Begründung:
Der Antragsteller legte dem Erstgericht die Muster einer "Ausschreibung Sponsorvertrag für Tennisbälle" und eines "Sponsorvertrages" vor. Zur Klärung, ob sein in diesen Urkunden verkörpertes neues "Ballsystem" zulässig sei, beantragte er - gestützt auf § 8a KartG -, das Kartellgericht möge feststellen,Der Antragsteller legte dem Erstgericht die Muster einer "Ausschreibung Sponsorvertrag für Tennisbälle" und eines "Sponsorvertrages" vor. Zur Klärung, ob sein in diesen Urkunden verkörpertes neues "Ballsystem" zulässig sei, beantragte er - gestützt auf Paragraph 8 a, KartG -, das Kartellgericht möge feststellen,
1.) dass das geplante Ballsystem nicht dem Kartellgesetz 1988 unterliege, insbesondere, dass kein Kartelltatbestand im Sinn der §§ 10 ff KartG 1988 und/oder Art 81 EG, keine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des § 30a KartG 1988 und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 35 KartG 1988 und/oder Art 82 EG vorliege;1.) dass das geplante Ballsystem nicht dem Kartellgesetz 1988 unterliege, insbesondere, dass kein Kartelltatbestand im Sinn der Paragraphen 10, ff KartG 1988 und/oder Artikel 81, EG, keine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des Paragraph 30 a, KartG 1988 und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Paragraph 35, KartG 1988 und/oder Artikel 82, EG vorliege;
in eventu
2.) dass ein nicht genehmigungspflichtiges Wirkungskartell vorliege;
in eventu möge das Kartellgericht das Kartell gemäß § 23 KartG 1988 genehmigen.in eventu möge das Kartellgericht das Kartell gemäß Paragraph 23, KartG 1988 genehmigen.
Sollte das Kartellgericht zu dem Schluss kommen, dass der vorliegende Sachverhalt dem KartG 1988 unterliege, sowie eine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des § 30a KartG 1988 vorliege, möge das Kartellgericht den vorliegenden Antrag als Anzeige der vertikalen Vertriebsbindung zur Kenntnis nehmen, in die Urkundensammlung aufnehmen und feststellen, dass kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG 1988 vorliege.Sollte das Kartellgericht zu dem Schluss kommen, dass der vorliegende Sachverhalt dem KartG 1988 unterliege, sowie eine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des Paragraph 30 a, KartG 1988 vorliege, möge das Kartellgericht den vorliegenden Antrag als Anzeige der vertikalen Vertriebsbindung zur Kenntnis nehmen, in die Urkundensammlung aufnehmen und feststellen, dass kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß Paragraph 30 c, KartG 1988 vorliege.
Er brachte zu seinem "neuen System" vor, dass - im Gegensatz zum System 2002/03 - nach dem neuen System das Logo "ÖTV" nicht mehr auf den Bällen angebracht werden und auch sonst keine spezielle Kennzeichnung erfolgen solle. Das neue System gelte nur für Turniere und Mannschaftsmeisterschaften in Österreich mit Bedeutung für die ÖTV-Rangliste. Die Bestimmung der Ballmarke erfolge im Weg einer transparenten und an den Grundsätzen des Vergaberechtes (Verhandlungsverfahren) orientierten Ausschreibung gemäß Beil ./D. Der Antragsteller selbst schreibe (entweder selbst oder indirekt über sein 100 %-iges Tochterunternehmen Ö***** GmbH) nur die bei den ÖTV-Turnieren und den Staatsligen zu spielenden Ballmarken vor. Die bei den Mannschaftsmeisterschaften und den Landesverbandsturnieren zu spielenden Ballmarken würden von den jeweiligen Landesverbänden bestimmt. Bei Ausschreibungen durch den Antragsteller und die Landesverbände würden jeweils nach Altersklassen (allgemeine Klasse, Senioren und Jugendliche) drei getrennte Ausschreibungen zur Bestimmung der Ballmarken erfolgen. Die kleineren Landesverbände (Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Kärnten, Burgenland und Wien) würden lediglich zwei getrennte Ballausschreibungen durchführen, nämlich eine für die allgemeine Klasse und eine für Jugend- und Seniorenbewerbe. Diese Regelung solle jeweils für zwei Spielsaisonen gelten. Zur Teilnahme an der Ausschreibung würden alle Ballhersteller und Vertriebspartner eingeladen, die ITF-geprüfte Bälle vertreiben und die sicherstellen können, dass die Bälle in ausreichender Menge und örtlicher Verfügbarkeit für den österreichischen Markt zur Verfügung gestellt werden können. Im Hinblick auf die bei ÖTV-Ranglistenturnieren erforderliche Qualität werde als Mindestkriterium festgelegt, dass jeweils nur die Top-Produkte des Herstellers angeboten werden sollen. Weiters werde der Nachweis gefordert, dass das betreffende Produkt oder das Vorläufermodell in den letzten zwei Jahren bzw in der laufenden oder nächsten Saison bei einem ATP- oder WTA-Turnier oder bei den im Rahmen des FED oder Davis Cup veranstalteten Turnieren sowie bei Turnieren der Delta Champions Tour zum Einsatz gekommen ist bzw kommt. Vereinbart werde, dass die Verkaufspreise an die Weiterverkäufer nicht über dem Marktniveau liegen dürfen. Diese Verpflichtung werde auch auf die Wiederverkäufer überbunden. Als Nebenleistung werde die unentgeltliche Zurverfügungstellung von bestimmten Ballkontingenten an den Antragsteller bzw den jeweiligen Landesverband vereinbart. Diese Ballkontingente würden für Trainingszwecke im Rahmen der Jugendförderung verwendet. Da für Bälle, die die Mindestkriterien erfüllten, keine weitere Differenzierung nach Qualitäten möglich sei, erfolge die Auswahl ("Zuschlag") nach der Höhe des angebotenen Sponsoring-Beitrages für den Antragsteller. Vorgesehen werde ein Verhandlungsverfahren. Den Zuschlag erhalte der Bestbieter. Die aus den Verträgen erzielten Einnahmen bzw Vergünstigungen würden der Aufbringung der Mittel nach den Statuten des Antragstellers zur Erreichung des Verbandszweckes dienen. Eine Kennzeichnung der Bälle mit dem Aufdruck "ÖTV" würde nicht erfolgen. In Österreich seien im Jahr 2001 zwischen 220.000 und 270.000 Dutzend Tennisbälle verkauft worden, im Jahr 2002 um 5-10 % weniger. Für ÖTV-Ranglistenturniere würden ca 36.500 Dutzend Tennisbälle benötigt.
Der Bundeskartellanwalt äußerte sich dahin, der Sachverhalt erfülle den Tatbestand einer vertikalen Vertriebsbindung. Das gewählte System der Ausschreibung wahre weitestgehende Chancengleichheit und sichere damit im Ergebnis Wettbewerb im Rahmen des Machbaren. Die Bundeswettbewerbsbehörde hielt in ihrer Stellungnahme fest, durch das angezeigte neue Sponsoren-System des Antragstellers könne es gelingen, den gesellschaftlich und politisch anerkannten Interessen des Tennissports an einer gesicherten Finanzierung durch Sponsoren mit einem Minimum an wettbewerblichen Einschränkungen Rechnung zu tragen.
