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Rechtssatz RS0119693

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119693

Geschäftszahl

16Ok17/04; 16Ok19/04; 16Ok4/05

Entscheidungsdatum

04.04.2005

Norm

Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln allg
KartG 1988 §18
KartG 1988 §23
EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Seit dem 1. 5. 2004 gilt die VO (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1 aus 2003,) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und ist auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden. Artikel 81, Absatz 3, EG wird somit zur Legalausnahme; eine Einzelfreistellungserklärung durch die Kommission oder durch die nationale Behörden ist nicht vorgesehen (Artikel eins, Absatz 2, VO 1 aus 2003,). Ein darauf abzielender Antrag ist zurückzuweisen.

Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ist vielmehr Risiko der Unternehmer und erfolgt endgültig nur ex post durch eine nationale Behörde oder die Kommission. Dies bedeutet, dass künftig alle Vereinbarungen, die zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind, nur mehr am wettbewerblichen Schutzniveau des Artikel 81, EG zu messen sind; ein strengeres oder milderes Schutzniveau aufgrund nationaler Kartellbestimmungen hat für derartige Abreden keine Bedeutung mehr. Das nationale Recht ist somit nur noch auf Vereinbarungen, die lokale oder regionale Bedeutung haben, anwendbar. Ein lokales/regionales Kartell nach Paragraph 18, Absatz eins, KartG darf (weiterhin) nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch das Kartellgericht (Paragraph 23, KartG) durchgeführt werden, bei Überschreitung der gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsschwellen ist ein solcher Behördenakt nicht (mehr) vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 17/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 17/04
    Veröff: SZ 2004/185
  • 16 Ok 19/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 19/04
    Beisatz: Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Tennisbälle II. (T1)
  • 16 Ok 4/05
    Entscheidungstext OGH 04.04.2005 16 Ok 4/05
    Auch; Beisatz: Spar-Systempartnerschaftsvertrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119693

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20041220_OGH0002_0160OK00017_0400000_001