Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Rekursausführungen, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer amtswegigen Verfahrenseinleitung richten und "anregen", den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt II abzuändern, unzulässig sind, weil die Antragstellerin, die keine Amtspartei ist, insoweit kein Antragsrecht besitzt (§ 21 Abs 1 KartG). Damit ist die Rekurswerberin aber auch durch die Entscheidung, kein Verfahren zur Abschöpfung einer Bereicherung aus der verbotenen Durchführung eines Kartells einzuleiten, nicht beschwert, weil diese weder von einem (zulässigen) Sachantrag der Antragstellerin abweicht noch sonst die materielle oder prozessuale Rechtsstellung der Rekurswerberin beeinträchtigt (Kodek in Rechberger, ZPOý vor § 461 Rz 10). Auf die in diesem Zusammenhang in der Beweisrüge aufgeworfene Frage, ob der Auftraggeberin durch Bildung der Bietergemeinschaft wirtschaftlicher Nachteil oder sonstiger Schaden entstanden sei (die auch für die rechtliche Beurteilung des Untersagungsantrags - wie noch im Folgenden auszuführen ist - keine Bedeutung hat), muss damit nicht weiter eingegangen werden.Vorauszuschicken ist, dass die Rekursausführungen, soweit sie sich gegen die Ablehnung einer amtswegigen Verfahrenseinleitung richten und "anregen", den angefochtenen Beschluss in seinem Punkt römisch zwei abzuändern, unzulässig sind, weil die Antragstellerin, die keine Amtspartei ist, insoweit kein Antragsrecht besitzt (Paragraph 21, Absatz eins, KartG). Damit ist die Rekurswerberin aber auch durch die Entscheidung, kein Verfahren zur Abschöpfung einer Bereicherung aus der verbotenen Durchführung eines Kartells einzuleiten, nicht beschwert, weil diese weder von einem (zulässigen) Sachantrag der Antragstellerin abweicht noch sonst die materielle oder prozessuale Rechtsstellung der Rekurswerberin beeinträchtigt (Kodek in Rechberger, ZPOý vor Paragraph 461, Rz 10). Auf die in diesem Zusammenhang in der Beweisrüge aufgeworfene Frage, ob der Auftraggeberin durch Bildung der Bietergemeinschaft wirtschaftlicher Nachteil oder sonstiger Schaden entstanden sei (die auch für die rechtliche Beurteilung des Untersagungsantrags - wie noch im Folgenden auszuführen ist - keine Bedeutung hat), muss damit nicht weiter eingegangen werden.
Zum Untersagungsantrag vertritt die Antragstellerin die Auffassung,
das von ihr behauptete Kartell der Antragsgegnerinnen bestünde über
die bloße Lieferverpflichtung der hochtechnischen Geräte hinaus etwa
dann noch weiter, falls die Antragsgegnerinnen gemeinsame Service-
und Wartungspflichten zu erfüllen hätten. Ob dies der Fall sei, könne
nicht abschließend beurteilt werden, weil das Erstgericht
Untersuchungen dazu unterlassen habe; die Entscheidung sei insoweit
mangelhaft geblieben.
Die Rechtsmittelwerberin stellt mit diesen Ausführungen die
zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichts nicht in Frage, spätestens
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach Lieferung der
ausgeschriebenen Geräte könne von einer Durchführung eines Kartells
der Antragsgegnerinnen durch Bildung einer Bietergemeinschaft im
Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens keine Rede mehr sein. Richtig
ist nämlich, dass nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung
noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten Gegenstand eines
Untersagungsauftrags gem § 25 Abs 1 KartG sein kann. Untersagt werden
kann nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur die Durchführung
von bestimmten Kartellen; ist das verbotswidrige Verhalten aber
endgültig beendet, mangelt es am Tatbestand eines Kartells, das für
die Zukunft untersagt werden könnte (in diesem Sinne auch Gugerbauer,
KartGý § 35 Rz 4, wonach ein Auftrag im Rahmen der
Marktmachtmissbrauchsaufsicht ein Andauern des Missbrauchs im
Entscheidungszeitpunkt voraussetzt; ebenso Emmerich in
Immenga/Mestmäcker, GWB3 § 32 Rz 11, und Bornkamm in Langen/Bunte,
Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 § 32 GWB Rz
21, zur vergleichbaren Bestimmung der Untersagungsverfügung nach § 32
GWB im deutschen Kartellrecht). Die Frage, ob und allenfalls unter
welchen Voraussetzungen eine Bietergemeinschaft von Wettbewerbern
kartellrechtswidrig ist (zum Meinungsstand vgl etwa Lange, Handbuch
zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 93 ff und 80 ff;
Gleiss/Hirsch, Kommentar zum EG-Kartellrecht I4, 215 ff; vgl auch
Karollus/Artmann, Bietergemeinschaften im europäischen Kartellrecht,
wbl 2001, 453 ff; vgl auch Karollus/Artmann, Bietergemeinschaften im
europäischen Kartellrecht, wbl 2001, 453 ff), bedarf somit hier
keiner weiteren Prüfung.
