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Rechtssatz RS0116044×

Rechtssatz RS0116044

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116044

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Rechtssatz

Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. Daher scheidet die Untersagung einer verbotswidrigen Durchführung eines Kartells durch Bildung einer Bietergemeinschaft im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens nach Lieferung der ausgeschriebenen Geräte und Ablauf der Gewährleistungsfrist aus.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 7/01
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 16 Ok 7/01
  • 16 Ok 7/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 7/02
    Beisatz: Gleiches muss auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht gelten. (T1)
  • 16 Ok 8/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 8/02
    nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein. (T2); Beisatz: Gleiches gilt auch im Bereich der Marktmachtmissbrauchsaufsicht: Ein Auftrag gemäß § 35 KartG, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, setzt denknotwendig ein Andauern des Missbrauchs im Entscheidungszeitpunkt voraus; ist der Missbrauch bereits abgestellt, ist ein solcher Auftrag unzulässig. Gleiches gilt auch für Feststellungsanträge nach § 8a KartG. (T3)
  • 16 Ok 19/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 19/04
    nur T2; Beisatz: § 8a KartG gibt dem Kartellgericht auch keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich erst künftig möglicherweise ereignenden Sachverhalt; Tennisbälle II. (T4)
  • 16 Ok 1/06
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 1/06
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet, kommt eine Feststellung für die Vergangenheit (§ 28 Abs 1 KartG 2005) nach der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmungen des § 90 Z 3 lit a KartG 2005 nicht in Betracht. (T5)
  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
    Auch; nur T2; Beisatz: Die in T5 angesprochenen Übergangsbestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht das Verfahren nach § 8a KartG 1988 fortgesetzt, sondern ein Neuantrag nach § 28 Abs 2 KartG 2005 gestellt wird. (T6)
  • 16 Ok 9/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 9/08
    nur T2
  • 16 Ok 8/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 8/08
    Auch: nur: Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand eines Untersagungsauftrags gemäß § 25 Abs 1 KartG sein; ist das verbotswidrige Verhalten endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für die Zukunft untersagt werden könnte. (T7); Veröff: SZ 2008/144
  • 16 Ok 13/08
    Entscheidungstext OGH 19.01.2009 16 Ok 13/08
    Auch; nur T7; Veröff: SZ 2009/5
  • 16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Vgl auch; Beisatz: Keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich möglicherweise in der Zukunft ereignenden Sachverhalt. (T8)
  • 16 Ok 1/20p
    Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116044

Im RIS seit

16.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Dokumentnummer

JJR_20011217_OGH0002_0160OK00007_0100000_001