Begründung:
Antragstellerin und Antragsgegnerin sind Gesellschaften mbH österreichischen Rechts und befassen sich mit der Rückerstattung von Verkehrssteuern (insbesondere der Umsatzsteuer) an Touristen mit dem Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union, die Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet ausführen. Beide bieten Einzelhändlern die Abwicklung der Rückerstattung der Umsatzsteuer bei sogenannten Touristenexporten, die der Einzelhändler bei einem Umsatzgeschäft von Touristen als Teil des Preises vereinnahmte, an. Sie schließen dazu Verträge mit Einzelhändlern ab. Dem Einzelhändler werden eigene Rückvergütungsformulare zur Verfügung gestellt. Tätigt der Einzelhändler mit einem Touristen aus einem Nicht-EU-Staat ein Umsatzgeschäft, so stellt er das Formular aus, in dem Kaufgegenstand und Rechnungsbetrag vermerkt sind. Der Tourist holt auf diesem Formular bei der Ausreise aus dem Gemeinschaftsgebiet die zollamtliche Ausfuhrbestätigung ein und leitet abschließend das Formular an den Rückvergüter weiter, der ihm den Umsatzsteuerbetrag (vermindert um eine Provision des Rückvergüters) erstattet. Der Tourist kann das Formular beim Rückvergüter im Postweg einreichen ("Mail Refund") und erhält den Betrag auf sein Konto überwiesen oder es wird ihm ein Scheck über den Betrag zugesandt. Der Tourist kann das Formular mit der zollamtlichen Ausfuhrbestätigung auch bei einer vom Rückvergüter an der Grenze unterhaltenen Auszahlungsstelle einreichen. Diese nimmt das Formular entgegen und zahlt den Rückerstattungsbetrag in bar aus. In beiden Fällen rechnet der Rückvergüter anschließend mit dem seinem System angeschlossenen Einzelhändler, allenfalls auch direkt mit dem Finanzamt ab. Die Antragstellerin ist Tochter der T***** B.V., die zur T*****-Gruppe mit Stammsitz in Irland gehört. Sie begann im April 1998 mit dem Aufbau ihres Systems in Österreich.
Die Antragsgegnerin hat auf dem österreichischen Markt der gewerblichen Umsatzsteuerrückvergütung einen Anteil von zumindest 90 %. Cirka 90 % aller Umsatzsteuerrückvergütungen der Antragsgegnerin erfolgen in bar, hievon cirka 25 % am Flughafen Wien-Schwechat. Die Antragsgegnerin traf 1988 mit dem ÖCI, der PSK und RB Schwechat Vereinbarungen über die Barauszahlung der Umsatzsteuerrückvergütung im Namen und auf Rechnung der Antragsgegnerin durch Geschäftsstellen dieser Kreditinstitute am Flughafen Wien-Schwechat. 1993 wurde eine entsprechende Vereinbarung mit der BA getroffen. Der Vertrag mit der PSK wurde 1992 beendet, weil die von ihr bezahlte Provision aus Sicht der PSK nicht zufriedenstellend war. In den Vertrag mit dem ÖCI ist an dessen Stelle die Erste getreten. In diesen Verträgen haben sich die Kreditinstitute verpflichtet, Umsatzsteuerrückvergütungen in bar nur für die Antragsgegnerin durchzuführen. Diese verpflichtete sich, nur mit diesen Banken am Flughafen Wien-Schwechat zusammen zu arbeiten und ausschließlich von diesen die Umsatzsteuerrückvergütungen durchführen zu lassen. Ferner wurde vereinbart, nur in Koordination und Zusammenarbeit mit diesen Banken vorzugehen, wenn die Antragsgegnerin eine eigene Auszahlungsstelle am Flughafen Wien-Schwechat einrichten wolle. Die Verträge wurden mit Kündigungsmöglichkeit zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten abgeschlossen.
