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Entscheidung 16 Ok 6/23b×

Entscheidung 16 Ok 6/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122743 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine …
RS0122745 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung …
RS0122747 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die LeitlGeldb können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewen …
RS0129154 Rechtssatz 02.12.2013Zivilrecht
Zur Bemessung einer Geldbuße: a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteili …
RS0130389 Rechtssatz 08.10.2015Zivilrecht
Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu e …
RS0134925 Rechtssatz 16.10.2024Zivilrecht
Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.
RS0134926 Rechtssatz 16.10.2024Zivilrecht
Die Verfolgung der von einem Einstellungsbeschluss nach § 190 StPO erfassten Fakten im Weg eines kartellrechtlichen Geldbußenantrags nach § 29 KartG widerspricht wegen der fehlenden Strafbefugnis der Staatsanwaltschaft nicht dem Doppelverfolgungs- und bestr …