Das Erstgericht ging von der Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers aus und wies
1.) den Antrag festzustellen, dass das geplante Ballsystem keinen Kartelltatbestand im Sinn des Art 81 EG verwirkliche und dass kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Art 82 EG vorliege, zurück;1.) den Antrag festzustellen, dass das geplante Ballsystem keinen Kartelltatbestand im Sinn des Artikel 81, EG verwirkliche und dass kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Artikel 82, EG vorliege, zurück;
2.) den Antrag festzustellen, dass das geplante Ballsystem nicht dem Kartellgesetz 1988 unterliege, insbesondere, dass kein Kartelltatbestand im Sinn der §§ 10 ff KartG 1988, keine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des § 30a KartG 1988 und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 35 KartG 1988 vorliege; sowie in eventu festzustellen, dass ein nicht genehmigungspflichtiges Wirkungskartell vorliege, in eventu das Kartell gemäß § 23 KartG 1988 zu genehmigen, in eventu festzustellen, dass kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG 1988 vorliege, ab;2.) den Antrag festzustellen, dass das geplante Ballsystem nicht dem Kartellgesetz 1988 unterliege, insbesondere, dass kein Kartelltatbestand im Sinn der Paragraphen 10, ff KartG 1988, keine vertikale Vertriebsbindung im Sinn des Paragraph 30 a, KartG 1988 und kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Paragraph 35, KartG 1988 vorliege; sowie in eventu festzustellen, dass ein nicht genehmigungspflichtiges Wirkungskartell vorliege, in eventu das Kartell gemäß Paragraph 23, KartG 1988 zu genehmigen, in eventu festzustellen, dass kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß Paragraph 30 c, KartG 1988 vorliege, ab;
3.) sprach es aus, der vorgelegte Sponsorvertrag werde als vertikale Vertriebsbindung ebenso wie deren Anzeige in die Urkundensammlung aufgenommen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei grundsätzlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Schließlich beziehe sich das antragsgegenständliche "Ballsystem" des Antragstellers als nationaler Tennisverband des weltweiten Tennisverbandes auf das gesamte Gebiet Österreichs. Wenn auch jeder einzelne Sponsorvertrag für sich gesehen wirtschaftlich unbedeutend sein möge, so könne unter Zugrundelegung der "Bündeltheorie" auch die kumulative Wirkung dieser Parallelverträge zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führen. Somit sei von der Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel auszugehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln bestehe für die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte keinerlei Feststellungskompetenz betreffend die Nichtanwendbarkeit der Art 81 und 82 EG. Diesbezügliche Feststellungen - allerdings nicht auf Parteienantrag, sondern aus öffentlichem Interesse von Amts wegen - seien gemäß Art 10 dieser Verordnung ausschließlich der Kommission vorbehalten. Die entsprechenden Feststellungsanträge seien daher zurückzuweisen. Art 3 der VO Nr 1/2003 führe zu einer weitgehenden Verdrängung des nationalen Wettbewerbsrechtes im Bereich von Art 81 EG. Soweit eine Vereinbarung geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, müssten die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte auch Art 81 EG (parallel) anwenden. Nach Gemeinschaftsrecht verbotene Kartelle dürften nicht durch innerstaatliches Recht erlaubt werden; umgekehrt dürften nach Gemeinschaftsrecht erlaubte Kartelle durch innerstaatliches Recht nicht verboten werden. Gemäß Art 1 Abs 2 der VO seien Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinn von Art 81 Abs 1 EG, die die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EG erfüllten, nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Dieses Legalausnahmesystem stelle die grundlegendste Neuerung der Verordnung dar. Unbedenkliche Kartelle müssten jetzt nicht mehr von der Kommission genehmigt werden. Sie seien - wenn die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EG erfüllt seien - bereits von Anfang an gültig. Ob die Voraussetzungen des Art 81 Abs 3 EG erfüllt seien, hätten die betroffenen Unternehmen selbst zu beurteilen und - falls ein Verfahren eingeleitet werde - zu beweisen. Eine Einzelfreistellung durch nationale Gerichte oder Wettbewerbsbehörden sei nicht vorgesehen. Dieses im Gemeinschaftsrecht nunmehr verankerte Legalausnahmesystem sei bislang vom österreichischen Kartellrecht nicht übernommen worden. Somit wäre theoretisch eine Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Kartelltatbestandes samt allfälliger Genehmigung oder Nichtgenehmigung möglich und zulässig. Allerdings fehle es dem Antragsteller im konkreten Fall am rechtlichen Interesse an einer Feststellung, ob das geplante Ballsystem einen Kartelltatbestand im Sinne der §§ 10 ff KartG erfülle. Schließlich habe der Antrag auf Feststellung, ob ein Kartelltatbestand gegeben sei, für den Antragsteller - im Hinblick auf das Durchführungsverbot des § 18 KartG - im Wesentlichen den Zweck, ihm Auskunft darüber zu geben, ob vor der