Rechtssatz
Der vom Kartellgericht nach Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde zu erlassende Auftrag zur Auskunftserteilung ist seiner systematischen Einordnung nach eine Maßnahme, die der Bundeswettbewerbsbehörde ermöglichen soll, die ihr eingeräumte Ermittlungsbefugnis wirksam auszuüben. Eine solche Maßnahme ist auf die Wahrnehmung jener Aufgaben beschränkt, die der Bundeswettbewerbsbehörde nach dem WettbG zukommen.
Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (§ 42b KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf § 11 Abs 5 WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (Paragraph 42 b, KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf Paragraph 11, Absatz 5, WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.
Schlagworte
16Ok11/05, 16Ok12/05, 16Ok14/05, 16Ok15/05, 16Ok17/05, 16Ok18/05, 16Ok20/05, 16Ok21/05, 16Ok23/05, 16Ok24/05, 16Ok26/05, 16Ok27/05, 16Ok28/05, 16Ok29/05, 16Ok30/05, 16Ok31/05, 16Ok32/05, 16Ok33/05, 16Ok34/05, 16Ok35/05, 16Ok36/05, 16Ok37/05, 16Ok38/05, 16Ok41/05
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119411
Dokumentnummer
JJR_20041011_OGH0002_0160OK00015_0400000_002