Rechtssatz RS0122739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122739
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Ein Feststellungsinteresse nach § 28 Abs 1 KartG 2005 kann bei einer Amtspartei angenommen werden, wenn die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 29 KartellG 2005 noch in Betracht kommt, da die Feststellung einer Zuwiderhandlung ohnedies Vorfrage für die Verhängung einer Geldbuße ist.Ein Feststellungsinteresse nach Paragraph 28, Absatz eins, KartG 2005 kann bei einer Amtspartei angenommen werden, wenn die Verhängung einer Geldbuße gemäß Paragraph 29, KartellG 2005 noch in Betracht kommt, da die Feststellung einer Zuwiderhandlung ohnedies Vorfrage für die Verhängung einer Geldbuße ist.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
- 16 Ok 4/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
Vgl; Beisatz: Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen und beendeten Verhaltens nach § 28 Abs 1 KartG 2005 folgt nicht schon daraus, dass sich in Zukunft ergeben könnte, dass die BWB eine Voraussetzung des § 11 Abs 3 WettbG (Kronzeugenregelung) - insbesondere jene der Nichtausübung von Zwang nach § 11 Abs 3 Z 4 WettbG - zu Unrecht angenommen hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122739
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_001