Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0122745×

Rechtssatz RS0122745

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122745

Entscheidungsdatum

16.10.2024

Rechtssatz

Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung; eine plausible Schätzung genügt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/07
    Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
  • 16 Ok 4/09
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
    Auch; Beisatz: Eine Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. (T1)
  • 16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Eine nicht festgestellte konkret eingetretene Bereicherung ist nicht jedenfalls ein besonderer Milderungsgrund. (T2)
    Beisatz: Wenn die Höhe der eingetretenen Bereicherung nicht feststeht, sie aber aus den Umständen des Falls anzunehmen ist, führt dies lediglich dazu, dass dieses Kriterium neutral zu bewerten ist. (T3)
  • 16 Ok 6/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122745

Im RIS seit

12.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_007