1. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung
Gem Art 81 Abs 1 lit a EG zählen zu den gemeinschaftsrechtlich verbotenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen solche, die unmittelbar oder mittelbar Geschäftsbedingungen festsetzen. Derartige Absprachen sind schon ihrer Natur nach verbotene Wettbewerbsbeschränkungen, wobei es im Hinblick auf die Verbotsvorschrift keinen Unterschied macht, ob die beteiligten Unternehmen ihre gesamten Geschäftsbedingungen vereinheitlichen oder sich - wie hier die Antragsteller - nur auf die gemeinsame Verwendung bestimmter Konditionen einigen (Schröter in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Art 81 Abs 1 Rz 169 und Grill in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art 81 Rz 29 je mit zahlreichen Beispielen aus der Entscheidungspraxis).Gem Artikel 81, Absatz eins, Litera a, EG zählen zu den gemeinschaftsrechtlich verbotenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen solche, die unmittelbar oder mittelbar Geschäftsbedingungen festsetzen. Derartige Absprachen sind schon ihrer Natur nach verbotene Wettbewerbsbeschränkungen, wobei es im Hinblick auf die Verbotsvorschrift keinen Unterschied macht, ob die beteiligten Unternehmen ihre gesamten Geschäftsbedingungen vereinheitlichen oder sich - wie hier die Antragsteller - nur auf die gemeinsame Verwendung bestimmter Konditionen einigen (Schröter in Schröter/Jakob/Mederer, Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht, Artikel 81, Absatz eins, Rz 169 und Grill in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Artikel 81, Rz 29 je mit zahlreichen Beispielen aus der Entscheidungspraxis).
Der von den Antragstellern abgeschlossene Vertrag verpflichtet die Vertragspartner, bei Verträgen über die Lieferung von Wärmedämmverbundsystemen an Unternehmer eine maximale Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel- und Mängelfolgeschäden sowie für Garantiezusagen oder vergleichbare Zusagen zu vereinbaren sowie unter bestimmten Bedingungen keine Haftung aus Gewährleistung, Schadenersatz oder aus anderen Rechtstiteln sowie keine Solidarhaftung mit den Verarbeitern gegenüber den Auftraggebern für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu übernehmen. Es liegt damit eine Absprache vor, die für die Vertragspartner einzelne Geschäftsbedingungen verbindlich festlegt. Der Tatbestand einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gem Art 81 Abs 1 EG ist damit erfüllt.Der von den Antragstellern abgeschlossene Vertrag verpflichtet die Vertragspartner, bei Verträgen über die Lieferung von Wärmedämmverbundsystemen an Unternehmer eine maximale Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel- und Mängelfolgeschäden sowie für Garantiezusagen oder vergleichbare Zusagen zu vereinbaren sowie unter bestimmten Bedingungen keine Haftung aus Gewährleistung, Schadenersatz oder aus anderen Rechtstiteln sowie keine Solidarhaftung mit den Verarbeitern gegenüber den Auftraggebern für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche zu übernehmen. Es liegt damit eine Absprache vor, die für die Vertragspartner einzelne Geschäftsbedingungen verbindlich festlegt. Der Tatbestand einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung gem Artikel 81, Absatz eins, EG ist damit erfüllt.
Der von den Antragstellern vertretene Ansatz, zur Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung sei eine Wettbewerbsbilanz zu erstellen und die fördernden und beschränkenden Wettbewerbswirkungen der Vereinbarung gegeneinander abzuwägen ("rule of reason"), hat sich in der Entscheidungspraxis des EuGH bisher nicht durchgesetzt; dieser sprach sich vielmehr - ebenso wie das EuG - zuletzt gegen die Verwendung des Begriffs und seine Anwendung auf "Kernbeschränkungen" aus (Nachweise bei Schröter aaO Rz 108 FN 427 und Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Art 81 Rz 62 ff). Dieser Argumentation ist daher nicht zu folgen.Der von den Antragstellern vertretene Ansatz, zur Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbsbeschränkung sei eine Wettbewerbsbilanz zu erstellen und die fördernden und beschränkenden Wettbewerbswirkungen der Vereinbarung gegeneinander abzuwägen ("rule of reason"), hat sich in der Entscheidungspraxis des EuGH bisher nicht durchgesetzt; dieser sprach sich vielmehr - ebenso wie das EuG - zuletzt gegen die Verwendung des Begriffs und seine Anwendung auf "Kernbeschränkungen" aus (Nachweise bei Schröter aaO Rz 108 FN 427 und Eilmansberger in Streinz, EUV/EGV Artikel 81, Rz 62 ff). Dieser Argumentation ist daher nicht zu folgen.
2. Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels soll sicherstellen, dass nur jene Kartelle und Praktiken von Art 81 EG erfasst werden, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann (EuGH Rs 22/78 Slg 1979, 1869 - Hugin/Kommission Rn 17). Es verfolgt auch den Zweck, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen (Eilmansberger aaO Rz 28 mit Nachweisen zur Rsp des EuGH).Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels soll sicherstellen, dass nur jene Kartelle und Praktiken von Artikel 81, EG erfasst werden, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann (EuGH Rs 22/78 Slg 1979, 1869 - Hugin/Kommission Rn 17). Es verfolgt auch den Zweck, auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von dem des innerstaatlichen Rechts abzugrenzen (Eilmansberger aaO Rz 28 mit Nachweisen zur Rsp des EuGH).
Erstreckt sich ein Kartell auf das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaates, so hat es nach der Rechtsprechung des EuGH schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen; es verhindert somit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung und schützt die inländische Produktion (Nachweise bei Schröter aaO Rz 202 FN 925). Dazu kommt noch, dass rein innerstaatliche Kartelle nach der Anwendungspraxis einen Zwischenstaatsbezug etwa dann aufweisen, wenn an der Vereinbarung auch Tochtergesellschaften oder Zweigstellen von Unternehmen anderer Mitgliedstaaten beteiligt sind (Nachweise zur Rsp des EuGH bei Eilmansberger aaO Rz 33 FN 111). Letzteres trifft - wie den Firmenbuchauszügen ./I und ./H zu entnehmen ist - im Anlassfall zu, ist doch die Siebentantragstellerin Teil einer französischen Unternehmensgruppe, die Achtantragstellerin Teil einer deutschen Unternehmensgruppe. Damit ist nicht zweifelhaft, dass die angezeigte Abmachung geeignet ist, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen.
3. Spürbarkeit
Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Anwendbarkeit von Art 81 Abs 1 EG auch noch davon ab, dass Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung spürbar sind (Nachweise bei Eilmansberger aaO Rz 71 FN 232). Das wichtigste quantitative Spürbarkeitskriterium ist der Marktanteil der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt. Der Gerichtshof hat Art 81 Abs 1 EG bereits bei Anteilen um drei Prozent (Slg 1983, 1825 - Musique Diffusion Francaise Rn 83) und fünf Prozent (Slg 1978, 131 - Miller Rn 9-10; Slg 1983, 3151 - AEG Rn 58) für anwendbar erachtet. Die LLBeeintr der Kommission (die den Gerichtshof nicht bindet: Rz 5) setzt die Spürbarkeitsschwelle bei 5 % Marktanteil und 40 Mio EUR Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen an (Rz 52). Folgt man diesen Kennziffern, überschreitet die angezeigte Vereinbarung die Spürbarkeitsschwelle bei weitem, erreichen doch die Anmelder bei Annahme eines Gesamtfassadenmarkts unter Einschluss sämtlicher Fassadensysteme rund 20 % Marktanteil und einen Umsatz von 70 Mio EUR. Auf eine - von den Rechtsmittelwerbern vermisste - nähere Aufgliederung der Exporterlöse je nach den Abnehmern in Konzerngesellschaften und Dritte kommt es damit nicht weiter an.Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Anwendbarkeit von Artikel 81, Absatz eins, EG auch noch davon ab, dass Wettbewerbsbeschränkung und Handelsbeeinträchtigung spürbar sind (Nachweise bei Eilmansberger aaO Rz 71 FN 232). Das wichtigste quantitative Spürbarkeitskriterium ist der Marktanteil der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt. Der Gerichtshof hat Artikel 81, Absatz eins, EG bereits bei Anteilen um drei Prozent (Slg 1983, 1825 - Musique Diffusion Francaise Rn 83) und fünf Prozent (Slg 1978, 131 - Miller Rn 9-10; Slg 1983, 3151 - AEG Rn 58) für anwendbar erachtet. Die LLBeeintr der Kommission (die den Gerichtshof nicht bindet: Rz 5) setzt die Spürbarkeitsschwelle bei 5 % Marktanteil und 40 Mio EUR Jahresumsatz der beteiligten Unternehmen an (Rz 52). Folgt man diesen Kennziffern, überschreitet die angezeigte Vereinbarung die Spürbarkeitsschwelle bei weitem, erreichen doch die Anmelder bei Annahme eines Gesamtfassadenmarkts unter Einschluss sämtlicher Fassadensysteme rund 20 % Marktanteil und einen Umsatz von 70 Mio EUR. Auf eine - von den Rechtsmittelwerbern vermisste - nähere Aufgliederung der Exporterlöse je nach den Abnehmern in Konzerngesellschaften und Dritte kommt es damit nicht weiter an.
Der Hinweis der Rekurswerber auf Rz 83 der LLBeeintr geht schon deshalb ins Leere, weil sich dieser Abschnitt (Rz 83 - Rz 85) nur auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in einem einzigen Mitgliedstaat bezieht, während der hier zu beurteilende Vertrag - wie zuvor ausgeführt - ein Kartell ist, auf das sich der Abschnitt Rz 78-82 der LLBeeintr bezieht. Dem Kartellgericht ist daher darin zuzustimmen, dass Art 81 Abs 1 EG auf die angezeigte Vereinbarung anzuwenden ist.Der Hinweis der Rekurswerber auf Rz 83 der LLBeeintr geht schon deshalb ins Leere, weil sich dieser Abschnitt (Rz 83 - Rz 85) nur auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit in einem einzigen Mitgliedstaat bezieht, während der hier zu beurteilende Vertrag - wie zuvor ausgeführt - ein Kartell ist, auf das sich der Abschnitt Rz 78-82 der LLBeeintr bezieht. Dem Kartellgericht ist daher darin zuzustimmen, dass Artikel 81, Absatz eins, EG auf die angezeigte Vereinbarung anzuwenden ist.
4. Rechtsfolgen der Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG Seit dem 1. 5. 2004 gilt die VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art 45). Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist diese VO auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor nationalen Kartellbehörden bereits anhängige Verfahren - demnach also auch im Anlassfall - anzuwenden.4. Rechtsfolgen der Anwendbarkeit des Artikel 81, Absatz eins, EG Seit dem 1. 5. 2004 gilt die VO (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1 aus 2003,) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Artikel 45,). Mangels entgegenstehender Übergangsbestimmungen ist diese VO auch auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor nationalen Kartellbehörden bereits anhängige Verfahren - demnach also auch im Anlassfall - anzuwenden.
Sie regelt das EG-Kartellverfahrensrecht völlig neu: Waren zuvor nur Art 81 Abs 1 und 2 EG unmittelbar durch nationale Behörden anwendbar, gilt dies nunmehr auch für das Freistellungsregime des Art 81 Abs 3 EG, dessen Anwendung bisher nach der VO 17/62 des Rates vom 6. 2. 1962 allein der Kommission vorbehalten war. Art 81 Abs 3 EG wird somit zur Legalausnahme; eine dezidierte Einzelfreistellungserklärung durch die Kommission oder auch durch die nationale Behörden ist nicht vorgesehen (Art 1 Abs 2 VO 1/2003). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ist vielmehr Risiko der Unternehmer (Görg/Brandstätter, Das neue EG-Verfahrensrecht, RdW 2003, 297 ff) und erfolgt endgültig nur ex post durch eine nationale Behörde oder die Kommission (Miribung, Die Dezentralisierung des EG-Kartellrechts, ecolex 2003, 307 ff, 310).Sie regelt das EG-Kartellverfahrensrecht völlig neu: Waren zuvor nur Artikel 81, Absatz eins und 2 EG unmittelbar durch nationale Behörden anwendbar, gilt dies nunmehr auch für das Freistellungsregime des Artikel 81, Absatz 3, EG, dessen Anwendung bisher nach der VO 17/62 des Rates vom 6. 2. 1962 allein der Kommission vorbehalten war. Artikel 81, Absatz 3, EG wird somit zur Legalausnahme; eine dezidierte Einzelfreistellungserklärung durch die Kommission oder auch durch die nationale Behörden ist nicht vorgesehen (Artikel eins, Absatz 2, VO 1 aus 2003,). Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ist vielmehr Risiko der Unternehmer (Görg/Brandstätter, Das neue EG-Verfahrensrecht, RdW 2003, 297 ff) und erfolgt endgültig nur ex post durch eine nationale Behörde oder die Kommission (Miribung, Die Dezentralisierung des EG-Kartellrechts, ecolex 2003, 307 ff, 310).
Mit dieser neuen Rechtslage sind die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte nun zu einer kumulativen Anwendung europäischen Kartellrechts in all jenen Fällen verpflichtet, in denen ein den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigender Kartell- bzw Missbrauchssachverhalt nach nationalem Kartellrecht beurteilt wird. Gelangt die nationale Behörde bei der Anwendung europäischen und nationalen Kartellrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen, so setzt sich in Anknüpfung an das Vorrangprinzip das europäische gegen das nationale Kartellrecht durch. Verletzt eine Abrede also zB das Verbot des Art 81 Abs 1 EG, so ist eine Erlaubnis dieser Abrede nach nationalem Recht nicht mehr möglich. Fällt sie hingegen unter die Ausnahmebestimmungen des Art 81 Abs 3 EG oder erfüllt sie die in Ausführung dazu ergangenen Bedingungen einer GVO, so ist eine Untersagung der Kartellabrede nach nationalem Recht nicht mehr möglich (Art 3 Abs 2 S 1 VO 1/2003). Dies bedeutet im Ergebnis, dass künftig alle Vereinbarungen, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind, nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Art 81 EGV zu messen sind; ein strengeres oder milderes Schutzniveau aufgrund nationaler Kartellbestimmungen hat für derartige Abreden keine Bedeutung mehr (Stillfried/Stockenhuber, Vollzug des EG-Kartellrechts nach der neuen EG-Verfahrensverordnung Nr 1/2003, ÖZW 2003, 45 ff). Raum für die alleinige Anwendung nationalen Rechts besteht demnach hinkünftig nur noch im Hinblick auf solche Vereinbarungen, die lokale oder regionale Bedeutung haben (Hirsch, Anwendung der Kartellverfahrensordnung EG Nr 1/2003 durch nationale Gerichte, ZWeR 2003, 233 ff, 244), weil in diesen Fällen ein Gemeinschaftsbezug fehlt. Für den österreichischen Rechtsbereich hat dies zur Folge, dass ein lokales/regionales Kartell nach § 18 Abs 1 KartG (weiterhin) nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Kartellgericht (§ 23 KartG) durchgeführt werden darf, wohingegen bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsschwellen ein solcher Behördenakt nicht (mehr) vorgesehen ist (Görg/Brandstätter aaO). Da die angezeigte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung - wie zuvor dargelegt - einen Gemeinschaftsbezug aufweist, besteht keine Rechtsgrundlage für eine von den Antragstellern angestrebte Freistellungsentscheidung ex ante nach nationalem Kartellrecht; das Erstgericht hat ihren darauf abzielenden Antrag demnach zutreffend zurückgewiesen.Mit dieser neuen Rechtslage sind die mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden und Gerichte nun zu einer kumulativen Anwendung europäischen Kartellrechts in all jenen Fällen verpflichtet, in denen ein den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigender Kartell- bzw Missbrauchssachverhalt nach nationalem Kartellrecht beurteilt wird. Gelangt die nationale Behörde bei der Anwendung europäischen und nationalen Kartellrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen, so setzt sich in Anknüpfung an das Vorrangprinzip das europäische gegen das nationale Kartellrecht durch. Verletzt eine Abrede also zB das Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EG, so ist eine Erlaubnis dieser Abrede nach nationalem Recht nicht mehr möglich. Fällt sie hingegen unter die Ausnahmebestimmungen des Artikel 81, Absatz 3, EG oder erfüllt sie die in Ausführung dazu ergangenen Bedingungen einer GVO, so ist eine Untersagung der Kartellabrede nach nationalem Recht nicht mehr möglich (Artikel 3, Absatz 2, S 1 VO 1 aus 2003,). Dies bedeutet im Ergebnis, dass künftig alle Vereinbarungen, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind, nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Artikel 81, EGV zu messen sind; ein strengeres oder milderes Schutzniveau aufgrund nationaler Kartellbestimmungen hat für derartige Abreden keine Bedeutung mehr (Stillfried/Stockenhuber, Vollzug des EG-Kartellrechts nach der neuen EG-Verfahrensverordnung Nr 1 aus 2003,, ÖZW 2003, 45 ff). Raum für die alleinige Anwendung nationalen Rechts besteht demnach hinkünftig nur noch im Hinblick auf solche Vereinbarungen, die lokale oder regionale Bedeutung haben (Hirsch, Anwendung der Kartellverfahrensordnung EG Nr 1 aus 2003, durch nationale Gerichte, ZWeR 2003, 233 ff, 244), weil in diesen Fällen ein Gemeinschaftsbezug fehlt. Für den österreichischen Rechtsbereich hat dies zur Folge, dass ein lokales/regionales Kartell nach Paragraph 18, Absatz eins, KartG (weiterhin) nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Kartellgericht (Paragraph 23, KartG) durchgeführt werden darf, wohingegen bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsschwellen ein solcher Behördenakt nicht (mehr) vorgesehen ist (Görg/Brandstätter aaO). Da die angezeigte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung - wie zuvor dargelegt - einen Gemeinschaftsbezug aufweist, besteht keine Rechtsgrundlage für eine von den Antragstellern angestrebte Freistellungsentscheidung ex ante nach nationalem Kartellrecht; das Erstgericht hat ihren darauf abzielenden Antrag demnach zutreffend zurückgewiesen.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.