Die Erste lehnte vorerst den Abschluss einer Vereinbarung mit der Antragstellerin über die Auszahlung von Umsatzsteuerrückvergütungen in bar durch ihre Geschäftsstelle am Flughafen Wien-Schwechat mit der Begründung ab, es sei ihr aus vertraglichen Gründen nicht möglich, mit der Antragstellerin zusammen zu arbeiten. Ein Manager der BA teilte dem Geschäftsführer der Antragstellerin Gleichartiges mit; wenn die bestehende Vereinbarung abgelaufen sei, werde er sich wieder an die Antragstellerin wenden. Mit der RB Schwechat schloss die Antragstellerin eine Vereinbarung über die Auszahlung von Umsatzsteuer-Rückvergütungen für sie durch die Geschäftsstelle der RB Schwechat am Flughafen Wien-Schwechat ab. Die Antragsgegnerin, die hievon schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfahren hatte, wies die RB Schwechat auf die Exklusivvereinbarung und die Unüblichkeit der Zusammenarbeit mit mehreren Umsatzsteuerrückvergütern hin, worauf die RB Schwechat der Antragstellerin mitteilte, dass eine Zusammenarbeit aufgrund der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin bis auf weiteres nicht möglich sei. Die Antragstellerin suchte auch vergeblich mit der Post und der PSK in Geschäftsverbindung zu kommen.
Im Februar 1999 richtete die Antragstellerin eine Auszahlungsstelle im Dutyfree-Shop der AUA am Flughafen Wien-Schwechat ein, löste sie jedoch nach drei Monaten wieder auf, weil sie infolge der Monatsmiete von damals S 30.000 und der Personalkosten für vier Mitarbeiter während der Öffnungszeiten von 18 Stunden je Tag nicht interessant erschien.
In der BA herrscht nunmehr die Auffassung vor, dass die in der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vereinbarung vom 7. 4. 1993 enthaltene Exklusivklausel EU-rechtswidrig und unwirksam sei, und bestätigte daher der Antragstellerin, dass keine aufrechte Exklusivverpflichtung bestehe. Die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin machte die BA von einer internen Entscheidung abhängig, trat deren Vorschlag jedoch letztlich aus Platzgründen (wegen der verfügbaren Kojengröße) und der erwarteten mangelnden Lukrativität einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin nicht näher.
Die Erste fühlte sich als Rechtsnachfolgerin des ÖCI unter anderem infolge der Kündbarkeit der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin schon seit 1992 an eine Exklusivklausel ebenso wenig gebunden wie die Antragsgegnerin. Ein Vertragsschluss mit der Antragstellerin unterblieb aber ebenfalls aus betriebswirtschaftlichen Gründen. Der RB Schwechat traf mit der Antragsgegnerin Anfang 1999 eine neue Vereinbarung über die Auszahlung von Umsatzsteuerrückvergütungen am Flughafen Wien-Schwechat, die Verträge mit anderen Umsatzsteuervergütern erlaubt. Einen Vertrag mit der Antragstellerin lehnte sie aus der Überlegung ab, dass sie mit der Antragsgegnerin schon zwölf Jahre erfolgreich zusammenarbeite, die Ertragsaussichten bei der erst seit einigen Monaten im Firmenbuch eingetragene Antragstellerin ungewiss erschienen und die räumliche Situation eine Zusammenarbeit mit einem anderen Umsatzsteuerrückvergüter nicht in Frage kommen lasse. Für die Neugestaltung des Vertragsverhältnisses Anfang 1999 war es auch maßgeblich, dass die RB Schwechat die bis dahin bestehende - durch Konventionalstrafe gesicherte - Exklusivklausel insbesondere im Hinblick auf die oben dargestellte Vereinbarung mit der Antragstellerin als bedrohlich empfand und eine Kündigung seitens der Antragsgegnerin abwenden wollte. Bereits vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Riegerbank fanden zwischen dieser und der Antragstellerin Gespräche über eine Kooperation im Bereich der Mehrwertsteuerrückvergütung statt, die am 18. 5. 1999 zum Abschluss eines Vertrags über die Bereitstellung eines Mehrwertsteuerrückerstattungsservices für Barrückzahlungen in inländischer Währung am Wiener Flughafen führten. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. An eine Vertragsauflösung seitens des Masseverwalters ist nicht gedacht.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die vor dem EU-Beitritt Österreichs in Verträge aufgenommenen Exklusivklauseln nunmehr rechtswidrig und ungültig seien, und besteht seither nicht mehr auf der Einhaltung der Exklusivvereinbarung. Dies gilt auch für Händlerverträge, die in älteren Fassungen bestimmen, dass der Händler nicht berechtigt sei, Umsatzsteuerrückerstattungen von oder mit anderen Unternehmen durchführen zu lassen. Neuere Verträge und die derzeit - insbesondere mittels der nun verwendeten Vertragsformulare - geschlossenen Verträge sehen Exklusivklauseln gegenüber Händlern nicht vor. Im April und Mai 2001 wies die Antragsgegnerin in den an ihre Händler gerichteten Rundschreiben darauf hin, dass mit dem Beitritt Österreichs zur EG manche Formulierungen in ihren Verträgen, insbesondere die Ausschließlichkeitsklausel, hinfällig geworden sei. Zur Klarstellung hielt sie fest, dass solche Vertragsklauseln seit 1. 1. 1995 keine Gültigkeit mehr hätten.
Nicht erwiesen ist der Verdacht, dass die Antragsgegnerin die Banken mit ihrem Rückzug vom Flughafen unter Druck setze, um einen Marktzugang der Antragstellerin zu verhindern, ebenso nicht die Behauptung, die Salzburger Sparkasse lehne (im Fall des Flughafen Salzburg) aufgrund einer Exklusivvereinbarung mit der Antragsgegnerin eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ab. Nicht erwiesen ist auch, dass die Antragsgegnerin die Auszahlungsstellen am Flughafen (bzw die diese betreibenden Unternehmen) oder Händler faktisch zur Exklusivität zwinge oder zu einem solchem Verhalten beitrage. Insgesamt wurden von den Banken, mit denen die Antragsstellerin eine Zusammenarbeit anstrebt, überzeugend betriebswirtschaftliche Erwägungen und wirtschaftliche Erwartungen als Gründe für die Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Antragstellerin ins Treffen geführt.
Wenngleich mit dem Tätigwerden für die Antragstellerin eine Kostenbelastung nicht verbunden sein muss und die (angestrebte) Abwicklung der Umsatzsteuerrückvergütung im Wege der EDV wohl auch beim Tätigwerden für mehrere Umsatzsteuerrückvergüter die gewünschte Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen gewährleisten können müsste, versprechen sich die hier genannten Banken vom Tätigwerden auch für die Antragstellerin wirtschaftlich und aus organisatorischen Überlegungen nichts bzw sind die Anreize dafür zu gering. Mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz im ersten Rechtsgang beantragte die Antragstellerin die Untersagung der Durchführung der in den Verträgen zwischen Antragsgegnerin einerseits und RB Schwechat, BA und Erste anderseits enthaltenen Vertriebsbindung derart, dass es diesen Banken untersagt sei, für andere Unternehmen die Refundierung von Verkehrssteuern vorzunehmen (§ 30c Abs 1 Z 1 und Z 2 KartG), mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei - abgesehen von unbedeutenden Kleinanbietern - die einzige Anbieterin für Refundierungen von Verkehrssteuern auf dem österreichischen Markt und habe somit eine Monopolstellung. Da ein Großteil der Touristen aus Drittländern Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat verlasse, sei dies der für die Auszahlung der Rückvergütung an die Kunden wichtigste Ort in Österreich. Die Antragstellerin werde durch die vertikale Vertriebsbindung durch die Antragsgegnerin vom örtlichen Teilmarkt Flughafen Wien-Schwechat gänzlich ausgeschlossen. Bei den mit den am Flughafen vertretenen Kreditinstituten getroffenen Exklusivvereinbarungen handle es sich um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen iSd Art 85 Abs 1 EGV, die zur Abschottung dieses wesentlichen Teils des gemeinsamen Marktes führe. Die Verweigerung des Geschäftsabschlusses unter Berufung auf eine derartige nichtige Exklusivvereinbarung durch die drei allein am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Banken stelle auch einen kollektiven Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes iSd Art 86 EGV dar. Die Exklusivbestimmungen würden den Marktzutritt für andere Wettbewerber wie die Antragstellerin ausschließen. Eine volkswirtschaftliche Rechtfertigung hiefür sei nicht gegeben.Wenngleich mit dem Tätigwerden für die Antragstellerin eine Kostenbelastung nicht verbunden sein muss und die (angestrebte) Abwicklung der Umsatzsteuerrückvergütung im Wege der EDV wohl auch beim Tätigwerden für mehrere Umsatzsteuerrückvergüter die gewünschte Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen gewährleisten können müsste, versprechen sich die hier genannten Banken vom Tätigwerden auch für die Antragstellerin wirtschaftlich und aus organisatorischen Überlegungen nichts bzw sind die Anreize dafür zu gering. Mit ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz im ersten Rechtsgang beantragte die Antragstellerin die Untersagung der Durchführung der in den Verträgen zwischen Antragsgegnerin einerseits und RB Schwechat, BA und Erste anderseits enthaltenen Vertriebsbindung derart, dass es diesen Banken untersagt sei, für andere Unternehmen die Refundierung von Verkehrssteuern vorzunehmen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, KartG), mit der Begründung, die Antragsgegnerin sei - abgesehen von unbedeutenden Kleinanbietern - die einzige Anbieterin für Refundierungen von Verkehrssteuern auf dem österreichischen Markt und habe somit eine Monopolstellung. Da ein Großteil der Touristen aus Drittländern Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat verlasse, sei dies der für die Auszahlung der Rückvergütung an die Kunden wichtigste Ort in Österreich. Die Antragstellerin werde durch die vertikale Vertriebsbindung durch die Antragsgegnerin vom örtlichen Teilmarkt Flughafen Wien-Schwechat gänzlich ausgeschlossen. Bei den mit den am Flughafen vertretenen Kreditinstituten getroffenen Exklusivvereinbarungen handle es sich um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen iSd Artikel 85, Absatz eins, EGV, die zur Abschottung dieses wesentlichen Teils des gemeinsamen Marktes führe. Die Verweigerung des Geschäftsabschlusses unter Berufung auf eine derartige nichtige Exklusivvereinbarung durch die drei allein am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Banken stelle auch einen kollektiven Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in einem wesentlichen Teil des gemeinsamen Marktes iSd Artikel 86, EGV dar. Die Exklusivbestimmungen würden den Marktzutritt für andere Wettbewerber wie die Antragstellerin ausschließen. Eine volkswirtschaftliche Rechtfertigung hiefür sei nicht gegeben.
Der mit diesem Antrag verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 52 Abs 1 KartG war mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 6. 1999 abgewiesen worden, weil dieses das Vorliegen einer vertikalen Vertriebsbindung verneint hatte. Dieser Beschluss wurde vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht mit Beschluss vom 20. 12. 1999, 16 Ok 6/99, infolge Bejahung des Vorliegens einer vertikalen Vertriebsbindung aufgehoben und die Kartellsache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, doch zog die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. 4. 2000 den Sicherungsantrag zurück.Der mit diesem Antrag verbundene Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, KartG war mit Beschluss des Erstgerichts vom 17. 6. 1999 abgewiesen worden, weil dieses das Vorliegen einer vertikalen Vertriebsbindung verneint hatte. Dieser Beschluss wurde vom Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht mit Beschluss vom 20. 12. 1999, 16 Ok 6/99, infolge Bejahung des Vorliegens einer vertikalen Vertriebsbindung aufgehoben und die Kartellsache an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, doch zog die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. 4. 2000 den Sicherungsantrag zurück.
In diesem Schriftsatz brachte die Antragstellerin ergänzend vor, selbst nach der von der Antragsgegnerin behaupteten einvernehmlichen Neuregelung der Verträge mit den Banken (Entfall der Exklusivbindung) werde die Exklusivität von der Antragstellerin und den am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Kreditinstituten insoweit "weitergelebt", als Wettbewerbern (insbesondere der Antragstellerin) weiterhin der Vertragsabschluss verweigert werde. Ferner sei vereinbart worden, dass bei Einrichtung einer Auszahlungsstelle durch die Antragsgegnerin die Auszahlung nur in Koordination und Zusammenarbeit mit den Banken durchgeführt werde, worin ein Absichtskartell iSd § 10 Abs 1 KartG liege. Soweit die Vertragspartner die inkriminierten Verbotsbestimmungen inzwischen beseitigt, die exklusive Zusammenarbeit jedoch weiter beibehalten hätten, liege ein verbotenes Verhaltenskartell iSd § 11 Abs 1 KartG vor. In der Folge stellte die Antragstellerin auch noch einen Feststellungsantrag bezüglich aller der oben genannten Begehren, sodass das Erstgericht über folgende Begehren zu entscheiden hatte:In diesem Schriftsatz brachte die Antragstellerin ergänzend vor, selbst nach der von der Antragsgegnerin behaupteten einvernehmlichen Neuregelung der Verträge mit den Banken (Entfall der Exklusivbindung) werde die Exklusivität von der Antragstellerin und den am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Kreditinstituten insoweit "weitergelebt", als Wettbewerbern (insbesondere der Antragstellerin) weiterhin der Vertragsabschluss verweigert werde. Ferner sei vereinbart worden, dass bei Einrichtung einer Auszahlungsstelle durch die Antragsgegnerin die Auszahlung nur in Koordination und Zusammenarbeit mit den Banken durchgeführt werde, worin ein Absichtskartell iSd Paragraph 10, Absatz eins, KartG liege. Soweit die Vertragspartner die inkriminierten Verbotsbestimmungen inzwischen beseitigt, die exklusive Zusammenarbeit jedoch weiter beibehalten hätten, liege ein verbotenes Verhaltenskartell iSd Paragraph 11, Absatz eins, KartG vor. In der Folge stellte die Antragstellerin auch noch einen Feststellungsantrag bezüglich aller der oben genannten Begehren, sodass das Erstgericht über folgende Begehren zu entscheiden hatte:
a) Der Antragsgegnerin möge die Durchführung der in den Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der RB Schwechat, BA und Erste enthaltenen Vertriebsbindung derart, dass es diesen Kreditinstituten untersagt ist, für andere Unternehmen die Refundierung von Verkehrssteuern vorzunehmen, untersagt werden;
b) der Antragsgegnerin möge aufgetragen werden, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Bestellung durch Abschluss von schriftlichen und/oder mündlichen Exklusivvereinbarungen, die es diesen Kreditinstituten untersagen, mit Wettbewerbern der Antragsgegnerin Verträge über die Erbringung von Umsatzsteuerrückvergütungsleistungen abzuschließen, mit den am Flughafen Wien-Schwechat vertretenen Kreditinstituten abzustellen;
c) der Antragsgegnerin möge die Durchführung des Kartells derart, dass sich die RB Schwechat, die BA und die Erste einerseits und die Antragsgegnerin andererseits wechselseitig verpflichtet haben, dass ausschließlich die genannten Kreditinstitute zur Durchführung von Umsatzsteuerrückvergütungen ausschließlich für die Antragstellerin am Flughafen Wien-Schwechat berechtigt sind, untersagt werden;
d) das Kartellgericht möge feststellen, dass die in den Verträgen zwischen der Antragsgegnerin und der Ersten, der RB Schwechat und der BA enthaltenen Exklusivvereinbarung, wonach es diesen Kreditinstituten nicht gestattet ist, für andere Umsatzsteuerrückvergüter Refundierungen vorzunehmen, eine unzulässige Vertriebsbindung sei (im Zeitpunkt der Antragstellung gewesen sei) und zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dargestellt habe;
in eventu
e) das Kartellgericht möge feststellen, dass die Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und den genannten Kreditinstituten am Flughafen Wien-Schwechat, wonach es diesen Kreditinstituten untersagt ist, für andere Unternehmen die Refundierung von Verkehrssteuern vorzunehmen, gegen Art 81 EG-Vertrag verstoße;e) das Kartellgericht möge feststellen, dass die Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und den genannten Kreditinstituten am Flughafen Wien-Schwechat, wonach es diesen Kreditinstituten untersagt ist, für andere Unternehmen die Refundierung von Verkehrssteuern vorzunehmen, gegen Artikel 81, EG-Vertrag verstoße;
f) das Kartellgericht möge feststellen, dass diese Vereinbarung gegen Art 82 EG-Vertrag verstoße.f) das Kartellgericht möge feststellen, dass diese Vereinbarung gegen Artikel 82, EG-Vertrag verstoße.
Das Erstgericht wies sämtliche Begehren ab und ordnete an, dass gemäß § 45 Abs 2 KartG jede der Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Antragstellerin sei der ihr obliegenden Beweislast betreffend die von ihr behaupteten Exklusivvereinbarungen oder ein danach ausgerichtetes Verhalten nicht nachgekommen. Die ehemals vorhandene Exklusivbindung sei weggefallen. Eine Feststellung, dass in der Vergangenheit ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden sei, sehe § 8a KartG nicht vor.Das Erstgericht wies sämtliche Begehren ab und ordnete an, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 2, KartG jede der Parteien die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen habe. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Antragstellerin sei der ihr obliegenden Beweislast betreffend die von ihr behaupteten Exklusivvereinbarungen oder ein danach ausgerichtetes Verhalten nicht nachgekommen. Die ehemals vorhandene Exklusivbindung sei weggefallen. Eine Feststellung, dass in der Vergangenheit ein kartellrechtlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden sei, sehe Paragraph 8 a, KartG nicht vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Hauptantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht; hilfsweise stellt sie auch einen Abänderungsantrag im Sinn der Stattgebung ihrer Begehren.
Die Antragsgegnerin beantragte in ihrer Gegenäußerung, dem Rekurs nicht Folge zu geben, und erhob ihrerseits einen Kostenrekurs mit dem Antrag auf Zuspruch der Kosten des Verfahrens über den später zurückgezogenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Antragstellerin beantragte, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Keine der Amtsparteien hat sich am Verfahren beteiligt.