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Rechtssatz RS0119411×

Rechtssatz RS0119411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119411

Geschäftszahl

16Ok15/04; 16Ok10/05; 16Ok13/05; 16Ok16/05; 16Ok19/05; 16Ok22/05; 16Ok25/05; 16Ok9/05; 16Ok39/05; 16Ok40/05; 16Ok42/05; 16Ok7/06 (16Ok8/06); 16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11, 16Ok9/11, 16Ok10/11, 16Ok11/11, 16Ok12/11, 16Ok13/11)

Entscheidungsdatum

20.12.2011

Rechtssatz

Der vom Kartellgericht nach Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde zu erlassende Auftrag zur Auskunftserteilung ist seiner systematischen Einordnung nach eine Maßnahme, die der Bundeswettbewerbsbehörde ermöglichen soll, die ihr eingeräumte Ermittlungsbefugnis wirksam auszuüben. Eine solche Maßnahme ist auf die Wahrnehmung jener Aufgaben beschränkt, die der Bundeswettbewerbsbehörde nach dem WettbG zukommen.

Während eines kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens (Paragraph 42 b, KartG) ist ein denselben Sachverhalt betreffendes Ermittlungsverfahren der Bundeswettbewerbsbehörde und damit die Erlassung eines auf Paragraph 11, Absatz 5, WettbG beruhenden Auftrags zur Auskunftserteilung mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 15/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 15/04
  • 16 Ok 10/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 10/05
    Ähnlich; Beisatz: Die Befugnisse der BWB, ein Auskunftsverlangen zu stellen, reichen nur soweit, als dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem WettbG erforderlich ist. Dem Antragsgegner stehen im Verfahren nach § 11 Abs 5 WettbG die - vor der Entscheidung in einem Ermittlungsverfahren unter Beteiligung der Parteien zu prüfenden - Einwände offen, die verlangten Auskünfte seien zur Gänze oder zum Teil nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben der BWB erforderlich oder die Fragen seien bereits zur Gänze oder zum Teil beantwortet. Bei der Beurteilung, ob eine unbeantwortet gebliebene Frage zum Gegenstand eines Auskunftsantrags nach § 11 Abs 5 WettbG gemacht werden kann, ist eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits der Interessen der BWB, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und andererseits die Interessen des betroffenen Unternehmens, nicht über Gebühr in Anspruch genommen zu werden. (T1); Veröff: SZ 2005/84
  • 16 Ok 13/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 13/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 16/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 16/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 19/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 19/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 22/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 22/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 25/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 25/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 9/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 9/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 39/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 39/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 40/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 40/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 42/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 42/05
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 16 Ok 7/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 7/06
    Ähnlich; Beisatz: Die Befugnisse der BWB reichen so weit, wie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist an Hand des verfolgten und gegenüber dem Adressaten angegebenen Zweck zu beurteilen. Ermittlungen sind nicht auf Tatsachen beschränkt, die unmittelbar die Tatbestandsvoraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes betreffen, sondern umfassen auch Informationen über den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, innerhalb dessen der Verfahrensgegenstand der den Auftrag auslösenden Untersuchung beurteilt werden muss. (T2); Veröff: SZ 2006/148
  • 16 Ok 5/11
    Entscheidungstext OGH 09.11.2011 16 Ok 5/11
    Vgl; Beisatz: § 11a WettbG ermöglicht kein Suchen nach Informationsquellen, sondern setzt voraus, dass die Unterlagen bereits bekannt sind bzw freiwillig zur Verfügung gestellt werden. (T3)
  • 16 Ok 7/11
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 16 Ok 7/11
    Vgl; Beisatz: Gestattet der Betroffene eine Maßnahme freiwillig, so liegt kein Eingriff vor und die Einschränkungen des Kartellgesetzes gelten nicht. (T4); Beisatz: Auf die Motive für die Zustimmung kommt es nicht an, allerdings ist bei der Annahme der Freiwilligkeit Zurückhaltung geboten. (T5); Beisatz: Besondere Belehrungspflichten der Bundeswettbewerbsbehörde nach den §§ 11a, 12 WettbG bestehen nicht. (T6); Beisatz: Durch die Zustimmung zur freiwilligen Nachschau nach § 11a WettbG wird ein Hausdurchsuchungsbefehl nach § 12 Abs 3 WettbG konsumiert und tritt außer Kraft; damit fehlt es aber auch an einem Rechtsschutzinteresse für dessen spätere Bekämpfung. (T7)

Schlagworte

16Ok11/05, 16Ok12/05, 16Ok14/05, 16Ok15/05, 16Ok17/05, 16Ok18/05, 16Ok20/05, 16Ok21/05, 16Ok23/05, 16Ok24/05, 16Ok26/05, 16Ok27/05, 16Ok28/05, 16Ok29/05, 16Ok30/05, 16Ok31/05, 16Ok32/05, 16Ok33/05, 16Ok34/05, 16Ok35/05, 16Ok36/05, 16Ok37/05, 16Ok38/05, 16Ok41/05

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119411

Im RIS seit

10.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20041011_OGH0002_0160OK00015_0400000_002