Begründung:
Die Anmelderinnen meldeten mit Schriftsatz vom 12. 3. 2004 (ON 1) die geplante Zusammenführung ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche "Presse-Großvertrieb" in einer neu zu gründenden Gesellschaft, an der die Erstanmelderin zu 75,1 % und die Zweitanmelderin zu 24,9 % beteiligt sein wird, als Zusammenschluss gem § 41 Abs 1 Z 1 KartG iVm § 42a KartG an.Die Anmelderinnen meldeten mit Schriftsatz vom 12. 3. 2004 (ON 1) die geplante Zusammenführung ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche "Presse-Großvertrieb" in einer neu zu gründenden Gesellschaft, an der die Erstanmelderin zu 75,1 % und die Zweitanmelderin zu 24,9 % beteiligt sein wird, als Zusammenschluss gem Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, KartG in Verbindung mit Paragraph 42 a, KartG an.
Am 6. 4. 2004 (ON 9) beantragte der Bundeskartellanwalt, am 7. 4. 2004 (ON 10) die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die Prüfung des Zusammenschlusses gem § 42b Abs 1 KartG.Am 6. 4. 2004 (ON 9) beantragte der Bundeskartellanwalt, am 7. 4. 2004 (ON 10) die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die Prüfung des Zusammenschlusses gem Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG.
Das Kartellgericht erteilte den Anmelderinnen am 15. 4. 2004 (ON 11) den Auftrag, binnen 14 Tagen ergänzende Angaben zu näher angeführten Umständen zu machen und bestellte eine Sachverständige aus dem dem Fachgebiet der Volkswirtschaft mit dem Auftrag, binnen zwei Monaten Befund und Gutachten zu den für die Untersagung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umständen zu erstatten. Zugleich trug es den Anmelderinnen und den Amtsparteien auf, der Sachverständigen alle vorhandenen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags benötige.
Mit am 28. 4. 2004 eingelangtem Schriftsatz (ON 13) stellte die BWB folgenden auf § 11 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde BGBl I 2002/62 (Wettbewerbsgesetz - WettbG) gestützten Antrag auf Auskunftsauftragserteilung:Mit am 28. 4. 2004 eingelangtem Schriftsatz (ON 13) stellte die BWB folgenden auf Paragraph 11, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Bundeswettbewerbsbehörde BGBl römisch eins 2002/62 (Wettbewerbsgesetz - WettbG) gestützten Antrag auf Auskunftsauftragserteilung:
Das Kartellgericht möge den Anmelderinnen auftragen,
a) die Antworten auf das erste Auskunftsverlagen der BWB zu 18 näher umschriebenen Fragen unverzüglich zu übermitteln und Erläuterungen bezüglich der notwendigen 'Vorkehrungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen' im kartellgerichtlichen Verfahren abzugeben;
b) die Antworten auf das zweite Auskunftsverlangen der BWB zu 35 näher umschriebenen Fragen binnen einer Frist von höchstens einer Woche zu übermitteln.
Die BWB habe am 24. 3. 2004 und am 16. 4. 2004 entsprechend ihren Gepflogenheiten informelle Auskunftsverlangen zur Beantwortung binnen einer Woche an die Anmelderinnen geschickt. Die Anmelderinnen hätten nur das erste Auskunftsverlangen fristgerecht beantwortet, in ihrem Antwortschreiben jedoch darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben und die beigeschlossenen Anlagen Geschäftsgeheimnisse enthielten, die streng vertraulich zu behandeln seien, weshalb die BWB ersucht werde, bezüglich der Vorlage dieser Dokumente beim Kartellgericht Rücksprache zu halten, weil für die Einbringung ins kartellgerichtliche Verfahren besondere Vorkehrungen getroffen werden müssten. Trotz Aufforderung hätten die Anmelderinnen bisher nicht näher angegeben, in Ansehung welcher Dokumente sie eine Vorlage verweigerten und wie die von ihnen gewünschten Vorkehrungen zur Geheimhaltung im kartellgerichtlichen Verfahren auszusehen hätten. Die BWB könne ihrer im WettbG vorgesehenen Aufgabe nicht nachkommen, wenn der von ihr ermittelte Prozessstoff nicht in das kartellgerichtliche Verfahren eingebracht werden könne. Die Beantwortung des zweiten Auskunftsverlangens verweigerten die Anmelderinnen mit der Begründung, die Verfahrenseffizienz gebiete es, dass