Gem § 44 KartellG sind die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt Amtsparteien und haben - mit Ausnahme in Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (§ 30 KartG) - Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind. Der in der österreichischen Gesetzessprache nur selten verwendete Begriff der Amtspartei wird hier aus Gründen der legistischen Zweckmäßigkeit eingeführt: Es wird damit vermieden, die Aufzählung der Amtsparteien an zahlreichen Stellen des Entwurfs zu wiederholen (ErlRV KartG 1988, abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht I, 318).Gem Paragraph 44, KartellG sind die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt Amtsparteien und haben - mit Ausnahme in Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren (Paragraph 30, KartG) - Parteistellung auch dann, wenn sie nicht Antragsteller sind. Der in der österreichischen Gesetzessprache nur selten verwendete Begriff der Amtspartei wird hier aus Gründen der legistischen Zweckmäßigkeit eingeführt: Es wird damit vermieden, die Aufzählung der Amtsparteien an zahlreichen Stellen des Entwurfs zu wiederholen (ErlRV KartG 1988, abgedruckt bei Reich-Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht römisch eins, 318).
Die Parteistellung der Amtsparteien ist freilich nur eine rein verfahrensrechtliche; sie sind materiell Treuhänder der von ihnen gesetzlich wahrzunehmenden Interessen (Barfuss/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht 144 mwN in FN 23).
Die Rechte der Amtsparteien erschöpfen sich nun keinesfalls darin, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben. Sie haben neben dem Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen und auf Verständigung von bestimmten Anzeigen und Berichten (§ 47 KartG) einen ganz allgemeinen Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und Beilagen (§ 46 KartG), worunter unzweifelhaft auch - und gerade - verfahrenseinleitende Schriftsätze fallen. Die Wahrnehmung von Parteirechten in einem Verfahren setzt nämlich die Kenntnis der Amtspartei von diesem Verfahren notwendig voraus.Die Rechte der Amtsparteien erschöpfen sich nun keinesfalls darin, Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu erheben. Sie haben neben dem Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an Verhandlungen und auf Verständigung von bestimmten Anzeigen und Berichten (Paragraph 47, KartG) einen ganz allgemeinen Anspruch auf Zustellung von Schriftsätzen und Beilagen (Paragraph 46, KartG), worunter unzweifelhaft auch - und gerade - verfahrenseinleitende Schriftsätze fallen. Die Wahrnehmung von Parteirechten in einem Verfahren setzt nämlich die Kenntnis der Amtspartei von diesem Verfahren notwendig voraus.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art 6 Abs 1 EMRK verfassungsrechtlich verankert und bedeutet die Möglichkeit des in seinen Rechten Betroffenen, zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest einmal im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung nehmen zu können (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 44). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für das hier maßgebliche Verfahren außer Streitsachen (§ 43 KartG) in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zu § 477 Abs 1 Z 4 ZPO abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0074920 [T16]).Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungsrechtlich verankert und bedeutet die Möglichkeit des in seinen Rechten Betroffenen, zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zumindest einmal im Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Stellung nehmen zu können (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren³ Rz 44). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für das hier maßgebliche Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 43, KartG) in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verankert und wird überdies aus einer Analogie zu Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO abgeleitet vergleiche RIS-Justiz RS0074920 [T16]).
Der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz dann behoben wird, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057 [T1; T11]), wird dann nicht angewendet, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (RIS-Justiz RS0006057 [T4]). Dass das rechtliche Gehör erst nachträglich nach Erlassung einer Entscheidung (durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis) gewährt wird, reicht nach hA dann aus, wenn der Betroffene nunmehr sein Vorbringen wirksam erstatten kann (Klicka/Oberhammer aaO). Im Anlassfall haben die Amtsparteien erstmals durch die angefochtene Entscheidung vom Missbrauchsverfahren Kenntnis erlangt. Es war ihnen damit die Möglichkeit entzogen, den diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben selbst zu beurteilen und im Verfahren eigene Anträge zu stellen (die unter Umständen zielführender gewesen wären als jene der Antragstellerin). Wenn die Amtsparteien erstmals in einem Verfahrensstadium zugezogen worden sind, in dem die Anträge zum Teil auf Grund unvollständigen Vorbringens als zu wenig konkretisiert abgewiesen worden sind, können sie mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie ohnehin im Rechtsmittelverfahren wirksames Vorbringen erstatten könnten. Dem Rekurs ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung sowie das ihr vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben. Das Erstgericht wird im neu durchzuführenden Verfahren die Amtsparteien durch Zustellung sämtlicher Schriftsätze (§ 46 KartG) zuzuziehen zu haben.Der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz dann behoben wird, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RIS-Justiz RS0006057 [T1; T11]), wird dann nicht angewendet, wenn das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör in wesentlichen Punkten verletzt wurde (RIS-Justiz RS0006057 [T4]). Dass das rechtliche Gehör erst nachträglich nach Erlassung einer Entscheidung (durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis) gewährt wird, reicht nach hA dann aus, wenn der Betroffene nunmehr sein Vorbringen wirksam erstatten kann (Klicka/Oberhammer aaO). Im Anlassfall haben die Amtsparteien erstmals durch die angefochtene Entscheidung vom Missbrauchsverfahren Kenntnis erlangt. Es war ihnen damit die Möglichkeit entzogen, den diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben selbst zu beurteilen und im Verfahren eigene Anträge zu stellen (die unter Umständen zielführender gewesen wären als jene der Antragstellerin). Wenn die Amtsparteien erstmals in einem Verfahrensstadium zugezogen worden sind, in dem die Anträge zum Teil auf Grund unvollständigen Vorbringens als zu wenig konkretisiert abgewiesen worden sind, können sie mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie ohnehin im Rechtsmittelverfahren wirksames Vorbringen erstatten könnten. Dem Rekurs ist Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung sowie das ihr vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben. Das Erstgericht wird im neu durchzuführenden Verfahren die Amtsparteien durch Zustellung sämtlicher Schriftsätze (Paragraph 46, KartG) zuzuziehen zu haben.