Die Entscheidung ist aber auch nicht deshalb mangelhaft, weil im
Verfahren eine über ihre Lieferpflichten hinausgehende allfällige
weitere gemeinsame Zusammenarbeit der Antragsgegnerinnen nicht näher
geprüft worden ist.
Ein Untersagungsverfahren gem § 25 Abs 1 KartG ist auf Antrag
einzuleiten; über einen solchen Antrag ist im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden (§ 43 KartG). Der im Außerstreitverfahren
grundsätzlich postulierte Untersuchungsgrundsatz (§ 2 Abs 2 Z 5
AußStrG) enthebt in jenen Verfahren, die nur über Antrag einzuleiten
sind, die antragstellende Partei nicht ihrer Verpflichtung, das
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag
wenigstens zu behaupten (SZ 25/215; vgl auch 16 Ok 8/95 = SZ 69/43).
Bei Entscheidungen, die auf Parteiantrag im Interesse der
Antragsteller zu erlassen sind, wird die Erhebungspflicht durch die
Antragsbehauptungen im Kern bestimmt und ist nicht grenzenlos
auszudehnen (6 Ob 13/85; 4 Ob 103/01b). Das Gericht hat sich in
solchen Fällen bei seinen notwendigen amtswegigen Erhebungen im
Rahmen der Anträge der Parteien zu halten (RIS-Justiz RS0006330).
Die Antragstellerin hat sich im gesamten - infolge ihres Antrags
eingeleiteten - Verfahren darauf beschränkt, die Bildung einer
Bietergemeinschaft durch die Antragsgegnerinnen als jenen Sachverhalt
zu bezeichnen, der ihrer Auffassung nach den Tatbestand eines
unzulässigen Kartells verwirkliche (Schreiben vom 21. 6. 1999, ON 2,
AS 5; Schreiben vom 10. 9. 1999, ON 4, AS 15 ff; Schreiben vom 7. 2.
2000, ON 18, AS 115). Sie hat hingegen darüber hinaus in erster
Instanz nicht behauptet, dass die Antragsgegnerinnen sie gemeinsam
verpflichtende Wartungsverträge (als Form kartellrechtswidriger
Zusammenarbeit) abgeschlossen hätten; solches wird von den
Antragsgegnerinnen im Rekursverfahren im Übrigen bestritten. Bei
dieser Sachlage bestand für das Erstgericht kein Anlass, über den substantiiert behaupteten Sachverhalt hinaus zu prüfen, ob die Antragsgegnerinnen nicht auch gemeinsame Service- und Wartungspflichten vereinbart haben, bejahendenfalls, ob dies als verbotene horizontale Absprache zu beurteilen ist. Dem Rekurs ist damit auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil die Parteien im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet haben. Obwohl die Antragstellerin zur Gänze unterlegen ist, wäre sie im Übrigen deshalb nicht zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen, weil ihr (mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt) eine mutwillige Rechtsverfolgung nicht vorgeworfen werden kann (§ 45 Abs 2 KartG).dieser Sachlage bestand für das Erstgericht kein Anlass, über den substantiiert behaupteten Sachverhalt hinaus zu prüfen, ob die Antragsgegnerinnen nicht auch gemeinsame Service- und Wartungspflichten vereinbart haben, bejahendenfalls, ob dies als verbotene horizontale Absprache zu beurteilen ist. Dem Rekurs ist damit auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil die Parteien im Rekursverfahren keine Kosten verzeichnet haben. Obwohl die Antragstellerin zur Gänze unterlegen ist, wäre sie im Übrigen deshalb nicht zum Kostenersatz zu verpflichten gewesen, weil ihr (mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt) eine mutwillige Rechtsverfolgung nicht vorgeworfen werden kann (Paragraph 45, Absatz 2, KartG).