sie die notwendigen Auskünfte gesammelt im Rahmen ihrer Stellungnahmen zu den Prüfungsanträgen und in Beantwortung des zu ON 11 vom Kartellgericht aufgetragenen Auskunftsverlangens vorlegten. Insbesondere der Umfang des zweiten Fragenkatalogs sei ausufernd und für das Prüfungsverfahren nicht erforderlich. Dies sei aus Sicht der BWB unrichtig, weil sich sämtliche Fragen mit zentralen Themen des Prüfungsverfahrens beschäftigten, und die BWB ohne die abgefragten Informationen keine abschließende Stellungnahme abgeben könne. Die Verweigerung der Auskunftserteilung behindere daher nicht nur die BWB in ihrer Funktion als Amtspartei, sondern auch die "Stoffsammlung" für das kartellgerichtliche Prüfungsverfahren.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. 4. 2004 (ON 14) den Antrag der BWB ab, den Anmelderinnen gem § 11 Abs 5 WettbG die Erteilung von Auskünften aufzutragen (Punkt 1.) und trug der bestellten Sachverständigen auf, die von der BWB in ihrem Schriftsatz ON 13 aufgeworfenen Sachfragen - soweit erforderlich - bei der Erstellung des Befunds, allenfalls durch Einholung entsprechender Auskünfte bei den Anmelderinnen, zu berücksichtigen (Punkt 2.); es erinnerte die Anmelderinnen an ihre Pflicht zur Unterstützung der Sachverständigen bei der Befundaufnahme.Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 30. 4. 2004 (ON 14) den Antrag der BWB ab, den Anmelderinnen gem Paragraph 11, Absatz 5, WettbG die Erteilung von Auskünften aufzutragen (Punkt 1.) und trug der bestellten Sachverständigen auf, die von der BWB in ihrem Schriftsatz ON 13 aufgeworfenen Sachfragen - soweit erforderlich - bei der Erstellung des Befunds, allenfalls durch Einholung entsprechender Auskünfte bei den Anmelderinnen, zu berücksichtigen (Punkt 2.); es erinnerte die Anmelderinnen an ihre Pflicht zur Unterstützung der Sachverständigen bei der Befundaufnahme.
Die Erwirkung eines (gem § 142 Z 2 lit g KartG) bußgeldbewehrten) Auftrags nach § 11 Abs 5 WettbG diene der Absicherung der besonderen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsbefugnisse, die der BWB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WettbG eingeräumt seien. Die Prüfung von Zusammenschlüssen falle nicht in den der BWB zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Ermittlungshoheit in einem solchen Verfahren liege allein beim Kartellgericht. § 68a KartG treffe Vorsorge für eine vollständige und richtige Prüfungsgrundlage; die Verletzung dieser Vorschrift könne zur Verhängung einer Geldbuße führen (§ 142 Z 2 lit a KartG). Es bestehe kein Grund, die formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines weiteren Geldbußentatbestands zu schaffen. Auch liefen gleichzeitige Ermittlungen von Kartellgericht und BWB nicht nur der in Prüfungsverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit gebotenen Verfahrenskonzentration, sondern auch dem anerkannten Anliegen der Wirtschaft an einem "one-stop-shop" zuwider. Die Amtsparteien könnten daher nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens nur in Form von Beweisanträgen an das Gericht zur Klärung ihnen wesentlich erscheinender Sachfragen beitragen; § 11 WettbG finde hingegen keine Anwendung. Aus Zweckmäßigkeitsgründen seien die Fragen der BWB durch Erweiterung des an die Sachverständige erteilten Auftrags in das Beweisverfahren einzuführen gewesen. Mit Schriftsatz vom 3. 5. 2004 (ON 15) kamen die Anmelderinnen dem ihnen im Beschluss ON 11 erteilten Auftrag nach, ergänzende Angaben zum Zusammenschlussvorhaben zu machen, und gingen zugleich auch auf einige der im Auskunftsersuchen der BWB vom 16. 4. 2004 aufgeworfenen Fragen ein. In Tagsatzungen am 7. 5. 2004 (ON 17) und am 13. 5. 