Durchführung des Kartells um Genehmigung anzusuchen sei. Im vorliegenden Fall komme aber wegen der Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel eine Anmeldung und allfällige Genehmigung eines Kartells auf Grund der Geltung des Legalausnahmesystems nicht in Betracht bzw wäre sie rechtlich unwirksam. Somit fehle dem Antragsteller das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtvorliegens eines Kartelltatbestandes bzw des Vorliegens eines Kartelltatbestandes und Genehmigung desselben im Sinn der §§ 10 ff KartG. Der diesbezügliche Antrag sei daher abzuweisen. Im Übrigen hätte sich auf Grund der Anwendung des Art 3 VO Nr 1/2003 im konkreten Fall auch eine Feststellung gemäß § 8a KartG am EU-Kartellrecht zu orientieren. Dies würde zu einer Feststellung in Bezug auf Art 81 EG führen, die durch das Legalausnahmesystem gerade ausgeschlossen sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der zu beurteilende Sachverhalt sei grundsätzlich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Schließlich beziehe sich das antragsgegenständliche "Ballsystem" des Antragstellers als nationaler Tennisverband des weltweiten Tennisverbandes auf das gesamte Gebiet Österreichs. Wenn auch jeder einzelne Sponsorvertrag für sich gesehen wirtschaftlich unbedeutend sein möge, so könne unter Zugrundelegung der "Bündeltheorie" auch die kumulative Wirkung dieser Parallelverträge zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führen. Somit sei von der Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel auszugehen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln bestehe für die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte keinerlei Feststellungskompetenz betreffend die Nichtanwendbarkeit der Artikel 81 und 82 EG. Diesbezügliche Feststellungen - allerdings nicht auf Parteienantrag, sondern aus öffentlichem Interesse von Amts wegen - seien gemäß Artikel 10, dieser Verordnung ausschließlich der Kommission vorbehalten. Die entsprechenden Feststellungsanträge seien daher zurückzuweisen. Artikel 3, der VO Nr 1 aus 2003, führe zu einer weitgehenden Verdrängung des nationalen Wettbewerbsrechtes im Bereich von Artikel 81, EG. Soweit eine Vereinbarung geeignet sei, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, müssten die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte auch Artikel 81, EG (parallel) anwenden. Nach Gemeinschaftsrecht verbotene Kartelle dürften nicht durch innerstaatliches Recht erlaubt werden; umgekehrt dürften nach Gemeinschaftsrecht erlaubte Kartelle durch innerstaatliches Recht nicht verboten werden. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, der VO seien Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinn von Artikel 81, Absatz eins, EG, die die Voraussetzungen des Artikel 81, Absatz 3, EG erfüllten, nicht verboten, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf. Dieses Legalausnahmesystem stelle die grundlegendste Neuerung der Verordnung dar. Unbedenkliche Kartelle müssten jetzt nicht mehr von der Kommission genehmigt werden. Sie seien - wenn die Voraussetzungen des Artikel 81, Absatz 3, EG erfüllt seien - bereits von Anfang an gültig. Ob die Voraussetzungen des Artikel 81, Absatz 3, EG erfüllt seien, hätten die betroffenen Unternehmen selbst zu beurteilen und - falls ein Verfahren eingeleitet werde - zu beweisen. Eine Einzelfreistellung durch nationale Gerichte oder Wettbewerbsbehörden sei nicht vorgesehen. Dieses im Gemeinschaftsrecht nunmehr verankerte Legalausnahmesystem sei bislang vom österreichischen Kartellrecht nicht übernommen worden. Somit wäre theoretisch eine Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Kartelltatbestandes samt allfälliger Genehmigung oder Nichtgenehmigung möglich und zulässig. Allerdings fehle es dem Antragsteller im konkreten Fall am rechtlichen Interesse an einer Feststellung, ob das geplante Ballsystem einen Kartelltatbestand im Sinne der Paragraphen 10, ff KartG erfülle. Schließlich habe der Antrag auf Feststellung, ob ein Kartelltatbestand gegeben sei, für den Antragsteller - im Hinblick auf das Durchführungsverbot des Paragraph 18, KartG - im Wesentlichen den Zweck, ihm Auskunft darüber zu geben, ob vor der Durchführung des Kartells um Genehmigung anzusuchen sei. Im vorliegenden Fall komme aber wegen der Anwendung der Zwischenstaatlichkeitsklausel eine Anmeldung und allfällige Genehmigung eines Kartells auf Grund der Geltung des Legalausnahmesystems nicht in Betracht bzw wäre sie rechtlich unwirksam. Somit fehle dem Antragsteller das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtvorliegens eines Kartelltatbestandes bzw des Vorliegens eines Kartelltatbestandes und Genehmigung desselben im Sinn der Paragraphen 10, ff KartG. Der diesbezügliche Antrag sei daher abzuweisen. Im Übrigen hätte sich auf Grund der Anwendung des Artikel 3, VO Nr 1 aus 2003, im konkreten Fall auch eine Feststellung gemäß Paragraph 8 a, KartG am EU-Kartellrecht zu orientieren. Dies würde zu einer Feststellung in Bezug auf Artikel 81, EG führen, die durch das Legalausnahmesystem gerade ausgeschlossen sei.
