Beiden Rekursen kommt keine Berechtigung zu.
A. Zum Rekurs der Dritt- und Viertantragsgegnerinnen:
I. Die Rekurswerberinnen bekämpfen die Höhe der Geldbuße und beantragen nach Vergleich mit anderen Geldbußenfällen deren Herabsetzung mit folgenden Argumenten:römisch eins. Die Rekurswerberinnen bekämpfen die Höhe der Geldbuße und beantragen nach Vergleich mit anderen Geldbußenfällen deren Herabsetzung mit folgenden Argumenten:
1. Die Vereinbarungen seien in größerem Ausmaß nicht eingehalten worden. Dies rechtfertige einen Abschlag von zumindest 50 % gegenüber dem BWB-Antrag.
2. Eine Mehrzahl der Kunden sei zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr unter die Stammkundenregelung gefallen und daher gerade nicht von Absprachen betroffen gewesen. Auch deshalb sei gegenüber dem Geldbußenantrag ein Abschlag von weit über 50 % gerechtfertigt.
3. Zur Bereicherung habe das Erstgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Eine Schätzung sei gemäß § 34 AußStrG allerdings nur auf einer verlässlichen Sachverhaltsbasis zulässig. Dazu sei auch die Judikatur zu § 273 ZPO heranzuziehen. Diesen Kriterien entspreche die angefochtene Entscheidung nicht. Ihre Begründung erschöpfe sich in Leerformeln. Unerfindlich sei, wie Kundenaufteilungen für Mitbewerber nachteilig sein sollten, die es diesen typischerweise erleichterten, den von den Kartellanten angestrebten Verkaufspreis zu unterbieten. Es gebe kein Beweisergebnis, das eine Bereicherung der Antragsgegnerinnen oder einen Schaden der Kunden belege, sondern eher Hinweise für das Gegenteil. Mangels erwiesenen Nachteils von Kunden oder Mitbewerbern sei die Geldbuße deutlich herabzusetzen, weil ansonsten eine nicht umgesetzte Absprache gleich bestraft werde wie eine umgesetzte.3. Zur Bereicherung habe das Erstgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Eine Schätzung sei gemäß Paragraph 34, AußStrG allerdings nur auf einer verlässlichen Sachverhaltsbasis zulässig. Dazu sei auch die Judikatur zu Paragraph 273, ZPO heranzuziehen. Diesen Kriterien entspreche die angefochtene Entscheidung nicht. Ihre Begründung erschöpfe sich in Leerformeln. Unerfindlich sei, wie Kundenaufteilungen für Mitbewerber nachteilig sein sollten, die es diesen typischerweise erleichterten, den von den Kartellanten angestrebten Verkaufspreis zu unterbieten. Es gebe kein Beweisergebnis, das eine Bereicherung der Antragsgegnerinnen oder einen Schaden der Kunden belege, sondern eher Hinweise für das Gegenteil. Mangels erwiesenen Nachteils von Kunden oder Mitbewerbern sei die Geldbuße deutlich herabzusetzen, weil ansonsten eine nicht umgesetzte Absprache gleich bestraft werde wie eine umgesetzte.
4. Das Nachtatverhalten sei nicht als mildernd angerechnet worden, ebenso wenig die Einstellung der Zuwiderhandlung sofort nach Eingreifen der Behörde. Hiefür sei ein Abschlag von je 15 % von der Geldbuße vorzunehmen.
Auch weise der betroffene Markt keine oligopolistischen Züge auf und sei nicht durch homogene Güter charakterisiert, was als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei.
5. Das Fehlen jeglicher Sitzungsniederschriften und Dokumente könne nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden.
