auch dann hat, wenn sie nicht Antragstellerin ist (Paragraph 44, KartG in der Fassung KartG-Nov 2002, Bundesgesetzblatt 62 aus 2002,), zum Rekurs der Antragstellerin, in der sie inhaltlich das Eventualbegehren der Rekurswerberin unterstützt und sich daher in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet und deshalb als Rekurs aufzufassen ist, sowie die beiden letztgenannten Schriftsätze sind zurückzuweisen: Erstere wegen Verspätung (Zustellung 5. 7. 2002 - Postaufgabe der "Gegenäußerung" 11. 9. 2002), letztere weil jede Partei nur das Recht hat, ein Rechtsmittel und eine Rechtsmittelbeantwortung (Gegenäußerung) zu erstatten; weitere Schriftsätze auf eine Gegenäußerung sind nicht vorgesehen vergleiche 16 Ok 10/02) und zwar auch dann nicht, wenn die Gegenäußerung nicht vom Rechtsmittelwerber, sondern von einem Dritten - einer Amtspartei - stammt.