Rechtssatz RS0122743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122743
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/07
Entscheidungstext OGH 12.09.2007 16 Ok 4/07
- 16 Ok 5/08
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
- 16 Ok 4/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
- 16 Ok 5/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
Vgl auch; Beisatz: Der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens sind wichtige Bemessungsfaktoren für die Höhe der Geldbuße. (T1)
Veröff: SZ 2010/117
- 16 Ok 2/11
Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
Vgl; Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
Veröff: SZ 2011/142
- 16 Ok 2/15b
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
nur: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes. (T3)
Veröff: SZ 2015/109
- 16 Ok 7/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
- 16 Ok 2/22p
Entscheidungstext OGH 21.10.2022 16 Ok 2/22p
Vgl; Beis wie T1
- 16 Ok 7/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2024 16 Ok 7/23z
Beisatz nur wie T3
Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind unter anderem die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens maßgebliche Faktoren. (T4)
- 16 Ok 4/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
Beisatz wie T4
Beisatz: Die Höhe der Geldbuße ist nicht gleichsam mechanisch aus der gegen einen Mitbewerber des betroffenen Konzerns im Zuge eines abgeschlossenen Settlement-Verfahrens festgesetzten Geldbuße abzuleiten. Abgesehen davon, dass in solchen Fällen die Bundeswettbewerbsbehörde gemäß § 36 Abs 2 KartG eine Geldbuße in bestimmter Höhe beantragt, über die das Kartellgericht nicht hinausgehen kann, weshalb solchen Entscheidungen von vornherein nur geringe Aussagekraft zukommt, unterliegen die in Settlement-Verfahren verhängten Geldbußen idR keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. (T5)
- 16 Ok 6/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
Beisatz: Eine Betrachtung nur des tatbezogenen Umsatzes reicht nicht aus, weil damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden kann. (T6)
Beisatz: Es ist auch auf die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des dem Kartellverbot Zuwiderhandelnden Bedacht zu nehmen; ebenso auf seine Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung. (T7)
Beisatz: Es sind auch Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. (T8); Beisatz wie T1
- 16 Ok 5/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
vgl; nur: Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den – nicht taxativ aufgezählten – gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es ist eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen. (T9); Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122743
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_005