6. Das Erstgericht habe den Marktumfang und die Einschränkung auf wenige Kunden ebenso wenig berücksichtigt wie die kartellierten Umsätze. Da keine allgemeinen Preisabsprachen getroffen wurden und hinsichtlich einer Mehrzahl von Kunden überhaupt keine Absprachen erfolgten und darüber hinaus die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen in größerem Ausmaß nicht eingehalten wurden, sei es nicht sachgerecht, den gesamten Umsatz der Region Süd als kartellierten Umsatz bei der Bemessung der Geldbuße heranzuziehen. Die Geldbuße sei deshalb nicht ausgehend von 10 % des Gesamtumsatzes der Region Süd, sondern nur von einem Teilumsatz zu berechnen, der unter 50 % des Gesamtumsatzes liegen müsse.
7. Auch der Vergleich mit anderen Geldbußenentscheidungen des Obersten Gerichtshofs als KOG und der Rechtsprechung auf Gemeinschaftsebene lasse die verhängte Geldbuße überhöht erscheinen.
8. Letztlich wird zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass die Kappungsgrenze, die vom weltweiten Konzernumsatz ausgehe, nicht endgültig aussagekräftig für die Leistungsfähigkeit sei. Maßstab dafür sei vielmehr der Gewinn des Konzerns, allenfalls auch die Bilanzsumme. Nur subsidiär könne der Umsatz als Indikator für die Größe oder Finanzkraft eines Unternehmens herangezogen werden. Im Wirtschaftsleben bemesse sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit am Bilanzgewinn oder Bilanzverlust und nicht an anderen Kennzahlen. Dieser habe 162.863,85 EUR betragen und sei vom Erstgericht als vermeintlich irrelevant nicht festgestellt worden. Die verhängte Geldbuße betrage ein Vielfaches des Konzernjahresgewinns und sei daher exzessiv bemessen. Mit der Entscheidung 16 Ok 4/07 habe das KOG die Geldbuße in Höhe von 30 % des Konzernjahresgewinns angesetzt; für den vorliegenden Fall ergäbe sich damit eine Geldbuße von 48.860 EUR.
II. Zur Bemessung der Geldbuße:römisch zwei. Zur Bemessung der Geldbuße:
1. Wie das KOG erst jüngst ausgesprochen hat, verfolgen die Geldbußen des österreichischen Kartellrechts präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiellrechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist (16 Ok 5/08 mwN; 16 Ok 4/07).
Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich dabei um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller Umstände, und nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf Grundlage etwa des Gesamtumsatzes (16 Ok 4/07; 16 Ok 5/08).
Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich danach, inwieweit das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind (16 Ok 5/08; 16 Ok 4/07).
Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts (Art 23 VO 1/2003) ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen vergleichbar sind.Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts (Artikel 23, VO 1 aus 2003,) ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrundeliegenden Wertungen vergleichbar sind.
2. Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe ist bei Bemessung der Geldbuße vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG 2005 (§ 2a KartG 1988) anzuwenden (16 Ok 5/08; vgl auch Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 29 Rz 13; Hoffer, KartG 247). Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde (16 Ok 5/08).2. Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe ist bei Bemessung der Geldbuße vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 22, KartG 2005 (Paragraph 2 a, KartG 1988) anzuwenden (16 Ok 5/08; vergleiche auch Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Paragraph 29, Rz 13; Hoffer, KartG 247). Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde (16 Ok 5/08).
Zwar darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt (§ 36 Abs 2 KartG 2005), dies ändert aber nichts an den für das Kartellgericht maßgeblichen Bemessungskriterien des § 30 KartG. Bei Festsetzung der Geldbuße ist daher nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. Soweit die Rekurswerberinnen geltend machen, dass von der beantragten Geldbuße Abschläge vorzunehmen seien, ist ihnen daher schon deshalb nicht zu folgen.Zwar darf das Kartellgericht keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt (Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005), dies ändert aber nichts an den für das Kartellgericht maßgeblichen Bemessungskriterien des Paragraph 30, KartG. Bei Festsetzung der Geldbuße ist daher nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. Soweit die Rekurswerberinnen geltend machen, dass von der beantragten Geldbuße Abschläge vorzunehmen seien, ist ihnen daher schon deshalb nicht zu folgen.
3. Im Hinblick auf den festgestellten Jahresumsatz des Konzerns, dem die Dritt- und Viertantragsgegnerinnen angehören, liegt die höchstzulässige Geldbuße im Bereich von 22 Mio EUR. Die verhängte Geldbuße beträgt daher nicht einmal 10 % der höchstzulässigen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem festgestellten Verhalten um ein jahrelang ausgeübtes, zentralen Verboten des Wettbewerbsrechts zuwiderlaufendes „Hardcore"-Kartell handelt, bei dem insbesondere Märkte aufgeteilt, aber auch Preise abgesprochen wurden, erscheint die Verhängung eines nicht einmal 10 % der höchstmöglichen Geldbuße erreichenden Betrags - ungeachtet des Ausmaßes der Umsetzung, der ziffernmäßig nicht feststellbaren Bereicherung, des Verhaltens nach Bekanntwerden, aber auch der Art des betroffenen Markts, des Marktumfangs und des vom Kartell betroffenen Umsatzes - grundsätzlich nicht unangemessen. Die von den Rekurswerberinnen angestellten Vergleiche mit den in anderen Verfahren verhängten Geldbußen sind nicht zielführend. Denn es hängt immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls ab, wie hoch die Geldbuße sein muss, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. Dass aber die Geldbuße der Repression und der Abschreckung dient und (nur) vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln sind, entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (8. 10. 2008 RS I-69/04 [Schunk GmbH, Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH/Kommission] Rn 42, 45).
4. Nicht gefolgt werden kann den Rechtsmittelwerberinnen auch in ihrem Argument, dass die zu verhängende Geldbuße eine gewisse Relation zum Gewinn bzw Konzernjahresüberschuss aufweisen müsse oder sollte. Da sich der Konzernjahresüberschuss aus der Summe der Einzelergebnisse zusammensetzt, steht er in keinem Bezug zu kartellrechtswidrigen Absprachen bestimmter Konzernunternehmen. Seine Heranziehung überließe die festzusetzende Geldbuße den Zufälligkeiten der Ergebnisse einzelner Konzernbereiche und Konzerngesellschaften, die mit dem kartellrechtswidrigen Verhalten in keinerlei Zusammenhang stehen und aus sachfremden Gründen den Gesamtgewinn der Gruppe erhöhen oder verringern könnten.
5. Zuzugestehen ist den Rechtsmittelwerberinnen allerdings, dass das Fehlen offizieller Sitzungsniederschriften oder Dokumente, also einer Dokumentation der Besprechungen oder Vereinbarungen unter den Kartellanten, für sich allein keinen Erschwerungsgrund bildet. Ob ein solcher Erschwerungsgrund vorläge, wenn, wie im Fall der Entscheidung EuGH 14. 5. 1998, Rs T-347/94 [Mayr-Melnhof Kartongesellschaft/Kommission) Rn 257, umfangreiche Maßnahmen zur Verschleierung der Absprachen getroffen worden wären, braucht mangels Vorliegens solcher Umstände nicht geprüft werden. Die Tatsache allein, dass die Kartellmitglieder keine oder nur punktuelle Aufzeichnungen ihrer Besprechungen führten, kann jedenfalls keinen Erschwerungsgrund bilden.
6. Nach § 30 KartG ist bei Bemessung der Geldbuße unter anderem auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Bemessungskriterium unter mehreren (16 Ok 4/07). Dies bedeutet umgekehrt, dass eine Geldbuße auch dann verhängt werden kann, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. Aus diesem Grund, aber auch wegen des weniger formstrengen Charakters des Verfahrens außer Streitsachen, bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung (16 Ok 4/07).6. Nach Paragraph 30, KartG ist bei Bemessung der Geldbuße unter anderem auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Bemessungskriterium unter mehreren (16 Ok 4/07). Dies bedeutet umgekehrt, dass eine Geldbuße auch dann verhängt werden kann, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. Aus diesem Grund, aber auch wegen des weniger formstrengen Charakters des Verfahrens außer Streitsachen, bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung (16 Ok 4/07).
Das Erstgericht konnte lediglich feststellen, dass eine Bereicherung eingetreten ist, nicht aber deren Höhe. Aufgrund der Feststellungen, wonach Stammkunden unter den Kartellmitgliedern in der Weise zugeteilt wurden, dass bei der Anbotslegung dasjenige Kartellmitglied, das nach der Vereinbarung nicht zum Zug kommen sollte, kein konkurrenzierendes Anbot legte (S 33 der Erstentscheidung), und wonach beim „Austausch" von Kunden bzw deren „ersatzweiser Abtretung" der bisherige Lieferant seine Preise derartig erhöhte, dass der Kunde zum anderen Lieferanten wechselte (S 36 der Erstentscheidung), ist der Schluss des Erstgerichts, dass jedenfalls eine Bereicherung bei den Kartellmitgliedern eintrat, auch ohne weitere Tatsachenfeststellungen durchaus plausibel. Die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt im Hinblick auf die Negativfeststellung des Erstgerichts zur Höhe der eingetretenen Bereicherung (S 52 der Erstentscheidung) jedenfalls nicht vor.
7. Dass sich die geschilderte Aufteilung von Märkten auch zum Nachteil von Kunden auswirkte, bedarf keiner zusätzlichen sachverhaltsmäßigen Grundlage, auch wenn hier ebenfalls die Höhe des Nachteils nicht feststeht. Es trifft daher keineswegs zu, dass es sich, wie der Rekurs behauptet, bei diesen Darlegungen des Erstgerichts um „substanzlose Leerformeln" handle.
8. Insgesamt geben die ausführlichen Darlegungen des Rekurses der Dritt- und Viertantragsgegnerinnen daher keinen Anlass zu einer Verringerung der verhängten Geldbuße.
B. Zum Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde:
1. Nach dem Vorbringen der BWB haben die Erst- und Zweitantragsgegnerinnen spätestens per 7. August 2007 ihre Kartelltätigkeit eingestellt. Der erkennende Senat hat sich kürzlich mit der Frage der Feststellungsfähigkeit beendeten Verhaltens nach § 28 Abs 1 KartG 2005 im Zusammenhang mit beabsichtigten Schadenersatzforderungen ausführlich auseinandergesetzt (16 Ok 8/08).1. Nach dem Vorbringen der BWB haben die Erst- und Zweitantragsgegnerinnen spätestens per 7. August 2007 ihre Kartelltätigkeit eingestellt. Der erkennende Senat hat sich kürzlich mit der Frage der Feststellungsfähigkeit beendeten Verhaltens nach Paragraph 28, Absatz eins, KartG 2005 im Zusammenhang mit beabsichtigten Schadenersatzforderungen ausführlich auseinandergesetzt (16 Ok 8/08).
Die BWB macht geltend, dass wegen der Möglichkeit, eine Geldbuße zu beantragen, die Feststellungsfähigkeit im Sinne der Entscheidung 16 Ok 4/07 vorliege. Tatsächlich hat der Senat in dieser Entscheidung ein rechtliches Interesse an der Feststellung bejaht, wenn mangels Verjährung einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellgesetz eine Geldbuße wegen eines in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens verhängt werden könnte.
2. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt aber darin, dass die BWB im Hinblick auf die Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß § 11 Abs 3 WettbG von der Beantragung einer Geldbuße Abstand genommen hat.2. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt aber darin, dass die BWB im Hinblick auf die Anwendung der Kronzeugenregelung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WettbG von der Beantragung einer Geldbuße Abstand genommen hat.