Der Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer vertikalen Vertriebsbindung sei abzuweisen, weil die Sponsorverträge auch vertikale Vertriebsbindungen im Sinne des § 30a KartG darstellten. Schließlich würden damit die "Partner" vom Antragsteller im Vertrieb von Waren beschränkt. Ein Vertragsmuster sei daher in die Urkundensammlung aufzunehmen. Ob bei gemeinschaftsrechtsrelevanten vertikalen Vertriebsbindungen nach dem Inkrafttreten der VO Nr 1/2003 am 1. 5. 2004 eine Anzeigepflicht bestehe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspreche die Anzeige gemäß § 30b KartG nicht dem Inhalt der Verordnung.Der Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens einer vertikalen Vertriebsbindung sei abzuweisen, weil die Sponsorverträge auch vertikale Vertriebsbindungen im Sinne des Paragraph 30 a, KartG darstellten. Schließlich würden damit die "Partner" vom Antragsteller im Vertrieb von Waren beschränkt. Ein Vertragsmuster sei daher in die Urkundensammlung aufzunehmen. Ob bei gemeinschaftsrechtsrelevanten vertikalen Vertriebsbindungen nach dem Inkrafttreten der VO Nr 1 aus 2003, am 1. 5. 2004 eine Anzeigepflicht bestehe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspreche die Anzeige gemäß Paragraph 30 b, KartG nicht dem Inhalt der Verordnung.
Die Anträge auf Feststellung, dass ein nicht genehmigungspflichtiges Wirkungskartell vorliege und ein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG nicht vorliege, seien wegen des Fehlens eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der entsprechenden Feststellung abzuweisen.Die Anträge auf Feststellung, dass ein nicht genehmigungspflichtiges Wirkungskartell vorliege und ein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß Paragraph 30 c, KartG nicht vorliege, seien wegen des Fehlens eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses an der entsprechenden Feststellung abzuweisen.
Schließlich sei der Antrag auf Feststellung, dass kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege, abzuweisen, weil sich aus § 8a KartG nicht ableiten lasse, dass dadurch dem Marktbeherrscher eine "ex-ante-Prüfung" der Angemessenheit oder Unangemessenheit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne einer aufsichtsbehördlichen Vorkontrolle des Inhaltes seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollte. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers und der Ö***** GmbH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, jenen dahin abzuändern, dass gemäß § 8a KartG festgestellt werde, dassSchließlich sei der Antrag auf Feststellung, dass kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliege, abzuweisen, weil sich aus Paragraph 8 a, KartG nicht ableiten lasse, dass dadurch dem Marktbeherrscher eine "ex-ante-Prüfung" der Angemessenheit oder Unangemessenheit seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne einer aufsichtsbehördlichen Vorkontrolle des Inhaltes seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollte. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers und der Ö***** GmbH wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, jenen dahin abzuändern, dass gemäß Paragraph 8 a, KartG festgestellt werde, dass
1.) kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß § 30c KartG vorliege,1.) kein Untersagungsgrund für die angezeigte vertikale Vertriebsbindung gemäß Paragraph 30 c, KartG vorliege,
2.) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des § 35 KartG vorliege,2.) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn des Paragraph 35, KartG vorliege,
3.) die gegenständliche Vereinbarung gemäß Art 81 Abs 3 EG, allenfalls auf Grund einer Gruppenfreistellungsverordnung, vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG ausgenommen sei, und3.) die gegenständliche Vereinbarung gemäß Artikel 81, Absatz 3, EG, allenfalls auf Grund einer Gruppenfreistellungsverordnung, vom Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EG ausgenommen sei, und
4.) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art 82 EG vorliege.4.) kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikel 82, EG vorliege.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat eine Gegenäußerung erstattet. Der Bundeskartellanwalt verzichtete auf die Erstattung einer Gegenäußerung.
1.) Der Rekurs der Ö***** GmbH war zurückzuweisen, weil diese mangels Antragstellung vor dem Erstgericht nicht Partei des Verfahrens ist.
2.) Der Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.