Rechtssatz RS0122745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122745
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Rechtssatz
Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung über eine kartellrechtliche Geldbuße keines detaillierten Beweisverfahrens zur Ermittlung des exakten Ausmaßes der erzielten Bereicherung; eine plausible Schätzung genügt.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
- 16 Ok 4/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
Auch; Beisatz: Eine Geldbuße kann auch dann verhängt werden, wenn überhaupt keine Bereicherung eingetreten ist. (T1)
- 16 Ok 4/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
Beisatz wie T1
Beisatz: Eine nicht festgestellte konkret eingetretene Bereicherung ist nicht jedenfalls ein besonderer Milderungsgrund. (T2)
Beisatz: Wenn die Höhe der eingetretenen Bereicherung nicht feststeht, sie aber aus den Umständen des Falls anzunehmen ist, führt dies lediglich dazu, dass dieses Kriterium neutral zu bewerten ist. (T3)
- 16 Ok 6/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122745
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_007