Die BWB verweist auf das Vorbringen der Dritt- und Viertantragsgegnerinnen im laufenden Verfahren, wonach diese von den Erst- und Zweitantragsgegnerinnen zur Teilnahme an den Absprachen gezwungen worden seien. Hätte sich dieser Vorwurf im Ermittlungsverfahren als zutreffend erwiesen, hätte dies den Verlust des Kronzeugenstatus zur Folge gehabt und die BWB hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 11 Abs 3 WettbG einen Geldbußenantrag nachreichen müssen. Dann wäre im Sinne der Entscheidung 16 Ok 4/07 die beantragte Feststellung als Feststellung einer Vorfrage zum Geldbußenantrag zulässig gewesen. Es könne das Bestehen einer Entscheidungsbefugnis aber nicht vom zufälligen Verlauf eines Falls abhängen.Die BWB verweist auf das Vorbringen der Dritt- und Viertantragsgegnerinnen im laufenden Verfahren, wonach diese von den Erst- und Zweitantragsgegnerinnen zur Teilnahme an den Absprachen gezwungen worden seien. Hätte sich dieser Vorwurf im Ermittlungsverfahren als zutreffend erwiesen, hätte dies den Verlust des Kronzeugenstatus zur Folge gehabt und die BWB hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG einen Geldbußenantrag nachreichen müssen. Dann wäre im Sinne der Entscheidung 16 Ok 4/07 die beantragte Feststellung als Feststellung einer Vorfrage zum Geldbußenantrag zulässig gewesen. Es könne das Bestehen einer Entscheidungsbefugnis aber nicht vom zufälligen Verlauf eines Falls abhängen.
3. Richtig ist, dass die Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nicht vom Inhalt oder den Beweisergebnissen des Verfahrens abhängen kann, sondern unabhängig davon von vornherein beurteilbar sein muss.
Das trifft hier auch zu:
Solange die BWB in Anwendung des § 11 Abs 3 WettbG einem Unternehmen Kronzeugenstatus zugesteht, kann sie nicht gleichzeitig unter Negierung dieser Tatsache einen Feststellungsantrag damit begründen, dass wegen des - mittlerweile beendeten - Zuwiderhandelns eine Geldbuße verhängt werden könnte.Solange die BWB in Anwendung des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG einem Unternehmen Kronzeugenstatus zugesteht, kann sie nicht gleichzeitig unter Negierung dieser Tatsache einen Feststellungsantrag damit begründen, dass wegen des - mittlerweile beendeten - Zuwiderhandelns eine Geldbuße verhängt werden könnte.
Ebenso wenig reicht ein Vorbringen, dass allenfalls in der Zukunft ein Umstand eintreten könnte, der die Zuerkennung des Kronzeugenstatus beseitigen könnte. Es besteht auch nach dem KartG 2005 keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich möglicherweise in der Zukunft ereignenden Sachverhalt (16 Ok 19/04 - Tennisbälle). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen und beendeten Verhaltens nach § 28 Abs 1 KartG 2005 folgt nicht schon daraus, dass sich in Zukunft ergeben könnte, dass die BWB eine Voraussetzung des § 11 Abs 3 WettbG - insbesondere jene der Nichtausübung von Zwang nach § 11 Abs 3 Z 4 WettbG - zu Unrecht angenommen hat.Ebenso wenig reicht ein Vorbringen, dass allenfalls in der Zukunft ein Umstand eintreten könnte, der die Zuerkennung des Kronzeugenstatus beseitigen könnte. Es besteht auch nach dem KartG 2005 keine Feststellungskompetenz in Bezug auf einen sich möglicherweise in der Zukunft ereignenden Sachverhalt (16 Ok 19/04 - Tennisbälle). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen und beendeten Verhaltens nach Paragraph 28, Absatz eins, KartG 2005 folgt nicht schon daraus, dass sich in Zukunft ergeben könnte, dass die BWB eine Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG - insbesondere jene der Nichtausübung von Zwang nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, WettbG - zu Unrecht angenommen hat.
Die Frage, ob das Begehren darüber hinaus auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Normen, insbesondere die Entscheidungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach der VO 1/2003, unzulässig wäre, muss daher nicht geklärt werden, ebenso wenig jene, ob der Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen wäre (16 Ok 8/98).Die Frage, ob das Begehren darüber hinaus auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Normen, insbesondere die Entscheidungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach der VO 1 aus 2003,, unzulässig wäre, muss daher nicht geklärt werden, ebenso wenig jene, ob der Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen wäre (16 Ok 8/98).