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Rechtssatz RS0119532×

Rechtssatz RS0119532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119532

Geschäftszahl

16Ok13/04

Entscheidungsdatum

11.10.2004

Rechtssatz

Wenn die Amtsparteien erstmals durch eine Entscheidung erster Instanz von einem Missbrauchsverfahren Kenntnis erlangen und somit bisher keine eigenen Anträge stellen konnten und den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht beurteilen konnten, dürfen ihre Anträge nicht aufgrund unvollständigen Vorbringens als zu wenig konkretisiert abgewiesen werden. Das rechtliche Gehör wäre sonst nicht gewahrt. Die Amtsparteien sind durch Zustellung sämtlicher Schriftsätze zuzuziehen und nicht darauf zu verweisen, dass sie im Rechtsmittelverfahren wirksames Vorbringen erstatten können.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 13/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 13/04
    Veröff: SZ 2004/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119532

Dokumentnummer

JJR_20041011_OGH0002_0160OK00013_0400000_001