2004 (ON 19) erfolgten Beweisaufnahmen und Erörterungen des Sachverhalts in Anwesenheit der Sachverständigen.Die Erwirkung eines (gem Paragraph 142, Ziffer 2, Litera g, KartG) bußgeldbewehrten) Auftrags nach Paragraph 11, Absatz 5, WettbG diene der Absicherung der besonderen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsbefugnisse, die der BWB zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WettbG eingeräumt seien. Die Prüfung von Zusammenschlüssen falle nicht in den der BWB zugewiesenen Aufgabenbereich. Die Ermittlungshoheit in einem solchen Verfahren liege allein beim Kartellgericht. Paragraph 68 a, KartG treffe Vorsorge für eine vollständige und richtige Prüfungsgrundlage; die Verletzung dieser Vorschrift könne zur Verhängung einer Geldbuße führen (Paragraph 142, Ziffer 2, Litera a, KartG). Es bestehe kein Grund, die formalen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines weiteren Geldbußentatbestands zu schaffen. Auch liefen gleichzeitige Ermittlungen von Kartellgericht und BWB nicht nur der in Prüfungsverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit gebotenen Verfahrenskonzentration, sondern auch dem anerkannten Anliegen der Wirtschaft an einem "one-stop-shop" zuwider. Die Amtsparteien könnten daher nach Einleitung eines Prüfungsverfahrens nur in Form von Beweisanträgen an das Gericht zur Klärung ihnen wesentlich erscheinender Sachfragen beitragen; Paragraph 11, WettbG finde hingegen keine Anwendung. Aus Zweckmäßigkeitsgründen seien die Fragen der BWB durch Erweiterung des an die Sachverständige erteilten Auftrags in das Beweisverfahren einzuführen gewesen. Mit Schriftsatz vom 3. 5. 2004 (ON 15) kamen die Anmelderinnen dem ihnen im Beschluss ON 11 erteilten Auftrag nach, ergänzende Angaben zum Zusammenschlussvorhaben zu machen, und gingen zugleich auch auf einige der im Auskunftsersuchen der BWB vom 16. 4. 2004 aufgeworfenen Fragen ein. In Tagsatzungen am 7. 5. 2004 (ON 17) und am 13. 5. 2004 (ON 19) erfolgten Beweisaufnahmen und Erörterungen des Sachverhalts in Anwesenheit der Sachverständigen.
Gegen den Beschluss ON 14 richtet sich der Rekurs der BWB (ON 23) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise, "bei Entscheidung über diesen Rekurs (zur gegebenen Zeit) sonst in geeigneter Weise zu verdeutlichen, dass der angefochtene Beschluss in Spruch und Begründung 'überschießend' ist".
Die Anmelderinnen beantragen in ihrer Gegenäußerung (ON 30), den Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, weil nach dem Akteninhalt keine Rede davon sein kann, dass die Anmelderinnen zwischenzeitig sämtliche von der Rekurswerberin gewünschten Informationen bekanntgegeben hätte; die BWB hat demnach ihr mit dem abgewiesenen Antrag verfolgtes Rechtsschutzziel nicht (gänzlich) erreicht. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die angefochtene Entscheidung hat die Vorsitzende des Kartellsenats erster Instanz allein getroffen; über das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb durch einen Dreiersenat zu entscheiden (§ 92 Abs 2 KartG iVm § 7 OGHG).Die angefochtene Entscheidung hat die Vorsitzende des Kartellsenats erster Instanz allein getroffen; über das dagegen erhobene Rechtsmittel ist deshalb durch einen Dreiersenat zu entscheiden (Paragraph 92, Absatz 2, KartG in Verbindung mit Paragraph 7, OGHG).
Vorauszuschicken ist, dass sich der Rekurs - ungeachtet seiner Erklärung, den Beschluss zur Gänze anzufechten, sowie ungeachtet seines uneingeschränkten Aufhebungsantrags - seiner Begründung nach (richtigerweise) nur gegen die Abweisung des gestellten Antrags (Punkt 1. des Spruchs) richtet; in ihrem darüber hinausgehenden Inhalt (Punkt 2. des Spruchs) berührt ja die Entscheidung die rechtliche Position der Rekurswerberin nicht, weshalb der angefochtene Beschluss insoweit jedenfalls in Rechtskraft erwachsen ist.
Die BWB steht auf dem Standpunkt, die ihr im WettbG eingeräumten Ermittlungsbefugnisse bestünden unabhängig davon, ob irgendein Verfahren beim Kartellgericht anhängig sei oder nicht. Die gegenteilige Auffassung widerspräche nicht nur dem Wortlaut, sondern vor allem dem Sinn der neuen gesetzlichen Ordnung der Wettbewerbsbehörden. Der in der angefochtenen Entscheidung angesprochene Fristendruck sei für die Amtsparteien drückender als für das Gericht; das erwähnte Prinzip "one-stop-shop" beziehe sich allein auf das Verhältnis zwischen BWB und Kartellanwalt. Dazu ist zu erwägen: