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Entscheidung 16 Ok 4/24k×

Entscheidung 16 Ok 4/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122743 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine …
RS0122745 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die durch die Rechtsverletzung erzielte Bereicherung ist eines von mehreren gleichrangigen Bemessungskriterien des KartG. Deshalb sowie dem weniger formstrengen Charakter des Verfahrens außer Streitsachen entsprechend bedarf es bei der Ermessensentscheidung …
RS0122748 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung s …
RS0126268 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.
RS0129154 Rechtssatz 02.12.2013Zivilrecht
Zur Bemessung einer Geldbuße: a) Wichtiger Bemessungsfaktor für die Höhe der Geldbuße sind der räumliche Umfang des betroffenen Markts, die kumulierten Marktanteile der beteiligten Unternehmen, die Art des Verstoßes und der Grad des Verschuldens der beteili …
RS0130389 Rechtssatz 08.10.2015Zivilrecht
Der Geldbuße kommt nach dem Willen des Gesetzgebers Präventionsfunktion zu. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen. Eine Kartellstrafe kann nur dann abschreckend wirken, wenn die Höhe und Wahrscheinlichkeit der Strafe den zu e …
RS0134923 Rechtssatz 16.10.2024Zivilrecht
Der Verstoß gegen das Durchführungsverbot endet mit dem vorzeitigen Prüfungsverzicht beider Amtsparteien.
RS0134924 Rechtssatz 16.10.2024Zivilrecht
Die Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist in der Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen …